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GOZ 4005 - Erhebung eines Gingival-/Parodontalindex

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI) € 10,35
Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (04-PSI). € 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die mehrfache Wiederholung des Gingival-/Parodontalindex innerhalb von 365 Tagen muss vergleichend nach § 6 Abs. 1 abgerechnet werden. Hierbei kann man natürlich auch mit der GOZ 4005 vergleichen.
    Vergleicht man jedoch eine zu nahe liegende Position, so führt man häufig Versicherungssachbearbeiter auf den Holzweg, dass sie versuchen, die Abrechnungsbestimmungen der Vergleichsposition auf die nicht in GOZ/GOÄ enthaltene Position anzuwenden. Hier könnte also ein Sachbearbeiter Anstoß finden an der Zeitvorschrift, die ja genau der Grund für die Analogabrechnung ist!
    Damit hat er zwar nicht recht (s. Textbausteine), jedoch geht man diesem Missverständnis besser aus dem Weg und vergleicht auch besser sofort höherwertig. Also: besser mit einer anderen Position vergleichen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 1:40 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,8 damit stehen bis zu 5 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,4 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0012 - StU - Statusuntersuchung.

  • Unser Kommentar
  • Weil die Leistungsinhalte unterschiedlich sind, können Gingivalindizies (Messungen zur Zahfleischgesundheit; z. B. SBI, BOP, GI), Parodontalindizes (Messungen zur Gesundheit des Zahnhalteapparates; z.B. PSI) und Mundhygieneindizes (Messungen zum Erfolg der häuslichen Mundhygiene; z.B. QHI, API) gleichzeitig als eigene Leistungen durchgeführt und berechnet werden; das ist so auch sehr sinnvoll, denn z.B. ohne eine kontrollierte Verbesserung der Mundhygiene ist eine Parodontaltherapie in der Regel viel weniger wirksam.

    Zur Grundbefundung, zur Behandlungsplanung aber auch als Nachkontrolle nach einer erfolgten Parodontaltherapie oder als Verlaufskontrolle ist die Indexerhebung sehr sinnvoll, auch andere chronische Erkrankungen, wie z.B. der Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) müssen durch regelmäßige Kontrollen überwacht werden.

    Der Erhebung eines Gingiva-/Parodontalindex kann nach GOZ 4005 zweimal innerhalb von 365 Tagen berechnet werden, wird er häufiger erstellt, ist das vergleichend nach § 6 Abs. 1 abzurechnen.

    Zusätzliche mikrobiologische Untersuchungen können z.B. nach GOÄ 298 berechnet werden.

  • BZÄK
  • Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden.

    Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.

    Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4005 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4005 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Weitere indizierte Indexerstellungen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.

    Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings.

    Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Zahnfleischblutungen
    • Stellungsanomalien
    • Festsitzender Zahnersatz
    • Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst.

    Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI). Werden aufgrund einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

    Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.

  • GKV & GOZ?
  • Die Erhebung des PSI ist in der GKV nur alle zwei Jahre mit der BEMA 04 möglich.

Weil die Leistungsinhalte unterschiedlich sind, können Gingivalindizies (Messungen zur Zahfleischgesundheit; z. B. SBI, BOP, GI), Parodontalindizes (Messungen zur Gesundheit des Zahnhalteapparates; z.B. PSI) und Mundhygieneindizes (Messungen zum Erfolg der häuslichen Mundhygiene; z.B. QHI, API) gleichzeitig als eigene Leistungen durchgeführt und berechnet werden; das ist so auch sehr sinnvoll, denn z.B. ohne eine kontrollierte Verbesserung der Mundhygiene ist eine Parodontaltherapie in der Regel viel weniger wirksam.

Zur Grundbefundung, zur Behandlungsplanung aber auch als Nachkontrolle nach einer erfolgten Parodontaltherapie oder als Verlaufskontrolle ist die Indexerhebung sehr sinnvoll, auch andere chronische Erkrankungen, wie z.B. der Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) müssen durch regelmäßige Kontrollen überwacht werden.

Der Erhebung eines Gingiva-/Parodontalindex kann nach GOZ 4005 zweimal innerhalb von 365 Tagen berechnet werden, wird er häufiger erstellt, ist das vergleichend nach § 6 Abs. 1 abzurechnen.

Zusätzliche mikrobiologische Untersuchungen können z.B. nach GOÄ 298 berechnet werden.

Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden.

Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.

Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4005 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4005 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Weitere indizierte Indexerstellungen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.

Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings.

Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Zahnfleischblutungen
  • Stellungsanomalien
  • Festsitzender Zahnersatz
  • Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
  • u. v. m.

Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst.

Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI). Werden aufgrund einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.

Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.

Die Erhebung des PSI ist in der GKV nur alle zwei Jahre mit der BEMA 04 möglich.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Eingehende Untersuchung nach GOZ 0010
+ PAR-Therapie- und Kostenplan nach GOZ 0030
+ Planungsmodelle nach GOZ 0050, 0060
+ Vitalitätsprüfung nach GOZ 0070
+ Mundhygienestatus nach GOZ 1000
+ PAR-Vorbereitungsmaßnahmen nach GOZ 1040, 4020-4060
+ Parodontalstatus nach GOZ 4000
+ Gingival- / Prodontalindex nach GOZ 4005
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ Mikrobiologische Untersuchungen nach Abschnitt M aus der GOÄ, soweit nach GOZ § 6 Abs. 2 geöffnet
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4005 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus, darf aber nur zweimal innerhalb 365 Tagen ausgeführt werden