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GOZ 7080 - Langzeitprovisorium, je Zahn oder Implantat

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung € 77,61
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 58,21
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Begleitleistungen einer Präparation anzusetzen.
  • Laborkosten und Abformmaterialien zu berechnen.
  • nach "definitiver" Befestigung die Abnahme nach 2290 auszuführen.
  • die Kronenränder ggf. nach GOZ 1020 zu fluoridieren, um das Risiko von Sekundärkaries bei langer provisorischer Zementierung zu senken.
  • Bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 13 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,5 damit stehen bis zu 25 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0161 - LZP - langzeitprovisorische Krone, Teilkrone oder Brücke.

  • Unser Kommentar
  • Die hier beschriebenen Langzeitprovisorien sind Kronen oder Brücken, die im Dentallabor oder Praxislabor hergestellt wurden und für mindestens drei Monate im Mund fest eingesetzt bleiben sollen. Das kann sinnvoll sein, um den Erfolg anderer Behandlungen (z.B. Zahnfleischbehandlung, Wurzelbehandlung, Implantation) abzuwarten.

    Werden die Provisorien vor der Dreimonatsfrist wieder entfernt und war dies durch Befundänderungen oder andere Bedingungen verursacht, die nicht beim Zahnarzt lagen, so ist die Abrechnung der 7080 weiterhin korrekt.

    Das gleichzeitige Abrechnen einer unvollendeten Präparationsleistung nach GOZ 2240, 2250, 5040, 5050 ist nicht möglich, sollte die Behandlung aber später nicht fortgesetzt werden, dann können die betreffenden Positionen später noch angesetzt werden.

    Das Wiederbefestigen gelöster Provisorien ist mit dem Honorar abgegolten, werden die Provisorien in einer anderen Praxis wiederbefestigt, so muss dies dort verleichend nach § 6 Abs. GOZ abgerechnet werden.

    Werden Langzeitprovisorien z.B. zur Änderung der Bisslage später auf der Kaufläche eingeschliffen oder umgestaltet, so können die Positionen GOZ 70407050 oder 7060 dafür herangezogen werden.

     

  • BZÄK
  • Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern.

    Indikationen sind z. B.: Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage; die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet; die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung; die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.

    Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen.

    Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig. Bei einer provisorischen Versorgung nach der Nummer 7080 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt worden ist.

    Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird.

    Ein eventuell notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Leistungsnummer abgegolten.

    Die Gebührennummer ist auch berechnungsfähig, für z.B. ein laborgefertigtes Inlay als Brückenanker für eine langzeitprovisorische Brücke.

    Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden.

    Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.

    Die zur endgültigen prothetischen Versorgung erforderliche Präparation wird im Zusammenhang mit der entsprechenden Gebührennummer berechnet.

    Neben der Nummer 7080 können Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnet werden.

    Wird der Leistungsinhalt der Gebührennummern 2230 etc. erst nach vollständiger Leistungserbringung der Gebührennummer nach 7080 GOZ erfüllt, liegt eine Nebeneinanderberechnung der nachfolgenden Abrechnungsbestimmungen nicht vor.

    Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums ist mit der Nummer 7080 abgegolten.

    Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.

    Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten).

    Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.

    Die Wiederbefestigung eines andernorts eingegliederten Langzeitprovisoriums ist nicht beschrieben und wird deshalb analog berechnet.

    Die Leistungsnummer wird je Zahn oder je Implantat berechnet. Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 und 5060 berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

    Die Therapie mittels Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, -veneers) wird mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird als eigenständige Leistung analog berechnet.

    Neben langzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein. Bei der Verwendung von langzeitprovisorischen Kronen/Brücken als Aufbissbehelf können zur Veränderung der Oberflächen in Folgesitzungen die Nummern 7040 bis 7060 herangezogen werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Kippungen, Elongationen von Zähnen
    • Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
    • Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
    • Erschwerte Relationsbestimmung
    • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
    • Erschwerte Retention bei klinisch kurzen Kronen
    • Bruxismus
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 werden neu gefasst und gegen die Teilleistungen bei definitiven Kronen und Brücken (Nrn. 2230, 2240, 5050 und 5060) ausgeschlossen. Abgrenzungskriterium ist eine Mindesttragezeit von 3 Monaten nach Eingliederung. Die Vorgabe einer Mindesttragezeit von drei Monaten dient der Abgrenzung zu den für eine kürzere Liegedauer ausgelegten Provisorien.

    Mit der Ergänzung (Maßgabe des Bundesrates) einer zweiten Abrechnungsbestimmung (zweiter Absatz) wird eine klare Abrechnungsgrundlage für festsitzende laborgefertigte (d. h. im indirekten Verfahren eingegliederte) Provisorien geschaffen, deren Tragezeit unter drei Monate beträgt. Wiedereingliederungen sind im Hinblick auf die Mindesttragezeit unschädlich. Die Leistungen umfassen auch die Entfernung des laborgefertigten Provisoriums.

  • GKV & GOZ?
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Die hier beschriebenen Langzeitprovisorien sind Kronen oder Brücken, die im Dentallabor oder Praxislabor hergestellt wurden und für mindestens drei Monate im Mund fest eingesetzt bleiben sollen. Das kann sinnvoll sein, um den Erfolg anderer Behandlungen (z.B. Zahnfleischbehandlung, Wurzelbehandlung, Implantation) abzuwarten.

Werden die Provisorien vor der Dreimonatsfrist wieder entfernt und war dies durch Befundänderungen oder andere Bedingungen verursacht, die nicht beim Zahnarzt lagen, so ist die Abrechnung der 7080 weiterhin korrekt.

Das gleichzeitige Abrechnen einer unvollendeten Präparationsleistung nach GOZ 2240, 2250, 5040, 5050 ist nicht möglich, sollte die Behandlung aber später nicht fortgesetzt werden, dann können die betreffenden Positionen später noch angesetzt werden.

Das Wiederbefestigen gelöster Provisorien ist mit dem Honorar abgegolten, werden die Provisorien in einer anderen Praxis wiederbefestigt, so muss dies dort verleichend nach § 6 Abs. GOZ abgerechnet werden.

Werden Langzeitprovisorien z.B. zur Änderung der Bisslage später auf der Kaufläche eingeschliffen oder umgestaltet, so können die Positionen GOZ 70407050 oder 7060 dafür herangezogen werden.

 

Die Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden Interimszahnersatz ist angezeigt, wenn medizinische oder andere Gründe dies erfordern.

Indikationen sind z. B.: Die Veränderung der Bisslage oder die Stabilisierung einer vorhandenen bzw. neu eingestellten Bisslage; die Versorgung während oder nach Extraktion im prothetisch zu versorgenden Gebiet; die Versorgung von Zähnen während oder nach endodontischer Behandlung; die Versorgung von Zähnen/Kieferabschnitten während oder nach Parodontaltherapie.

Neben einer medizinischen Indikation können auch andere Gründe, z. B. längere Krankheit/Abwesenheit, berufliche oder wirtschaftliche Ursachen vorliegen, die einer endgültigen Versorgung binnen dreier Monate entgegenstehen.

Das laborgefertigte Provisorium ist unabhängig von der Anfertigungsform als Voll-, Teil- oder Stiftprovisorium berechnungsfähig. Bei einer provisorischen Versorgung nach der Nummer 7080 muss es sich um ein festsitzendes Provisorium handeln, das im zahntechnischen Labor/Zahnarztlabor gefertigt worden ist.

Sie kann nur berechnet werden, wenn es sich um eine Versorgung handelt, die für mindestens drei Monate Tragezeit konzipiert und eingegliedert wird.

Ein eventuell notwendiger Substanzabtrag im Sinne einer Vorpräparation ist mit der Leistungsnummer abgegolten.

Die Gebührennummer ist auch berechnungsfähig, für z.B. ein laborgefertigtes Inlay als Brückenanker für eine langzeitprovisorische Brücke.

Die Leistung kann jedoch auch ohne Vorpräparation, z. B. nach Abnahme einer vorhandenen Kronen- und/oder Brückenversorgung berechnet werden.

Die Leistung ist auch berechnungsfähig für eine provisorische Klebebrücke zur temporären Versorgung, z. B. während der Ausheilung von Extraktionswunden oder während der Einheilung von Implantaten.

Die zur endgültigen prothetischen Versorgung erforderliche Präparation wird im Zusammenhang mit der entsprechenden Gebührennummer berechnet.

Neben der Nummer 7080 können Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnet werden.

Wird der Leistungsinhalt der Gebührennummern 2230 etc. erst nach vollständiger Leistungserbringung der Gebührennummer nach 7080 GOZ erfüllt, liegt eine Nebeneinanderberechnung der nachfolgenden Abrechnungsbestimmungen nicht vor.

Die Entfernung des unter dieser Leistungsnummer erbrachten festsitzenden Langzeitprovisoriums sowie die eventuelle mehrfache Wiederbefestigung desselben Langzeitprovisoriums ist mit der Nummer 7080 abgegolten.

Die Entfernung eines mit definitivem Zement eingegliederten Langzeitprovisoriums wird nach der Nummer 2290 berechnet.

Die Berechnung dieser Gebührennummer kann auch ohne die in der Abrechnungsbestimmung enthaltene Entfernung sowie bei einer kürzeren als einer dreimonatigen Tragezeit erfolgen, wenn Gründe vorliegen, die der Zahnarzt nicht zu vertreten hat (z. B. bei Befundänderung, Praxiswechsel, Tod des Patienten).

Die Berechnungsfähigkeit der Abnahme eines Langzeitprovisoriums im Falle des Praxiswechsels (Notdienst, Urlaubsvertretung usw.) unter der Nummer 2290 bleibt unbenommen.

Die Wiederbefestigung eines andernorts eingegliederten Langzeitprovisoriums ist nicht beschrieben und wird deshalb analog berechnet.

Die Leistungsnummer wird je Zahn oder je Implantat berechnet. Für den Fall einer nicht abgeschlossenen Leistungserbringung nach dieser Nummer sind bereits erbrachte Teilleistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 und 5060 berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich ist, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.

Die Therapie mittels Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays, -veneers) wird mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird als eigenständige Leistung analog berechnet.

Neben langzeitprovisorischen Kronen und Brücken kann zusätzlich die Eingliederung eines Aufbissbehelfs indiziert sein. Bei der Verwendung von langzeitprovisorischen Kronen/Brücken als Aufbissbehelf können zur Veränderung der Oberflächen in Folgesitzungen die Nummern 7040 bis 7060 herangezogen werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Kippungen, Elongationen von Zähnen
  • Eingeschränkte Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme)
  • Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
  • Erschwerte Relationsbestimmung
  • Erschwerte Entfernung bei verblockten Pfeilern
  • Erschwerte Retention bei klinisch kurzen Kronen
  • Bruxismus
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 werden neu gefasst und gegen die Teilleistungen bei definitiven Kronen und Brücken (Nrn. 2230, 2240, 5050 und 5060) ausgeschlossen. Abgrenzungskriterium ist eine Mindesttragezeit von 3 Monaten nach Eingliederung. Die Vorgabe einer Mindesttragezeit von drei Monaten dient der Abgrenzung zu den für eine kürzere Liegedauer ausgelegten Provisorien.

Mit der Ergänzung (Maßgabe des Bundesrates) einer zweiten Abrechnungsbestimmung (zweiter Absatz) wird eine klare Abrechnungsgrundlage für festsitzende laborgefertigte (d. h. im indirekten Verfahren eingegliederte) Provisorien geschaffen, deren Tragezeit unter drei Monate beträgt. Wiedereingliederungen sind im Hinblick auf die Mindesttragezeit unschädlich. Die Leistungen umfassen auch die Entfernung des laborgefertigten Provisoriums.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ konservierende Behandlungen nach GOZ 2180, 2330, 2340
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Sofortprovisorien nach GOZ 2260, 2270, 5120, 5140
+ definitive Kronen-/Brücken-/ZE-Kombinationsversorgungen an anderer Stelle nach GOZ 2190-2220, 2300, 5000, 5010, 5020, 5030, 5040, 5070
+ Aufbissbehelfe nach GOZ 7000 - 7020
+ Veränderung an Aufbissbehelfen nach GOZ 7030 - 7090
+ Funktionsanalyse nach GOZ 8000 ff.
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgen nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 7080 schließt die gleichzeitige Abrechnung einer Teilleistung Präparation nach GOZ 2230, 2240, 5050, 5060 neben sich aus. Im zeitl. Versatz können sie ggf. abgerechnet werden.