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GOZ 7100 - Wiederherstellung Langzeitprovisorium

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied € 25,87
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 25,87
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • bei der Wiederherstellung nach 7100 die Brückenspanne zu berechnen, nicht die Brückenglieder.
  • Laborkosten und Abformmaterialien zu berechnen.
  • nach "definitiver" Befestigung die Abnahme nach 2290 auszuführen.
  • die Kronenränder ggf. nach GOZ 1020 zu fluoridieren, um das Risiko von Sekundärkaries bei langer provisorischer Zementierung zu senken.
  • Bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 4 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,4 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0161 - LZP - langzeitprovisorische Krone, Teilkrone oder Brücke.

  • Unser Kommentar
  • Die Instandsetzung eines Langzeitprovisoriums wird pro Krone oder Brückenspanne mit der 7100 berechnet.

    Das Abnehmen und Wiederbefestigen ist dabei enthalten, war das Langzeitprovisorium jedoch mit einem "definitiven " Zement eingesetzt, fällt zusätzlich die GOZ 2290 an, ebenso, wenn in einer anderen Praxis abgenommen wird, die das LZP nicht eingegliedert hat.

    Werden Langzeitprovisorien z.B. zur Änderung der Bisslage später auf der Kaufläche eingeschliffen oder umgestaltet, so können die Positionen GOZ 70407050 oder 7060 dafür herangezogen werden.

     

  • BZÄK
  • Unter der Leistungsnummer werden alle Arten von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem oder einem laborgefertigten Langzeitprovisorium abgerechnet.

    Die zum Zweck der Wiederherstellung ggf. erforderliche Entfernung des Ersatzes und die Wiedereingliederung ist mit der Leistungsziffer abgegolten.

    Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.

    Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.

    Die Leistungsnummer ist je Krone, Brückenspanne oder Freiendsituation berechenbar und fällt insofern bei der erforderlichen Abnahme des gesamten Provisoriums in der Regel mehrfach an.

    Die Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gebunden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Kippungen, Elongationen von Zähnen
    • Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
    • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
    • Bruxismus
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Die Instandsetzung eines Langzeitprovisoriums wird pro Krone oder Brückenspanne mit der 7100 berechnet.

Das Abnehmen und Wiederbefestigen ist dabei enthalten, war das Langzeitprovisorium jedoch mit einem "definitiven " Zement eingesetzt, fällt zusätzlich die GOZ 2290 an, ebenso, wenn in einer anderen Praxis abgenommen wird, die das LZP nicht eingegliedert hat.

Werden Langzeitprovisorien z.B. zur Änderung der Bisslage später auf der Kaufläche eingeschliffen oder umgestaltet, so können die Positionen GOZ 70407050 oder 7060 dafür herangezogen werden.

 

Unter der Leistungsnummer werden alle Arten von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem oder einem laborgefertigten Langzeitprovisorium abgerechnet.

Die zum Zweck der Wiederherstellung ggf. erforderliche Entfernung des Ersatzes und die Wiedereingliederung ist mit der Leistungsziffer abgegolten.

Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.

Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.

Die Leistungsnummer ist je Krone, Brückenspanne oder Freiendsituation berechenbar und fällt insofern bei der erforderlichen Abnahme des gesamten Provisoriums in der Regel mehrfach an.

Die Leistung ist nicht notwendigerweise an Arbeiten in einem zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gebunden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Kippungen, Elongationen von Zähnen
  • Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
  • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
  • Bruxismus
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ chirurgische Behandlungen aller Art nach GOZ 3000 ff.
+ Veränderung an Aufbissbehelfen nach GOZ 7030 - 7090
+ Neues oder weiteres Langzeitprovisorium nach GOZ 7080, 7090
+ Beratung nach GOÄ 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 7100 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.