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GOZ 3317a - Kälteanwendung - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Material- und Vorbereitungskosten, Personaleinsatz und Zimmerbelegung - gehen Sie mit dem Faktor nur im Ausnahmefall herunter, Sie schreiben sonst schnell rote Zahlen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 10,- bei Anwendung durch Assistenzpersonal.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 1,8-fach

3317a - Kälteanwendung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2020: temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität;

98

€ 5,51

€ 9,92

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden, hier ist allerdings bereits die Leistungserbringung durch Assistenzpersonal zugrunde gelegt.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die Kälteanwendung kann z.B. sinnvoll sein bei akuten Muskelverspannungen, nach Operationen oder bei entzündlichen Schwellungen. Sie kann direkt nach jeder Operation erfolgen, ebenso im akuten Schmerzfall.

    Neben der akuten (umweltschädlicheren)Anwendung von Kältespray finden gekühlte Gelpackungen und feuchte, kalte Umschläge Anwendung, ggf. muss das Kühlelement gewechselt werden, das muss  Niederschlag in der Bemessung der Vergleichsposition haben.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben oder nicht für Zahnärzte geöffnet ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Kälteanwendung"

    unter "Abschnitt D - Chirurgie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Die Kälteanwendung kann z.B. sinnvoll sein bei akuten Muskelverspannungen, nach Operationen oder bei entzündlichen Schwellungen. Sie kann direkt nach jeder Operation erfolgen, ebenso im akuten Schmerzfall.

Neben der akuten (umweltschädlicheren)Anwendung von Kältespray finden gekühlte Gelpackungen und feuchte, kalte Umschläge Anwendung, ggf. muss das Kühlelement gewechselt werden, das muss  Niederschlag in der Bemessung der Vergleichsposition haben.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben oder nicht für Zahnärzte geöffnet ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Kälteanwendung"

unter "Abschnitt D - Chirurgie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist Bestandteil der GOZ-Position XX und nicht gesondert berechenbar."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist.

Leistungen aber, die wegen eines eigenen Zeitabschnitts, eigens benötigter Materialien als selbständige Leistungen zu betrachten sind, sind gesondert nach GOÄ oder GOZ abzurechnen, entweder als in der jeweiliegen Gebührenordnung enthaltene Ziffer oder vergleichend (analog) nach § 6 GOZ.

Zwar gibt es eine entsprechende Position in der GOÄ, was den Charakter der selbständige Leistung belegt, der betreffende Abschnitt der GOÄ ist jedoch nicht für den Zugriff durch Zahnärzte geöffnet, trotzdem darf natürlich ein Zahnarzt auch eine medizinisch indizierte Kälteanwendung ausführen (lassen).

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "Kälteanwendung"als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnurn meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.