Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

ANZEIGE

GOZ 1055a - Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eine zusätzliche Fluoridierung o.Ä. auch zusätzlich anzusetzen, die Maßnahmen ergänzen sich ja therapeutisch.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 39,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte 1-fach  2,3-fach

1055a - Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2195: Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä. zur Aufnahme einer Krone

300 € 16,87 € 38,81

Bei Anwendung der Lacke nicht in allen Quadranten kann ggf. im Faktor nach unten abgewichen werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Bakterienreduzierende Lacke enthalten zum Beispiel Chlorhexidin (CHX) als Wirkstoff, den sie langsam abgeben. So sollen bakterielle Beläge reduziert und die Kariesneubildung vermindert werden.

    Da der Verordnungsgeber diese nicht-invasive (nicht eindringende) Behandlungsvariante nicht in die GOZ aufgenommen hat, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept"

    unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband findet diese Leistung vergleichbar mit der Qnwendung von Fluoridlacken, hat also prinzipiell nichts gegen die Leistung selbst und gegen die Analogabrechnung einzuwenden.

    Darüber hinaus sieht der PKV-Verband eine CHX-Behandlung im Rahmen einer Füllungstherapie mit der Füllungsposition "als Zielleistung" abgegolten.

    Zu diesem Punkt ist klar zu sagen: eine Anwendung bakterienreduzierender Lacke ist in keiner Füllungsposition enthalten, sie erschwert auch nicht die Erbringung einer Füllung, eine Faktoranhebung unter Hinweis auf die Lackierung wäre also nicht verordnungskonform. Die Lackierung erfolgt auch nicht gleichzeitig mit der Füllungslegung sondern beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt, eigenes Material etc, es ist und bleibt eine selbständige Leistung, sie ist keine Teilleistung einer Füllungsposition.
    Auch eine Fluoridierung (z.B. nach GOZ 1020) im Rahmen der Füllungstherapie ist gesondert abrechenbar, wie also der PKV-Verband zu dieser Ansicht kommt, das eine Zahnarztpraxis eine Leistung kostenfrei erbringen soll, die eine selbständige Leistung darstellt, bleibt unklar. Die Folge wäre, dass es sich keine Zahnarztpraxis leisten kann, die Leistung wüprde nicht erbracht werden, genau das will § 6 der GOZ verhindern!

    Mit Hinweis auf die scheinbare sachliche Ähnlichkeit schlägt der PKV-Verband vor, die 1020 als Vergleichsleistung heranzuziehen.

    Da jedoch CHX-Lacke

    • erheblich teurer,
    • kürzer haltbar und
    • schwieriger anzuwenden sind,

    ist unserer Auffassung nach keine Gleichwertigkeit gegeben.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Bakterienreduzierende Lacke enthalten zum Beispiel Chlorhexidin (CHX) als Wirkstoff, den sie langsam abgeben. So sollen bakterielle Beläge reduziert und die Kariesneubildung vermindert werden.

Da der Verordnungsgeber diese nicht-invasive (nicht eindringende) Behandlungsvariante nicht in die GOZ aufgenommen hat, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept"

unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband findet diese Leistung vergleichbar mit der Qnwendung von Fluoridlacken, hat also prinzipiell nichts gegen die Leistung selbst und gegen die Analogabrechnung einzuwenden.

Darüber hinaus sieht der PKV-Verband eine CHX-Behandlung im Rahmen einer Füllungstherapie mit der Füllungsposition "als Zielleistung" abgegolten.

Zu diesem Punkt ist klar zu sagen: eine Anwendung bakterienreduzierender Lacke ist in keiner Füllungsposition enthalten, sie erschwert auch nicht die Erbringung einer Füllung, eine Faktoranhebung unter Hinweis auf die Lackierung wäre also nicht verordnungskonform. Die Lackierung erfolgt auch nicht gleichzeitig mit der Füllungslegung sondern beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt, eigenes Material etc, es ist und bleibt eine selbständige Leistung, sie ist keine Teilleistung einer Füllungsposition.
Auch eine Fluoridierung (z.B. nach GOZ 1020) im Rahmen der Füllungstherapie ist gesondert abrechenbar, wie also der PKV-Verband zu dieser Ansicht kommt, das eine Zahnarztpraxis eine Leistung kostenfrei erbringen soll, die eine selbständige Leistung darstellt, bleibt unklar. Die Folge wäre, dass es sich keine Zahnarztpraxis leisten kann, die Leistung wüprde nicht erbracht werden, genau das will § 6 der GOZ verhindern!

Mit Hinweis auf die scheinbare sachliche Ähnlichkeit schlägt der PKV-Verband vor, die 1020 als Vergleichsleistung heranzuziehen.

Da jedoch CHX-Lacke

  • erheblich teurer,
  • kürzer haltbar und
  • schwieriger anzuwenden sind,

ist unserer Auffassung nach keine Gleichwertigkeit gegeben.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Anwendung bakterienreduzierender Lacke ist keine zahnärztliche Leistung / nicht analog berechenbar."

Selbst der PKV-Verband erkennt die Anwendung bakterienreduzierender Lacke in einer Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Kostenerstatter: "Anwendung bakterienreduzierender Lacke ist in einer anderen Zielleistung enthalten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese Leistung ereichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" ethalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt schließlich, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich führen soll, während die Ausübung der Medizin nicht durch kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die Anwendung von bakterienreduzierenden Lacken ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten ode rmir nachzuweisen, dass die Lackanwendung im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Kostenerstatter: "Medikamententräger zur häuslichen Anwendung sind nicht medizinisch notwendig / dienen kosmetischen Zwecken"

Ein Medikamententräger ist eben das: ein Träger für MEDIKAMENTE, nicht für Kosmetika. Somit liegt die medizinische Sinnhaftigkeit (Notwendigkeit) auf der Hand.

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.