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GOÄ 1 - Beratung - auch mittels Fernsprecher

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Beratung - auch mittels Fernsprecher € 10,72
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (GKV-GOÄ 1). € 9,66

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • ggf. einen Zuschlag A, B, C, D oder K1 zu berücksichtigen.
  • eine Untersuchung z.B. als 0010 oder GOÄ 5 zusätzlich anzusetzen.
  • Unser Kommentar
  • Die Beratung ist je Behandlungsfall einmal berechnungsfähig. Tritt eine neue Erkrankung oder eine Änderung der Diagnose ein, so beginnt ein neuer Behandlungsfall. Als Zeitrahmen für einen Behandlungsfall wird ein Monat angenommen (sonst könnte es ja dazu kommen, dass jahrelang gebührenfrei beraten werden muss).

    Als alleinige Leistung ist sie jedoch immer berechenbar.

    Auch ein Telefonat mit dem Patienten oder Angehörigen zählt als GOÄ 1, wenn dabei über den Erkrankungsfall gesprochen wird (eine Terminabsprache allein gilt natürlich nicht).

    Es kommt bei der Beratung übrigens nicht darauf an, ob patientenseitig nach einer Beratung oder Erklärung gefragt wurde. Es ist eine ärztliche Kernaufgabe, mit therapeutischer oder prophylaktischer Absicht auch spontan auf Patienten einzuwirken. Unterließe dies der (Zahn-)Arzt, wäre er ja ggf. auch belangbar. Es gilt also kein "Bestellprinzip" wie in der Pizzeria!

    Besondere Beachtung verdienen die Zuschläge A, B, C, D und K1, die ggf. zusätzlich berechenbar sind.

     

  • BZÄK
  • PKV
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Im Unterschied zu GOÄ-Nr. 3 bezeichnet die GOÄ-Nr. 1 eine einfache und das gewöhnliche Maß nicht übersteigende Beratung, die nach dem Wortlaut der GOÄ auch telefonisch durchgeführt werden kann. Die GOÄ-Nummer 1 darf grundsätzlich nur einmal je Behandlungsfall zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach der GOZ und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden. Das sind gemäß § 6 Absatz 2 GOZ folgende Abschnitte:

    • C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
    • E V und E VI -J -L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
    • M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
    • N unter Nummer 4852 sowie
    • O

    Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Die Definition des Behandlungsfalles entstammt dem Wortlaut der GOÄ, die ein breites Diagnose- und Behandlungsspektrum abbildet. Im Zahnbereich sind die „Erkrankungen“ und deren Therapiemöglichkeiten weniger vielseitig als im ärztlichen Bereich.

    Im Wesentlichen sind folgende Erkrankungen und Therapien zu nennen:

    • Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
    • Therapie von Zahnfehlstellungen (KFO)
    • Therapie bei Zahnverlust-Zahnerhaltungstherapien
    • Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen
    • Chirurgische Therapien"

    Zahnarztrechnung.info kommentiert hierzu:

    Der PKV-Verband interpretiert den "Behandlungsfall" um zu 5 Erkrankungsgruppen, er fasst hier sogar 10 Kapitelunterteilungen der GOZ ein bisschen dreist zu 5 Kategorien zusammen. So etwas steht nicht im Text der GOZ oder GOÄ, diese Unterteilung ist willkürlich und geht am Allgemeinverständnis des Wortes Behandlungsfall grob vorbei.

    Beispiel:

    • Ein Patient hat ein "Loch im Zahn 21 und lässt sich am 15. Januar hier eine Füllung legen. Am 31. Januar bekommt er Zahnschmerzen am Zahn 26 und wird beim Zahnarzt vorstellig: eine Wurzelbehandlung muss ausgeführt werden.

    Nach der (willkürlichen) Definition des PKV-Verbandes wäre dies EIN Behandlungsfall, denn beide Behandlungen würden unter die Kategorie "Therapie bei Zahnverlust - Zahnerhaltungstherapien" fallen.

    Die Praxis aber hat im ersten und im zweiten Behandlungsfall ebenso viel Beratungsaufwand als würde es sich um zwei Patienten handeln. Die erste Behandlung war abgeschlossen, nun kommt eine neue Behandlung auf Praxis und Patient zu. Das deutsche allgemeine Verständnis der Sprache drückt dies mit dem Wort "Behandlungsfall" aus. SO hat es der Gesetzgeber gemeint, dies sind ZWEI Behandlungsfälle. Auch, wenn die PKV-Verbandsmitglieder dadurch mehr GOÄ 1 erstatten müssen!

  • GKV & GOZ?
  • Eine Beratungsleistung ist Gegenstand der BEMA Ä1 - Ber oder der BEMA 01k, jedoch kommt es darauf an, über was gesprochen wird.

    Handelt es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.

Die Beratung ist je Behandlungsfall einmal berechnungsfähig. Tritt eine neue Erkrankung oder eine Änderung der Diagnose ein, so beginnt ein neuer Behandlungsfall. Als Zeitrahmen für einen Behandlungsfall wird ein Monat angenommen (sonst könnte es ja dazu kommen, dass jahrelang gebührenfrei beraten werden muss).

Als alleinige Leistung ist sie jedoch immer berechenbar.

Auch ein Telefonat mit dem Patienten oder Angehörigen zählt als GOÄ 1, wenn dabei über den Erkrankungsfall gesprochen wird (eine Terminabsprache allein gilt natürlich nicht).

Es kommt bei der Beratung übrigens nicht darauf an, ob patientenseitig nach einer Beratung oder Erklärung gefragt wurde. Es ist eine ärztliche Kernaufgabe, mit therapeutischer oder prophylaktischer Absicht auch spontan auf Patienten einzuwirken. Unterließe dies der (Zahn-)Arzt, wäre er ja ggf. auch belangbar. Es gilt also kein "Bestellprinzip" wie in der Pizzeria!

Besondere Beachtung verdienen die Zuschläge A, B, C, D und K1, die ggf. zusätzlich berechenbar sind.

 

Der PKV-Verband kommentiert:

"Im Unterschied zu GOÄ-Nr. 3 bezeichnet die GOÄ-Nr. 1 eine einfache und das gewöhnliche Maß nicht übersteigende Beratung, die nach dem Wortlaut der GOÄ auch telefonisch durchgeführt werden kann. Die GOÄ-Nummer 1 darf grundsätzlich nur einmal je Behandlungsfall zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach der GOZ und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden. Das sind gemäß § 6 Absatz 2 GOZ folgende Abschnitte:

  • C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
  • E V und E VI -J -L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
  • M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
  • N unter Nummer 4852 sowie
  • O

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Die Definition des Behandlungsfalles entstammt dem Wortlaut der GOÄ, die ein breites Diagnose- und Behandlungsspektrum abbildet. Im Zahnbereich sind die „Erkrankungen“ und deren Therapiemöglichkeiten weniger vielseitig als im ärztlichen Bereich.

Im Wesentlichen sind folgende Erkrankungen und Therapien zu nennen:

  • Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
  • Therapie von Zahnfehlstellungen (KFO)
  • Therapie bei Zahnverlust-Zahnerhaltungstherapien
  • Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen
  • Chirurgische Therapien"

Zahnarztrechnung.info kommentiert hierzu:

Der PKV-Verband interpretiert den "Behandlungsfall" um zu 5 Erkrankungsgruppen, er fasst hier sogar 10 Kapitelunterteilungen der GOZ ein bisschen dreist zu 5 Kategorien zusammen. So etwas steht nicht im Text der GOZ oder GOÄ, diese Unterteilung ist willkürlich und geht am Allgemeinverständnis des Wortes Behandlungsfall grob vorbei.

Beispiel:

  • Ein Patient hat ein "Loch im Zahn 21 und lässt sich am 15. Januar hier eine Füllung legen. Am 31. Januar bekommt er Zahnschmerzen am Zahn 26 und wird beim Zahnarzt vorstellig: eine Wurzelbehandlung muss ausgeführt werden.

Nach der (willkürlichen) Definition des PKV-Verbandes wäre dies EIN Behandlungsfall, denn beide Behandlungen würden unter die Kategorie "Therapie bei Zahnverlust - Zahnerhaltungstherapien" fallen.

Die Praxis aber hat im ersten und im zweiten Behandlungsfall ebenso viel Beratungsaufwand als würde es sich um zwei Patienten handeln. Die erste Behandlung war abgeschlossen, nun kommt eine neue Behandlung auf Praxis und Patient zu. Das deutsche allgemeine Verständnis der Sprache drückt dies mit dem Wort "Behandlungsfall" aus. SO hat es der Gesetzgeber gemeint, dies sind ZWEI Behandlungsfälle. Auch, wenn die PKV-Verbandsmitglieder dadurch mehr GOÄ 1 erstatten müssen!

Eine Beratungsleistung ist Gegenstand der BEMA Ä1 - Ber oder der BEMA 01k, jedoch kommt es darauf an, über was gesprochen wird.

Handelt es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen weitere Probleme bekannt werden!

Kostenerstatter: "Die Monatsfrist ist unterschritten, es ist der gleiche Behandlungsfall weil: gleiche Behandlungskategorie"

Die in der Kommentierung der PKV aufgestellte Unterteilung aller möglichen Behandlungen in 5 Erkrankungsgruppen, deren Therapie nebst zugehöriger Beratung dann einem Behandlungsfall zuzuordnen sein soll, wenn sie innerhalb eines Monats ausgeführt werden, ist rein willkürlich und findet sich in den Gebührenordnungen nicht.

Dort ist ausschließlich vom "Behandlungsfall" die Rede, eine weitere Unterteilung ist seitens des Gesetzgebers absichtlich nicht getroffen, denn es soll um die Angemessenheit einer fairen Aufwandsvergütung für Praxis und Patient gehen.

Tritt eine neue Erkrankung hinzu, über die beraten werden muss, so ist ein neuer Behandlungsfall und somit eine erneute Abrechenbarkeit einer Beratung gegeben, da diese Erkrankung in der ersten Beratung nicht berücksichtigt werden konnte, die Erkrankung bestand ja noch nicht oder war nicht augenfällig.

Der Praxis ist also ein unvermeidbarer erneuter Aufwand entstanden, der zu honorieren ist.

Ich fordere Sie daher auf Ihrer Erstattungspflicht umgehend nachzukommen oder ein unabhängiges Gutachten zu Ihren Lasten zu beauftragen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Beratungsleistungen GOZ 0010
+ Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff.
+ Zuschläge der GOÄ A, B, C, D, K1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
GOÄ 2 - Wiederholungsrezept
GOÄ 3 - Beratung mindestens 10 Minuten
GOA 34 - Erörterung der Auswirkung einer Krankheit... (dortige Abrechnungsbestimmung)