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GOZ 5240 - Teileistung nach den Nummern 5200 - 5230

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Teileistung nach den Nummern 5200 bis 5230
Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • sachlich zu dokumentieren, warum wer eine Behandlung beendet hat...
  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann (s. Kriterien im Reiter BZÄK), werden anteilig Kosten für die Prothesenherstellung berechnet.

  • BZÄK
  • In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.

    Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, längeres Nichterscheinen des Patienten trotz mehrfacher Aufforderung.

    Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

    Die Nummern 5200 bis 5230 können zur Hälfte ihres Wertes berechnet werden, wenn neben der anatomischen Abformung (auch des Gegenkiefers) zusätzlich die Bestimmung der Kieferrelation erfolgt ist.

    Die Nummern 5200 bis 5230 können zu drei Vierteln ihres Wertes berechnet werden, wenn nach der Bestimmung der Kieferrelation weitere Maßnahmen, z. B. die Anprobe und Abformung der Primärkronen (bei Kombinationsersatz) oder die Wachsanprobe (bei Totalprothesen) erfolgt sind, der Zahnersatz jedoch nicht eingegliedert werden konnte.

    Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.

    Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
    • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
    • Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
    • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
    • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
    • Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
    • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
    • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
    • Schwierige Bestimmung der Bissrelation
    • Mehr als zwei gegossene Halteelemente
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Wenn eine Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann (s. Kriterien im Reiter BZÄK), werden anteilig Kosten für die Prothesenherstellung berechnet.

In Einzelfällen können Behandlungen nicht zu Ende geführt werden.

Objektive Gründe für eine nicht mögliche Weiterbehandlung können z. B. sein: Tod des Patienten, Umzug des Patienten, Behandler-/Praxiswechsel, längeres Nichterscheinen des Patienten trotz mehrfacher Aufforderung.

Die Berechnung von Teilleistungen kann auch aus medizinischen Gründen indiziert sein, z. B. bei längerer Behandlungspause, die ggf. zu veränderten intraoralen Verhältnissen geführt hat, wie nach längerer Krankheit, Unfall oder Abwesenheit des Patienten usw.

Die Nummern 5200 bis 5230 können zur Hälfte ihres Wertes berechnet werden, wenn neben der anatomischen Abformung (auch des Gegenkiefers) zusätzlich die Bestimmung der Kieferrelation erfolgt ist.

Die Nummern 5200 bis 5230 können zu drei Vierteln ihres Wertes berechnet werden, wenn nach der Bestimmung der Kieferrelation weitere Maßnahmen, z. B. die Anprobe und Abformung der Primärkronen (bei Kombinationsersatz) oder die Wachsanprobe (bei Totalprothesen) erfolgt sind, der Zahnersatz jedoch nicht eingegliedert werden konnte.

Laborkosten werden entsprechend dem Stand der zahntechnischen Arbeiten in Rechnung gestellt.

Selbstständige zusätzliche Maßnahmen (s. u.), die im Zusammenhang mit den Teilleistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 vollständig erbracht wurden, werden ohne Einschränkung berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
  • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
  • Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
  • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
  • Schwierige Bestimmung der Bissrelation
  • Mehr als zwei gegossene Halteelemente
  • u. v. m.

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In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ je nach betreffender Leistung
+ komplett erbrachte Begleitleistungen in voller Höhe

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