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analoge (vergleichende) Abrechnung nach § 6 GOZ

Die Analogabrechnung ist ein ganz wichtiger Bestandteil der GOZ!

  • Der Zahnarzt zieht für eine nicht in der GOZ oder GOÄ beschriebene  selbständige Leistung vergleichend eine andere Leistung heran  und berechnet deren Euro-Wert.
    Es obliegt dem Zahnarzt, den Wert zu  bestimmen.
    Eine neutrale Überprüfung ist durch GOZ-Ausschüsse,  unabhängige Gutachter der Zahnärztekammern vorstellbar; grundsätzlich ist die  Überprüfung jedoch nicht geregelt.  
  • Eine vorherige Absprache wegen der Vergleichsleistung mit dem  Patienten ist nicht vorgeschrieben (die finanzielle  Aufklärungspflicht für Summen oberhalb des täglichen Wirtschaftsrahmens bleibt  bestehen).  
  • Die Analogabrechnung ist grundsätzlicher, vom Verordnungsgeber so vorgesehener Bestandteil der zahnärztlichen Abrechnung (Das sagen wir hier noch einmal, weil manche Versicherer versuchen, das als exotisch hinzustellen)!

Warum gibt es Analogabrechnung?

Der Gesetzgeber hat einige mögliche zahnärztliche Leistungen wohl nicht für wichtig gehalten oder er kannte sie nicht.

Ohne Analogabrechnung könnten diese Leistungen nicht erbracht werden, denn bei aller sozialer Einstellung: Praxis und Personal müssen von ihrer Arbeit leben können!

Deswegen gilt das Prinzip der Einzelleistungsvergütung: jede Kombination von Arbeitsschritten soll auch angemessen honoriert werden, denn sonst würden diese Maßnahmen zwangsläufig unterbleiben - das würde Medizin einfältiger und schlechter machen.

Analogieliste der Bundeszahnärztekammer

Die Bundeszahnärztekammer hat mit den GOZ-Ausschüssen der Landeszahnärztekammern einen Katalog erstellt, der Behandlungsverfahren beschreibt, die ihrer Aufassung nach mit Sicherheit zu Recht vergleichend abgerechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer betont, dass dieser Katalog natürlich nicht abschließend ist, es können also jederzeit weitere Leistungen, die die Kriterien einer selbständigen Leistung erfüllen und nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, erbracht und abgerechnet werden, evtl. werden sie in einer der nächsten Überarbeitungen aufgenommen.

Die Analogieliste der BZÄK ist also keine Ausschlussliste nach dem Motto "was nicht drauf steht, kann nicht analog berechnet werden", sondern sie ist eine Positivliste, die aussagt: "Verfahren, die drauf stehen, können mit Sicherheit analog berechnet werden".

Sie können die aktuelle Analogieliste der Bundeszahnärztekammer hier herunterladen.

Es wird Ihnen auffallen, dass die BZÄK weder eine feste Vergleichsposition noch einen Preisrahmen benennt. Das kann sie auch nicht, denn das würde der Absicht des § 6 widersprechen, dass der Zahnarzt diesen Vergleich zu machen hat.

Im Fall der Begutachtung würde dann ein Kammergutachter im Einzelfall entscheiden, ob der getriebene Aufwand mit der Abrechnung übereinstimmt.

Möchte also ein Kostenerstatter eine in der Analogieliste der BZÄK enthaltene Leistung bezweifeln, so ist der Weg über ein Kammergutachten das unserer Meinung nach einzige fachlich fundierte Verfahren.

  • Unser Kommentar
  • Dass es Leistungen geben wird, deren Regelung der Verordnungsgeber bei Erstellung der Gebührenordnung nicht für wichtig hielt oder die er einfach (noch) nicht kannte, hatte er bereits in der vorherigen Variante der GOZ berücksichtigt.

    Für solche Behandlungsschritte - so sagt § 6 der GOZ damals wie heute aus - soll der Zahnarzt eine Leistungsziffer der GOZ verwenden, die den gleichen Wert hat. Er soll "vergleichend abrechnen", das wird auch analoge Abrechnung genannt.

    Das bedeutet, dass dem Zahnarzt vom Verordnungsgeber überlassen wird, den fairen Wert der Leistung zu bestimmen.

    Das ist auch nicht weiter verwunderlich, auch bei den Leistungen, die in der GOZ enthalten sind, steht es in der Verantwortung des Zahnarztes, über den Faktor die Kostensituation zu regeln. Hierbei wird der Zahnarzt ab einem Faktor von 3,5 zuvor mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung treffen, unter Faktor 3,6 muss er dies - wie bei der Analogabrechnung auch - nicht zuvor absprechen.

    Das hat der Verordnungsgeber so geregelt, damit der Zahnarzt in seiner Therapie etwas freier ist, als ein Festpreisverzeichnis es zulassen würde, denn schließlich hat nur der Zahnarzt tiefgreifendes Verständnis von Zahnmedizin, hierfür ist er im Zweifelsfall ja auch belangbar.

    Als kontrollierende Instanz für die tatsächliche Berechtigung zur vergleichenden Abrechnung eines Behandlungsschrittes ist letztlich nur die Gesamtheit der Zahnärzte Deutschlands denkbar, vertreten durch die Landeszahnärztekammern und ihren Zusammenschluss zur Bundeszahnärztekammer. Ihre unabhängigen Gutachter und ihre Expertengremien versuchen, hier für einen fairen Interessenausgleich zwischen Zahnärzten und Patienten zu sorgen. Gleichzeitig ist dieser innovative Bereich der Zahnmedizin für einen Fortschritt unbedingte Voraussetzung.

    Dabei ist es keinesfalls so, dass die Bundeszahnärztekammer die Zahnärzte bevorzugen würde, die derzeitige BZÄK - Auflistung der anerkannten Analogleistungen ist mit ca. 160 Einträgen deutlich kürzer als die zahnärztlichen Fachgesellschaften und erst recht einzelne Zahnärzte es gern hätten.

    Die vergleichende Abrechnung

    • ermöglicht Fortschritt der Medizin,
    • ermöglicht Individualität der Behandlung.

    Sie ist fester Bestandteil der GOZ und GOÄ und daher nicht grundsätzlich von Kostenträgern zu bezweifeln. Bei einem Versicherungsschutz, der sich auf GOZ und GOÄ bezieht, ist es kaum vorstellbar, dass der § 6 der GOZ ausgeschlossen werden könnte, uns ist kein Fall eines solchen Vertrages bekannt.

    Daher sollte es grundsätzlich keine Erstattungsprobleme bei Analogleistungen geben, jedenfalls nicht bei gelisteten Leistungen.

    Die Realität sieht bisher leider anders aus: Mehr als 15 % aller Beanstandungen der Kostenträger beziehen sich auf die Analogabrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer hat mit den GOZ-Ausschüssen der Landeszahnärztekammern einen Katalog erstellt, der Behandlungsverfahren beschreibt, die ihrer Auffassung nach mit Sicherheit zu Recht vergleichend abgerechnet werden.

    Die Bundeszahnärztekammer betont, dass dieser Katalog natürlich nicht abschließend ist, es können also jederzeit weitere Leistungen, die Auffassung Kriterien einer selbständigen Leistung erfüllen und nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, erbracht und abgerechnet werden, evtl. werden sie in einer der nächsten Überarbeitungen aufgenommen.

    Die Analogieliste der BZÄK ist also keine Ausschlussliste nach dem Motto "was nicht drauf steht, kann nicht analog berechnet werden", sondern sie ist eine Positivliste, die aussagt: "Verfahren, die drauf stehen, können mit Sicherheit analog berechnet werden".

    Sie können die aktuelle Analogieliste der Bundeszahnärztekammer hier herunterladen. Wir werden sie in den kommenden Wochen auf diesem Portal auch näher kommentieren.

    Es wird Ihnen auffallen, dass die BZÄK weder eine feste Vergleichsposition noch einen Preisrahmen benennt. Das kann sie auch nicht, denn das würde der Absicht des § 6 widersprechen, dass der Zahnarzt diesen Vergleich zu machen hat.

    Im Fall der Begutachtung würde dann ein Kammergutachter im Einzelfall entscheiden, ob der getriebene Aufwand mit der Abrechnung übereinstimmt.

    Möchte also ein Kostenerstatter eine in der Analogieliste der BZÄK enthaltene Leistung bezweifeln, so ist der Weg über ein Kammergutachten das unserer Meinung nach einzige fachlich fundierte Verfahren.

  • PKV-Verband
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung - PKV hat eine öffentlich zugängliche Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen bereit gestellt. Dieses Dokument verdient viel mehr Beachtung als ihm zuteil wird, ermöglicht es doch, die Sichtweisen Interpretationen und auch manche Fehlinterpretationen klar zu erkennen.

    Vorweg gesagt: Vieles, was der PKV-Verband dort schreibt, klingt richtig, das liegt jedoch eventuell daran, dass er zunächst selbst eine eingeschränkte Variante der Wirklichkeit beschreibt und dann sagt: deswegen sei grundsätzlich diese oder jene Leistung nicht berechenbar.

    Aus einem willkürlich und bisweilen an der Wirklichkeit vorbei beschriebenen Sachverhalt auf die Wirklichkeit dann Schlussfolgerungen zu ziehen, führt jedoch zu keinem wahrhaftigen Ergebnis.

    Beispiel A:

    Besonders deutlich wird dies schon im Vorwort:

    "Eine Analogabrechnung ist nur zulässig, wenn eine selbstständige zahnärztliche Leistung in der GOZ oder GOÄ nicht enthalten ist. Es muss also eine echte Regelungslücke bestehen [Kommentar Zahnarztrechnung: bis hierher stimmt`s], die zudem planwidrig sein muss. Nur solche Lücken, die der Verordnungsgeber übersehen und gerade nicht beabsichtigt hat, darf der Zahnarzt nach Maßgabe der Kriterien des § 6 Abs. 2 GOZ ausfüllen."

    • Steht das wörtlich im Verordnungstext? NEIN! Eine "Planwidrigkeit" ein "Versehen" des Gesetzgebers, das der PKV-Verband hier beschreibt, ist im Paragrapenteil nicht benannt als Voraussetzung für die Abrechnung einer selbständigen Leistung als Analogleistung.
    • Hat der PKV-Verband es also aus der Absichts-Logik der GOZ abgeleitet? Ist es die Absicht der GOZ, nur genau das zuzulassen, was der Gesetzgeber Zahnärzten als Tätigkeit erlauben wollte? Dann wäre der Paragraph 6 der GOZ vollkommen überflüssig oder ein Eingeständnis "wir-können-gar-nichts-richtig-machen" des Verordnungsgebers!

    Wir verstehen daher diese Planwidrigkeits-Behauptung des PKV-Verbands als anders motiviert.

    Wir sehen folgende Absicht des Gesetzgebers mit den Analogpositionen und die ist einfach und klar:

    • Leistungen, die nicht beschrieben sind, sollen trotzdem kostendeckend und Lebensunterhalt-deckend erbracht werden können, egal aus welcher Motivation heraus sie nicht beschrieben sind.
    • Medizin soll sich weiter entwickeln können und nicht durch die Grenzen einer Gebührenordnung eingesperrt sein. Gremien, die das entscheiden, sollten Sachverstand haben: Zahnärzte sein. Deswegen bestimmt der Zahnarzt allein nach § 6 GOZ eine passende Vergleichsleistung. Überprüft wird dies ggf. durch die Judikative: die Gerichte, die ihrerseits unabhängige Zahnärzte als Gutachter berufen.
      Zahnärzte sind hier die Leistungsträger, sie sind es, die das machen können: helfen, lindern, erhalten.

    Firmen, die mit einem Versicherungsgeschäft Risiken der Gesundheitsversorgung abdecken, haben andere Interessen!
    Sie sind keine Leistungsträger der Zahnmedizin. Sie versichern finanzielle Risiken und werden am Ende(i.d.R.) daran mehr verdient haben, als sie ausgegeben haben.
    Sie leben davon, preis-werte Versicherung anzubieten, einen möglichst voll umfassenden Schutz zu versprechen, gleichzeitig billiger zu sein als konkurrierende Versicherungen und die Verwaltungskosten und Lebenshaltungskosten der Beschäftigten der Versicherungswirtschaft abzudecken.

    Die Positionen der Privaten Krankenversicherungen sind in unseren Augen daher nicht primär medizinisch orientiert, sondern versicherungsmathematisch.

    Es ist Sache der einzelnen Versicherung, ihren Kunden medizinisch sinnvolle Einzelleistungen auch zu erstatten, sonst werden diese Einzelleistungen nämlich nicht mehr erbracht und damit verschwände die freie, die private Zahnmedizin aus der Wirklichkeit, die Versicherung verlöre damit ihr Produkt!

  • GKV & GOZ?
  • Manches, was in der GOZ nicht enthalten ist, ist im Sachleistungskatalog der GKV aufgelistet.

    Hier muss also wirklich im Einzelfall geprüft werden, dieses Portal gibt hier und da Hinweise, wie an anderer Stelle schon gesagt, beschäftigt sich zahnarztrechnung.info zunächst mit Privatabrechnung.

    Für genauere Auskünfte wenden Sie sich also bitte ggf. an die Kassenzahnärztliche Vereinigung des Bundeslandes oder an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung www.kzbv.de.

Dass es Leistungen geben wird, deren Regelung der Verordnungsgeber bei Erstellung der Gebührenordnung nicht für wichtig hielt oder die er einfach (noch) nicht kannte, hatte er bereits in der vorherigen Variante der GOZ berücksichtigt.

Für solche Behandlungsschritte - so sagt § 6 der GOZ damals wie heute aus - soll der Zahnarzt eine Leistungsziffer der GOZ verwenden, die den gleichen Wert hat. Er soll "vergleichend abrechnen", das wird auch analoge Abrechnung genannt.

Das bedeutet, dass dem Zahnarzt vom Verordnungsgeber überlassen wird, den fairen Wert der Leistung zu bestimmen.

Das ist auch nicht weiter verwunderlich, auch bei den Leistungen, die in der GOZ enthalten sind, steht es in der Verantwortung des Zahnarztes, über den Faktor die Kostensituation zu regeln. Hierbei wird der Zahnarzt ab einem Faktor von 3,5 zuvor mit dem Patienten eine abweichende Vereinbarung treffen, unter Faktor 3,6 muss er dies - wie bei der Analogabrechnung auch - nicht zuvor absprechen.

Das hat der Verordnungsgeber so geregelt, damit der Zahnarzt in seiner Therapie etwas freier ist, als ein Festpreisverzeichnis es zulassen würde, denn schließlich hat nur der Zahnarzt tiefgreifendes Verständnis von Zahnmedizin, hierfür ist er im Zweifelsfall ja auch belangbar.

Als kontrollierende Instanz für die tatsächliche Berechtigung zur vergleichenden Abrechnung eines Behandlungsschrittes ist letztlich nur die Gesamtheit der Zahnärzte Deutschlands denkbar, vertreten durch die Landeszahnärztekammern und ihren Zusammenschluss zur Bundeszahnärztekammer. Ihre unabhängigen Gutachter und ihre Expertengremien versuchen, hier für einen fairen Interessenausgleich zwischen Zahnärzten und Patienten zu sorgen. Gleichzeitig ist dieser innovative Bereich der Zahnmedizin für einen Fortschritt unbedingte Voraussetzung.

Dabei ist es keinesfalls so, dass die Bundeszahnärztekammer die Zahnärzte bevorzugen würde, die derzeitige BZÄK - Auflistung der anerkannten Analogleistungen ist mit ca. 160 Einträgen deutlich kürzer als die zahnärztlichen Fachgesellschaften und erst recht einzelne Zahnärzte es gern hätten.

Die vergleichende Abrechnung

  • ermöglicht Fortschritt der Medizin,
  • ermöglicht Individualität der Behandlung.

Sie ist fester Bestandteil der GOZ und GOÄ und daher nicht grundsätzlich von Kostenträgern zu bezweifeln. Bei einem Versicherungsschutz, der sich auf GOZ und GOÄ bezieht, ist es kaum vorstellbar, dass der § 6 der GOZ ausgeschlossen werden könnte, uns ist kein Fall eines solchen Vertrages bekannt.

Daher sollte es grundsätzlich keine Erstattungsprobleme bei Analogleistungen geben, jedenfalls nicht bei gelisteten Leistungen.

Die Realität sieht bisher leider anders aus: Mehr als 15 % aller Beanstandungen der Kostenträger beziehen sich auf die Analogabrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer hat mit den GOZ-Ausschüssen der Landeszahnärztekammern einen Katalog erstellt, der Behandlungsverfahren beschreibt, die ihrer Auffassung nach mit Sicherheit zu Recht vergleichend abgerechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer betont, dass dieser Katalog natürlich nicht abschließend ist, es können also jederzeit weitere Leistungen, die Auffassung Kriterien einer selbständigen Leistung erfüllen und nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, erbracht und abgerechnet werden, evtl. werden sie in einer der nächsten Überarbeitungen aufgenommen.

Die Analogieliste der BZÄK ist also keine Ausschlussliste nach dem Motto "was nicht drauf steht, kann nicht analog berechnet werden", sondern sie ist eine Positivliste, die aussagt: "Verfahren, die drauf stehen, können mit Sicherheit analog berechnet werden".

Sie können die aktuelle Analogieliste der Bundeszahnärztekammer hier herunterladen. Wir werden sie in den kommenden Wochen auf diesem Portal auch näher kommentieren.

Es wird Ihnen auffallen, dass die BZÄK weder eine feste Vergleichsposition noch einen Preisrahmen benennt. Das kann sie auch nicht, denn das würde der Absicht des § 6 widersprechen, dass der Zahnarzt diesen Vergleich zu machen hat.

Im Fall der Begutachtung würde dann ein Kammergutachter im Einzelfall entscheiden, ob der getriebene Aufwand mit der Abrechnung übereinstimmt.

Möchte also ein Kostenerstatter eine in der Analogieliste der BZÄK enthaltene Leistung bezweifeln, so ist der Weg über ein Kammergutachten das unserer Meinung nach einzige fachlich fundierte Verfahren.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung - PKV hat eine öffentlich zugängliche Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen bereit gestellt. Dieses Dokument verdient viel mehr Beachtung als ihm zuteil wird, ermöglicht es doch, die Sichtweisen Interpretationen und auch manche Fehlinterpretationen klar zu erkennen.

Vorweg gesagt: Vieles, was der PKV-Verband dort schreibt, klingt richtig, das liegt jedoch eventuell daran, dass er zunächst selbst eine eingeschränkte Variante der Wirklichkeit beschreibt und dann sagt: deswegen sei grundsätzlich diese oder jene Leistung nicht berechenbar.

Aus einem willkürlich und bisweilen an der Wirklichkeit vorbei beschriebenen Sachverhalt auf die Wirklichkeit dann Schlussfolgerungen zu ziehen, führt jedoch zu keinem wahrhaftigen Ergebnis.

Beispiel A:

Besonders deutlich wird dies schon im Vorwort:

"Eine Analogabrechnung ist nur zulässig, wenn eine selbstständige zahnärztliche Leistung in der GOZ oder GOÄ nicht enthalten ist. Es muss also eine echte Regelungslücke bestehen [Kommentar Zahnarztrechnung: bis hierher stimmt`s], die zudem planwidrig sein muss. Nur solche Lücken, die der Verordnungsgeber übersehen und gerade nicht beabsichtigt hat, darf der Zahnarzt nach Maßgabe der Kriterien des § 6 Abs. 2 GOZ ausfüllen."

  • Steht das wörtlich im Verordnungstext? NEIN! Eine "Planwidrigkeit" ein "Versehen" des Gesetzgebers, das der PKV-Verband hier beschreibt, ist im Paragrapenteil nicht benannt als Voraussetzung für die Abrechnung einer selbständigen Leistung als Analogleistung.
  • Hat der PKV-Verband es also aus der Absichts-Logik der GOZ abgeleitet? Ist es die Absicht der GOZ, nur genau das zuzulassen, was der Gesetzgeber Zahnärzten als Tätigkeit erlauben wollte? Dann wäre der Paragraph 6 der GOZ vollkommen überflüssig oder ein Eingeständnis "wir-können-gar-nichts-richtig-machen" des Verordnungsgebers!

Wir verstehen daher diese Planwidrigkeits-Behauptung des PKV-Verbands als anders motiviert.

Wir sehen folgende Absicht des Gesetzgebers mit den Analogpositionen und die ist einfach und klar:

  • Leistungen, die nicht beschrieben sind, sollen trotzdem kostendeckend und Lebensunterhalt-deckend erbracht werden können, egal aus welcher Motivation heraus sie nicht beschrieben sind.
  • Medizin soll sich weiter entwickeln können und nicht durch die Grenzen einer Gebührenordnung eingesperrt sein. Gremien, die das entscheiden, sollten Sachverstand haben: Zahnärzte sein. Deswegen bestimmt der Zahnarzt allein nach § 6 GOZ eine passende Vergleichsleistung. Überprüft wird dies ggf. durch die Judikative: die Gerichte, die ihrerseits unabhängige Zahnärzte als Gutachter berufen.
    Zahnärzte sind hier die Leistungsträger, sie sind es, die das machen können: helfen, lindern, erhalten.

Firmen, die mit einem Versicherungsgeschäft Risiken der Gesundheitsversorgung abdecken, haben andere Interessen!
Sie sind keine Leistungsträger der Zahnmedizin. Sie versichern finanzielle Risiken und werden am Ende(i.d.R.) daran mehr verdient haben, als sie ausgegeben haben.
Sie leben davon, preis-werte Versicherung anzubieten, einen möglichst voll umfassenden Schutz zu versprechen, gleichzeitig billiger zu sein als konkurrierende Versicherungen und die Verwaltungskosten und Lebenshaltungskosten der Beschäftigten der Versicherungswirtschaft abzudecken.

Die Positionen der Privaten Krankenversicherungen sind in unseren Augen daher nicht primär medizinisch orientiert, sondern versicherungsmathematisch.

Es ist Sache der einzelnen Versicherung, ihren Kunden medizinisch sinnvolle Einzelleistungen auch zu erstatten, sonst werden diese Einzelleistungen nämlich nicht mehr erbracht und damit verschwände die freie, die private Zahnmedizin aus der Wirklichkeit, die Versicherung verlöre damit ihr Produkt!

Manches, was in der GOZ nicht enthalten ist, ist im Sachleistungskatalog der GKV aufgelistet.

Hier muss also wirklich im Einzelfall geprüft werden, dieses Portal gibt hier und da Hinweise, wie an anderer Stelle schon gesagt, beschäftigt sich zahnarztrechnung.info zunächst mit Privatabrechnung.

Für genauere Auskünfte wenden Sie sich also bitte ggf. an die Kassenzahnärztliche Vereinigung des Bundeslandes oder an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung www.kzbv.de.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Der Kostenerstatter weigert sich grundsätzlich, Analogabrechnungen anzuerkennen.

-> Insbesondere im Falle der Beihilfe ist es möglich, dass Analogabrechnungen nicht Inhalt des Versicherungsschutzes sind, dies wird vom Beihilfeträger einseitig so festgesetzt, dafür zahlen Beihilfeberechtigte auch weniger als wenn sie voll privat versichert wären.

"Die GOZ und die GOÄ legen relativ klar fest, was in welcher Leistung enthalten sein soll. Die von meiner Zahnarztpraxis hier berechnete Leistung ist deswegen vergleichend abgerechnet worden, weil sie eben nicht mit der Beschreibung einer anderen Leistung der Gebührenordnungen deckungsgleich ist. Die Abrechnung einer anderen Leistung für die hier erbrachte Arbeit wäre also nicht legal.
Die vergleichende Abrechnung nach § 6 Absatz 1 der GOZ ist hier nach den Regeln der Verordnung ausgeführt worden. Sie ist integraler Bestandteil der Gebührenordnung und Gegenstand des Versicherungsverhältnisses.
Insbesondere bei Leistungen, die im "Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen" aufgeführt sind, sehe ich nicht, wie Sie eine Erstattung verweigern wollen ohne zuvor eine Unrechtmäßigkeit der Abrechnung durch unabhängiges Kammergutachten bewiesen zu haben.
Daher fordere ich Sie auf, Ihrer Leistungspflicht nunmehr nachzukommen."

Kostenerstatter: Leistung soll die Ziffer einer existierenden Gebührenposition der GOZ/GOÄ tragen.

Die GOZ wurde vom Gesetzgeber in der Absicht gestaltet, eine auch dem Patienten verständliche faire Einzelleistungsvergütung zu erreichen.

Mit der Novellierung der GOZ hat der Gesetzgeber aus dreistelligen Ziffern vierstellige Ziffern gemacht.

In § 6 der GOZ heißt es wörtlich:

"Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden."

Dem Gesetzgeber ist also bewusst, dass es Leistungen geben kann oder gibt, die nicht enthalten sind - gleichwohl sind sie berechenbar.

Eine Vorschrift, ob sie mit einer Ziffer oder einem Buchstabenkürzel zu benennen sei, ist nicht angegeben. Wohl aber eine Vorschrift, dass mit einer gleichwertigen Leistung, die originär in der GOZ enthalten ist, verglichen werden soll.

Würde es dem Verständnis förderlich sein, wenn eine existierende Gebührenziffer als Bezeichnung für eine nicht enthaltene Leistung verwendet werden würde? Nein, denn die Leistung wäre dann mit der gleichwertigen aber womöglich fremdartigen Leistung zu verwechseln. Auch bestünde die Gefahr, das Versicheurngssachbearbeiter versuchen, die Leistungsbeschreibung auf die neue Leistung anzuwenden, diese werden aber nicht verglichen sondern allein der Wert. Eine Nummerierung mit bestehenden Ziffern stünde daher dem Ziel der GOZ entgegen, eine verständliche Abrechnung zu schaffen!

Steht eine Kurzbezeichnung mit einem neuen Buchstabenkürzel oder einer nicht originär bestehenden GOZ-Ziffer in Konflikt mit § 6 GOZ? Nein, das tut sie nicht. Im Gegenteil: die Schaffung einer neuen Ziffer in der Nähe einer sachlich ähnlichen Leistungsgruppe sorgt für Verständlichkeit. § 6 verlangt, dass mit einer bestehenden Leistung(sziffer) verglichen wird - das ist hier so ausgeführt worden, die Vergleichsleistung findet sich in der zweiten Hälte des Leistungskommentars mit originärer Ziffer zitiert.

Somit ist die hier ausgeführte Analogabrechnung erkennbar nicht nur formell verordnungskonform, sondern dem Ziel einer transparenten Rechnungslegung förderlich.

Die Rechnung entspricht den Anfordernissen der GOZ, somit ist sie zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: Leistung soll mit einer existierenden Gebührenposition der GOZ/GOÄ abgerechnet werden.

"§ 6 Absatz 1 der GOZ legt fest, dass der Zahnarzt eine Leistung berechnet, die er für gleichwertig erachtet. Weder ist dort von Verhandlungen zwischen Patient und Zahnarzt noch zwischen Versicherungen und anderen Parteien die Rede.
- Wie auch bei der Bemessung der Abrechnungsfaktoren hat es der Verordnungsgeber dem Zahnarzt überlassen, hier mit Augenmaß eine für beide Seiten (Patient und Zahnarztpraxis) ein faires Honorar festzulegen. Dabei hat er schon bei der Findung einer Vergleichsposition verfahrensbedingte Schwierigkeiten zu berücksichtigen, so dass hier seltener patientenbezogen eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes erforderlich wird.
- Im Übrigen müssen hier auch die Materialkosten und ggf. auch Investitionskosten für besondere Geräte i.d.R. enthalten sein, schließlich ist beides nicht gesondert abrechenbar, die Praxis darf nicht durch rote Zahlen an der Erbringung solcher Leistungen oder Unterlassung von dafür notwendigen Investitionen gehindert werden.
- Der Begriff der Gleichwertigkeit wird in der GOZ zusammenfassend für die zuvor genannten Kriterien gebraucht, d.h., dass die zum Vergleich herangezogene Leistung nicht unbedingt sachlich ähnlich sein muss. Diese Absicht des Verordnungsgebers wird dadurch noch deutlicher, dass er sogar einen Zugriff auf die GOÄ ausdrücklich zugesteht.
- Ob die ausgeführte Leistung - bei deren Erbringung Sie nicht zugegen waren - hier gleichwertig berechnet wurde, kann letztlich nur ein Zahnarzt entscheiden, wollen Sie den Vergleich meiner Zahnarztpraxis nicht akzeptieren, so sehe ich Sie in der Pflicht, ein unabhängiges zahnärztliches Kammergutachten oder die Meinung des GOZ-Ausschusses der Zahnärztekammer hierzu einzuholen, ansonsten darf ich nun darum bitten, dass Sie Ihrer vertraglichen Pflicht zur Erstattung dieser verordnungsgemäßen Leistung nachkommen."

Kostenerstatter erkennt die Höhe des abgerechneten Betrages bzw. die zum Vergleich herangezogene Position nicht an.

"§ 6 der GOZ legt fest, dass der Zahnarzt eine gleichwertige Position zum Vergleich heranzieht. Die Beteiligung eines Kostenträgers ist nicht vorgesehen.

Sollten Sie Zweifel an der Gleichwertigkeit der ausgewählten Position haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten zur Verfügung. Ein regelmäßig durch Sie beauftragter Zahnarzt würde keine neutrale Anwort erwarten lassen.

Da die Rechnung meiner Zahnarztpraxis jedoch klar die formalen Bedingungen erfüllt, ist sie zur Zahlung fällig, Gleiches gilt auf Ihre Erstattungspflicht nach Tarif, denn § 6 ist Teil der GOZ."

Kostenerstatter: Leistung ist Teil einer anderen "Zielleistung" der GOZ/GOÄ

"Die GOZ legt mit den Leistungsbeschreibungen und den allgemeinen Bedingungen zu den jeweiligen Abschnitten der GOZ recht klar fest, was Inhalt einer Leistung sein soll.
Die hier von meiner Zahnarztpraxis berechnete Leistung ist nicht durch eine andere Leistungsbeschreibung abgedeckt oder in ihr enthalten.
Sie hat einen gesonderten Zeitabschnitt beansprucht und ist nicht regelmäßig Bestandteil einer anderen in der GOZ beschriebenen Leistung, die hier abgerechnet worden wäre.
Somit erfüllt die hier berechnete Arbeit die Kriterien der Selbständigkeit.
Da sie nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten ist, muss die Praxis im Rahmen eines fairen finanziellen Ausgleichs § 6 der GOZ anwenden und vergleichend abrechnen. Dies führt dazu, dass Sie als mein Vertragspartner im Versicherungsverhältnis erstattungspflichtig für die korrekt abgerechnete Leistung sind. Wollen Sie dies bestreiten, so sehe ich Sie in der Pflicht Ihren Standpunkt durch ein unabhängiges Gutachten einer Zahnärztekammer zu belegen.
Ansonsten darf ich Sie nun auffordern, mir die angefallenen Kosten vertragsgemäß zu erstatten."

 

Zahnarztrechnung.info "beziffert" Analogleistungen und schlägt Vergleichspositionen vor

Die Bundeszahnärztekammer hält sich aus berufspolitischen Gründen zurück, was eine Benennung von möglicherweise sinnvollen Vergleichspositionen betrifft und gibt den Positionen nur Namen, keine Nummern.

Klar: sie will den Zahnärzten keine faulen Eier ins Nest legen, sie will keine Zweifel an der Behandlungsfreiheit aufkommen lassen, wir finden das prinzipiell richtig!

Aber im Streitfall stehen Zahnarzt oder Patient allein da. Dann kommt ein Gutachter zu Gericht und muss nun allein entscheiden und hat - wenn`s blöd läuft - keine Ahnung. Es fehlt an offiziellen Berechnungen, was denn die Arbeit des zahnärztlichen Teams wert ist.

Wir sind dann mal so frei - und machen das einfach! Sie finden unsere Analogpositionen so normal einsortiert wie es medizinisch sein sollte in der GOZ links über das Menü oder hier.

Dafür braucht es Berechnungsgrundlagen, die sind praxisindividuell verschieden. Daher ist die jeweilige Berechnung von Zahnarztrechnung.info als Unterkante des Machbaren zu sehen, denn wir beziehen hier den Durchschnittsverdienst des bundesdeutschen Zahnarztes nach KZBV-Jahrbuch heran, was wir von dem Verdienst halten, lesen Sie hier. Zahnärzte und ihr Personal (!) müssen aber mehr verdienen als in den letzten Jahren, um den Personalmangel und den Investitionsstau zu beseitigen.

Wir meinen: moderne Medizin geht nicht ohne Analogleistungen!

Sie haben eine Frage?

Wir möchten eine aktive Plattform werden, die nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen "gestrickt" ist. Deswegen sind wir gern offen für Fragen und Anregungen. Ihre Emailadresse wird nicht veröffentlicht.

Wir antworten gern!

Dr. Kolle
23.04.2016 09:58

Ein Kommentar, der uns indirekt erreicht hat:
"…zumindest einen Fehler habe ich spontan dort im Portal gefunden, der sicherlich noch korrigiert werden wird:
Er nimmt dort die Analogabrechnung mit einer ausgedachten GOZ-Position (2199a), die es nicht gibt, vor. Das ist nicht GOZ-konform."

-> Zahnarztrechnung.info: WEIL es Positionen in der GOZ nicht gibt, hat der Verordnungsgeber den § 6 eingefügt. ! Dort gibt es keine spezifischen Formvorschriften (bitte nachlesen in Version von 2012 - selbst das kleine "a" ist nicht (mehr) nötig))
Eine neue Ziffer kennzeichnet eine neue / weitere Leistung besser und IST GOZ 2012-konform. Sie ermöglicht uns, die Position nach SACHLICHER Ähnlichkeit statt nach finanzieller einzuordnen, was mehr dem Grundgedanken ehtischer Medizin und unserem Alltag entspricht.
Es wird zu viel Medizin nach GOZ/BeMa gemacht, statt GOZ nach Medizin zu machen! Viele Grüße Dr. Kolle

Warnung vor der GOÄ

Eine Novellierung der GOÄ steht an. Was in dem Paket enthalten ist, ist auch den meisten Vertretern der Ärzteschaft, die es durchgewunken haben, nicht im Einzelnen bekannt. Man glaubt es kaum, es ist aber so.

Was durchgesickert ist, lässt starke Umgestaltungen erwarten, wer also heute mit GOÄ-Leistungen vergleicht, weiß nicht, was morgen dabei heraus kommt und muss 2017 wahrscheinlich all diese Ziffern überarbeiten.

Wann ist etwas vergleichend abzurechnen?

Hierfür gibt es klare Regeln:

Wenn diese drei Kriterien erfüllt sind, geht es dann um die Findung einer Vergleichsposition. Hier sagt der § 6 GOZ eindeutig, dass es sich um eine gleichwertige Leistung handelt.

Es wäre natürlich schön, wenn die Leistung mit etwas verglichen wird, das auch sachlich ähnlich und ähnlich aufwendig ist. Dann könnte es womöglich auch ein Laie besser nachvollziehen, warum das vergleichbar sein soll.

Unsere Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein zu naher Vergleich viele Versicherungs - Sachbearbeiter auf den Holzweg führt, nun die Leistungsbeschreibung der verglichenen GOZ/GOÄ-Ziffer anwenden zu wollen.

Genau das geht doch aber nicht, es IST ja nicht diese Leistung, es ist nur finanziell gleich viel wert! Daher ist es natürlich falsch, die Abrechnungsbestimmung in ihren Einzelheiten auf den hier gemachten Behandlungsschritt anwenden zu wollen.

Beispiel: korrekte Analogie

Der Zahnarzt hat mit dem Laser die Wurzelkanalwände desinfiziert. Hierfür hat er einen Behandlungsschritt beendet, z.B. die Kanalspülung mittels Ultraschall nach GOZ 2420 und nun

  • (Beginn: neuer Zeitabschnitt) den
  • Laser aufgebaut und Schutzbrillen verteilt (gesondertes "Instrumentarium"),
  • den Laser eingeschaltet, in die Wurzelkanäle eingeführt, den Laser aktiviert, die Desinfektion ausgeführt (hier: 1/2 Minute; nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene , medizinisch notwendige Leistung*), den Laser deaktiviert, weggesteckt,
  • Schutzmaßnahmen abgebaut (Ende des Zeitabschnitts) 

und die unterbrochene Wurzelbehandlung z.B. mit der Wurzelfüllung nach GOZ 2440 fortgesetzt.

Folgendes zieht er nun für die Bewertung heran:

  • Sonderausbildung Laser, Sonderfortbildung Praxispersonal, jährliche Unterweisung des Personals (z.B. € 330,- / Jahr, macht bei 220 Behandlungstagen € 1,50 pro Tag)
  • Anschaffungskosten des Lasers (z.B. € 60.000,-, Abschreibung (Wertverlust) über 6 Jahre: € 10.000,- pro Jahr, bei 220 Behandlungstagen pro Jahr sind das € 27,27 pro Tag)
  • Verschleißkosten Laserfaser pro Einsatz (Laserfaser € 300,- 100cm verwendbare Länge: € 3,- pro Einsatz)
  • Wartungskosten Laser: € 2200,- pro Jahr, bei 220 Behandlungstagen € 10,- am Tag
  • Zeitbedarf für Aufklärung, Aufbau, Nutzung, Reinigung, Faserkürzung, Abbau Schutzmaßnahmen etc.: 8 Minuten; macht bei € 250,- Stundenkosten der Praxis: € 33,33 Zeitkostenfaktor.´

Macht die Praxis eine Laserbehandlung am Tag, ergeben sich für den Behandler hieraus Kosten der Behandlung von € 75,10 in 8 Minuten**. Damit er nun auch noch selbst ein Gehalt für sich entsprechend seinem Ausbildungsstand mit nach Hause nehmen kann, sucht er eine Position, die mit ca. € 90,- - 110,- bewertet ist und entscheidet sich für die 3045: Osteotomie eines extrem verlagerten Zahnes à € 99,22 bei Standardfaktor 2,3.

Er erschafft für die Desinfektion des Wurzelkanals daher eine neue Position mit folgenden Eckdaten:

"GOZ 3045a - Entfernung eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen - hier nach § 6 Abs. 1 GOZ vergleichend für die Dentinflächenentkeimung mittels Laser - nicht in der GOZ / GOÄ enthaltene Leistung"

Wenn der Zahnarzt nun noch eindeutiger werden will, kann er in diesem Fall noch ergänzen: " - laut Katalog der BZÄK Abschnitt C"

* "medizinisch notwendig" heißt nach BGH-Definition nicht, dass man die Wurzelfüllung nicht ohne Laser machen könnte. Der Lasereinsatz vermag jedoch die Qualität der Behandlung hier merklich zu verbessern und damit vorhersehbares Leiden zu lindern oder zu heilen (zu vermeiden).
Es wäre eventuell passender gewesen, der Verordnungsgeber hätte von "medizinisch gerechtfertigt" gesprochen, so war es nun notwendig, dass der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Begriff klären musste.

** das ergibt eigentlich Stundenkosten der Praxis von über € 700,-.
Durch mehrfachen Einsatz des Lasers am Tag wäre dies abzusenken, wird der Laser aber nur alle paar Tage eingesetzt, ist das ein riesiges "Verlustgeschäft"!
Hier zeigt sich aber:
Eine Praxis, die € 250,- pro Stunde veranschlagt, kann einen Laser nicht kostendeckend einsetzen!
Die durchschnittlichen Stundenkosten der Zahnarztpraxen lagen 2014 bei € 250,- WEIL fast keine Praxis einen Laser besitzt!

Beispiel: zu nahe Analogie

Beispiel: Ein Zahnarzt hat den Laser für etwas eingesetzt, was nicht in den Gebührenordnungen enthalten ist, er hat z.B. den Wurzelkanal von innen desinfiziert (Katalog der BZÄK Abschnitt C: "Dentinflächenentkeimung und -Konditionierung mittels Laser").

Hierfür zieht der Zahnarzt den Laserzuschlag 0120 heran und rechnet eine Position "0120a - Laserzuschlag - Analogabrechnung für Dentinflächenentkeimung...". Der Versicherungssachbearbeiter sagt nun "das geht nicht, bei der 0120 steht, dass die nur für bestimmte Leistungen angesetzt werden darf, die hier aber nicht erbracht wurden." Der Fehler des Versicherungssachbearbeiters war hier: Die Leistungsbeschreibung der 0120 spielt keine Rolle, ebenso wenig ihre Einschränkungen. Allein der Eurobetrag, der Wert wird verglichen.

Also: Für den Vergleich besser eine entfernte Position heranziehen, die keine Einschränkungen enthält. Denn wo es keinen Holzweg gibt, kann ihn keiner betreten ;-)

Praxistipp: SELBST NACHRECHNEN!

Haben Sie sich die Fußnoten im Kasten hierüber auch mit durchgelesen?

Das Berechnungsbeispiel gerade eben hat gezeigt, dass die Praxis in der Zeit, in der sie den Laser einsetzt, Stundenkosten von ca. € 700,- hat!

Es gibt diverse Abrechnungsratgeber, die für die Suche einer Analogziffer mit den Durchschnittkosten der deutschen Zahnarztpraxen rechnen und dabei einen großen Teil der Kosten vergessen!

Die Durchschnittspraxis hat keine Laserausbildung, keine Anschaffungskosten, keine Wartungskosten und in der Zeit, in der Sie den Laser einsetzen, macht die Durchschnittspraxis eine andere Behandlung. Wenn Sie nun den Durchschnittssatz der deutschen Zahnarztpraxis als Minutenkosten heranziehen, ersetzen Sie gerade mal, was Ihnen ausfällt und schreiben dicke rote Zahlen!

Rechnen sie also jede Ihrer Anlogleistungen selber nach!

Sie erbringen sie doch jeden Tag, das ist doch wichtig! Wenn Sie sie seltener erbringen, ist das übrigens noch wichtiger!

Den Laser nicht einzusetzen rettet natürlich nicht, denn dann sind Kosten zu tragen, die keinerlei Einnahmen im Unternehmen erwirtschaften, das wäre eine klassische Fehlinvestition, dafür gibt es sicher zigtausend Beispiele in deutschen Zahnarztpraxen!

Würden Sie jetzt sagen: Ich mache dann eben nur Durchschnittsbehandlungen ohne weitere Fortbildungen, ohne weitere Technik oder höher qualifiziertes Personal... dann würden Sie ihre Praxis in den Bodensatz der Zahnmedizin führen, das haben Sie aber nicht vor. Sie sind ja auf diesem Portal, um es anders zu machen.

Setzen Sie Verfahren in Ihrer Praxis ein,

  • von denen Sie überzeugt sind - verkaufen Sie Investitionsruinen ggf. bei ebay o.Ä.
  • die als Analogleistungen möglichst im Katalog der BZÄK enthalten sind.
  • die Sie vorher einmal durchrechnen, Sie finden einige Berechnungsbeispiele auf diesem Portal!

Natürlich finden hier auch Ihre Patienten diese Rechenbeispiele, das sollen sie auch.

Wir brauchen, dass unsere Patienten uns verstehen, wir brauchen Vertrauen.