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GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung € 23,31
Der Zuschlag nach Nummer 441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als € 67,49.
Der Zuschlag nach Nummer 441 ist je Behandlungstag nur ein Mal berechnungsfähig.
  • Unser Kommentar
  • Der Zuschlag ist nur zu bestimmten operativen Leistungen berechenbar (s. Liste unten).

    Der Laserzuschlag GOÄ 441 hat seit 2012 in der GOZ 0120 ein Geschwisterchen bekommen, das genau so schlecht honoriert ist. Der erhöhte Zeitbedarf und vor allem die immensen Investitions- und Unterhaltskosten sind mit diesem Honorar nicht abgebildet. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch nicht möglich! Daher bleibt nur die Faktorerhöhung oder die abweichende Vereinbarung für die Hauptleistung, um mindestens kostendeckend zu arbeiten.

    Wird der Laserzuschlag aus der GOZ 0120 abgerechnet, so gibt es keine (uns bekannte) Rechtsvorschrift, die die zusätzliche Abrechnung des Zuschlages GOÄ 441 untersagt. Der Laser wird hier auch für mehrere Leistungen (aus GOZ + GOÄ) angewendet.

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

  • typische Probleme
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
  • Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Der Zuschlag ist nur zu bestimmten operativen Leistungen berechenbar (s. Liste unten).

Der Laserzuschlag GOÄ 441 hat seit 2012 in der GOZ 0120 ein Geschwisterchen bekommen, das genau so schlecht honoriert ist. Der erhöhte Zeitbedarf und vor allem die immensen Investitions- und Unterhaltskosten sind mit diesem Honorar nicht abgebildet. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch nicht möglich! Daher bleibt nur die Faktorerhöhung oder die abweichende Vereinbarung für die Hauptleistung, um mindestens kostendeckend zu arbeiten.

Wird der Laserzuschlag aus der GOZ 0120 abgerechnet, so gibt es keine (uns bekannte) Rechtsvorschrift, die die zusätzliche Abrechnung des Zuschlages GOÄ 441 untersagt. Der Laser wird hier auch für mehrere Leistungen (aus GOZ + GOÄ) angewendet.

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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

Allgemeine Bestimmungen zu den OP-Zuschlägen GOÄ 440 - 449 [...]

  1. Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- und Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wieder verwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
  2. Die Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  3. Die Zuschläge nach den Nummern 440, 441, 442, 443, 444 und 445 sind operativen Leistungen
    – [...]
    – nach den Nummern 1428, 1438, 1441, 1445 bis 1448, 1455, 1457, 1467 bis 1472, 1485, 1486,1493, 1497, 1513, 1519, 1520, 1527, 1528, 1534, 1535, 1576, 1586, 1588, 1595, 1597, 1598,1601, 1610 bis 1614, 1622, 1628, 1635 bis 1637 in Abschnitt J,
    – [...]
    – oder nach den Nummern 2010, 2040, 2041, 2042 bis 2045, 2050 bis 2052, 2062, 2064 bis 2067, 2070, 2072 bis 2076, 2080 bis 2084, 2087 bis 2089, 2091, 2092, 2100 bis 2102, 2105, 2106, 2110 bis 2112, 2117 bis 2122, 2130, 2131, 2133 bis 2137, 2140, 2141, 2156 bis 2158,2170 bis 2172, 2189 bis 2191, 2193, 2210, 2213, 2216, 2219, 2220, 2223 bis 2225, 2230, 2235, 2250, 2253, 2254, 2256, 2257, 2260, 2263, 2268, 2269, 2273, 2279, 2281 bis 2283, 2291, 2293 bis 2297, 2325, 2339, 2340, 2344, 2345, 2347 bis 2350, 2354 bis 2356, 2380 bis 2386, 2390, 2392 bis 2394, 2396, 2397, 2402, 2404, 2405, 2407, 2408, 2410 bis 2412, 2414 bis 2421, 2427, 2430 bis 2432, 2440 bis 2442, 2454, 2540, 2541, 2570, 2580, 2581, 2583, 2584, 2586 bis 2589, 2597, 2598, 2620, 2621, 2625, 2627, 2640, 2642, 2650, 2651, 2655 bis 2658, 2660, 2670, 2671, 2675 bis 2677, 2682, 2687, 2688, 2690, 2692 bis 2695, 2698, 2699, 2701, 2705, 2706, 2710, 2711, 2730, 2732, 2751 bis 2754, 2800, 2801, 2803, 2809, 2823, 2881 bis 2883, 2887, 2890, 2891, 2895 bis 2897, 2950 bis 2952, 2970, 2990 bis 2993, 3095 bis 3097, 3120, 3156, 3173, 3200, 3208, 3219 bis 3224, 3237, 3240, 3241, 3283 bis 3286, 3300 in Abschnitt L
    zuzuordnen.
    [...]
  4. [...]
  5. [...]
  6. [...]

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Laserzuschlag nach GOZ 0120
+ Zuschlag für OP-Mikroskop nach GOZ 0110 oder GOÄ 440
+ viele andere Leistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Leistung schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.