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GOZ 2265a - Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Wiedereingliederung des selben Provisoriums in der Hauszahnarztpraxis in der Position für das Provisorium inbegriffen ist.
  • dass die Wiedereingliederung eines anderenorts (alio loco) eingesetzten Provisorium zusätzlich zu berechnen ist, z.B. nach GOZ 2275a.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 22,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2265a - Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5270 Teilunterfütterung einer Prothese;

180

€ 10,12

€ 23,28

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

Während die bloße Wiedereingliederung eines gelösten Provisoriums mit der Gebühr für das Provisorium nach GOZ 2260, 2270, 5120 oder 5140 abgegolten ist, ist die Wiederherstellung des Provisoriums nicht beschrieben, hat jedoch einen klaren Beginn, einen deutlichen Zeit- und Materialbedarf und ein klares Ende.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Wiederherstellung eines direkten Provisoriums ist mit der GOZ 226 abgegolten."

Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2260 sagt zwar eindeutig, dass das Wiedereinsetzen eines direkten Provisoriums mit der Leistungsposition abgegolten ist, die Wiederherstellung ist dort jedoch nicht erwähnt, also ist sie auch nicht Leistungsbestandteil, wie es auch die Neuanfertigung nicht wäre.

Da es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung handelt, wie dies auch bei andern Wiederherstellungsmaßnahmen der Fall ist (2320, 5090, 7030, 7100,...) bleibt nur die analoge Abrechnung nach § 6 GOZ, denn es existiert in GOZ oder GOÄ keine Position, die diese Leistung beschreibt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt die Wiederherstellung eines direkten Provisoriums als Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Da ich bei Ihnen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, vertragsgemäß diese korrekt berechnete Leistung zu erstatten.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.