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Heißpackung - betriebswirtschaftlich

Der § 6 GOZ fordert, dass ein nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistungsposition zum Vergleich herangezogen werden soll.

Das heißt nicht, dass die Leistung exakt gleich sein soll - das geht auch gar nicht, sonst wäre die Leistung ja doch in der GOZ enthalten. Diese Beschreibung hebt ausschließlich auf die Gleichwertigkeit ab. Dabei stört es nicht, wenn ungefähr die gleiche Zeit benötigt wird, die Kosten wollen aber auch berücksichtigt sein.

Wir nehmen hier mal folgende Daten an:

  • Stundenkosten der Praxis (KZBV-Jahrbuch 2015) € 148,-; Minutenkosten: € 2,47
  • Materialkosten: € 1,50
  • Unternehmerlohn, denn niemand geht zur Arbeit ohne Lohn, der deutsche Durchschnittszahnarzt verdient nach KZBV-Jahrbuch € 108,- in der Stunde*, das macht € 1,80 in der Minute.

 

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Helferin macht Termin, andere Helferin baut auf, erhitzt Heißpackung, kontrolliert Temperatur, Zahnarzt klärt auf: 90 Sekunden:   € 2,47 Praxiskosten + € 1,80 Unternehmerlohn;

 € 6,41

Materialkosten ggf.

€ 1,50

Zeitbedarf: ca. 3 Minuten durch Helferin (€ 4,27* 1,8 / 2,3 * Minute) bei Nacherhitzung und Neuanlage in gleicher Sitzung

€ 3,34

 Summe 

€ 17,03

Für diese Arbeit sollte eine Leistung gefunden werden, die im Durchschnittswert (Faktor 1,8) ca. € 18,- wert ist.

 

* € 108,- pro Stunde, das macht etwa € 134.000 pro Jahr; das klingt nach einem fetten Gehalt. Lesen Sie nach, was ein deutscher Zahnarzt im Durchschnitt verdient.