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GOZ 7030 - Wiederherstellung eines Aufbissbehelfs

Leistungsbeschreibung 2,3-fach/fest
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes, z. B. durch Unterfütterung € 47,86
Vergütung 1988 - 2011 € 47,86
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA K 6). € 34,00

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Kontrolle der Schiene oder die Einstellung der Kaufläche separat nach GOZ 7040, 7050 oder 7060 anzusetzen..
  • Bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.
  • Abformmaterialien und natürlich auch Laborkosten anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 8 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,8 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,9 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ sind die 0111 - Abf - Standard-Abformung und die 0601 - AuBe - Aufbissbehelfe und Schienen.

  • Unser Kommentar
  • Auch Aufbissbehelfe (z.B. Knirscherschienen) unterliegen einem Verschleiß und brauchen bisweilen eine Reparatur. Risse wollen instand gesetzt werden, Unterfütterungen verbessern den Halt.

    Hierfür ist die Position GOZ 7030 zuständig, sie kann auch neben den Positionen GOZ 70407050 und 7060 anfallen, schließlich dient die Arbeit einem anderen Zweck und die Arbeitsschritte finden nacheinander statt.

  • BZÄK
  • Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet. Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen.

    Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.

    Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.

    Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden.

    Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.

    Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
    • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
    • Unilateraler Prothesensattel
    • Freiendsättel
    • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
    • Erschwerte Relationsbestimmung
    • Bruxismus
    • Mehrere Maßnahmen zur Wiederherstellung in derselben Sitzung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

Auch Aufbissbehelfe (z.B. Knirscherschienen) unterliegen einem Verschleiß und brauchen bisweilen eine Reparatur. Risse wollen instand gesetzt werden, Unterfütterungen verbessern den Halt.

Hierfür ist die Position GOZ 7030 zuständig, sie kann auch neben den Positionen GOZ 70407050 und 7060 anfallen, schließlich dient die Arbeit einem anderen Zweck und die Arbeitsschritte finden nacheinander statt.

Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet. Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen.

Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.

Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.

Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden.

Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.

Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
  • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
  • Unilateraler Prothesensattel
  • Freiendsättel
  • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
  • Erschwerte Relationsbestimmung
  • Bruxismus
  • Mehrere Maßnahmen zur Wiederherstellung in derselben Sitzung
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Kontrolle Aufbissbehelf nach GOZ 7040
+ Kontrolle Aufbissbehelf subtraktiv nach GOZ 7050
+ Kontrolle Aufbissbehelf additiv nach GOZ 7060
+ funktionsanalytische Leistungen nach GOZ 8000 ff.
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 7030 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.