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GOZ 4100 - offene PAR-Chirurgie, Seitenzahn

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium € 35,57
Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 35,57
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA P203). € 38,54

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wir empfehlen dringend, die 4100 grundsätzlich mit höherem Faktor abweichend zu vereinbaren, hierbei ist die nicht kostendeckende Laser- und Mikroskopie - Honorierung ggf. ebenfalls zu berücksichtigen.
  • das Aufbringen einer Verbandssalbe ist zwar mit der 4100 abgegolten, die Materialkosten sind aber berechenbar.
  • die Laseranwendung wird durch den Zuschlag nicht sachgerecht berücksichtigt, Geräteverschleiß, Zeitbedarf sind zu hoch! Wir empfehlen daher, den Laser auch zur Desinfektion / Sterilisation der Wurzeloberflächen einzusetzen und nur hierfür vergleichend nach § 6 Abs 1 GOZ eine die Zahnanzahl und die Häufigkeit des Einsatzes berücksichtigende Position auszuwählen.
  • viele Leistungen sind zusätzlich sinnvoll und abrechenbar, denken Sie bei der Planung einer solchen Operation auch an die anderen Schritte der obigen Liste und natürlich an die GOZ 0030.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 4 Minuten pro Zahn zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,9 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0520 - PPa - Periimplantitis- und Parodontalchirurgie.

  • Unser Kommentar
  • Nach einer Vorbehandlungsphase (die allerdings nicht verpflichtend ist) wird bisweilen eine Parodontitis mit chirurgische Eröffnung des Zahnfleisches behandelt, indem die Wurzeloberflächen von weichen und harten Belägen gereinigt werden und Entzündungsgewebe ausgeschabt (kürettiert) wird. Die nennt man "offene Parodontaltherapie".

    Bitte beachten Sie, dass es für die Entscheidung, ob die 4090 oder die 4100 zur Abrechnung kommt, nicht um die Wurzelzahl geht, sondern um die Zahnlage: Frontzahn (3 bis 3) oder Seitenzahn (4 und weiter hinten).

    In ihr sind weder das Auffüllen von Knochendefekten (GOZ 4110), noch das Beseitigen störender Schleimhautbänder (GOZ 3210) oder Mundvorhofplastiken (GOZ 3240, GOÄ 2675, GOÄ 2676, GOÄ 2677; + GOÄ-Zuschläge!) enthalten, auch die Anwendung einer Abdeckfolie (Membran; GOZ 4138) oder Gewebetransplantate (GOZ 4130, 4133) sind zusätzlich berechenbar.

    Einer folgenden Empfindlichkeit kann mit einer Fluoridierung  nach GOZ 1020 entgegengewirkt werden.

    Auch die Einbringung antibakterieller Medikamente nach GOZ 4025 ist zugleich i.d.R. sinnvoll und möglich.

    In den folgenden Tagen kann eine Nachkontrolle nach GOZ 4150 sinnvoll sein.

    Eine Medikamententrägerschiene wäre vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 zu berechnen, eine Verbandsplatte nach GOÄ 2700.

    Das Aufbringen von Verbandssalben wären allerdings schon mit der GOZ 4100 abgegolten, lediglich das Material darf zusätzlich berechnet werden.

    Das Mikroskop ist zur 4100 über den Zuschlag GOZ 0110 berechenbar. Der Mehraufwand, die längere Dauer und höhere Gründlichkeit sind dadurch in unseren Augen bei weitem nicht abgebildet. Wir empfehlen daher, eine abweichende Vereinbarung zur 4100 zu treffen.

    Der Laser würde mit Zuschlag GOZ 0120 zur 4100 bei ggf. vielfachem und zeitraubendem Einsatz ganze € 10,12 erbringen, das ist bei Weitem nicht kostendeckend. Wir empfehlen deswegen den Laser nicht zur 4100 abzurechnen, sondern eine andere Behandlung, z.B. die Laserdesinfektion/-sterilisation der Wurzeloberfläche vergleichend nach § 6 Abs. 1 zur Abrechnung zu bringen. Alternativ könnt der Mehraufwand zur 4100 auch in einer abweichenden Vereinbarung berücksichtigt werden.

  • BZÄK
  • Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren.

    Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage.

    Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.

    Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt. Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/ mechanisch erfolgen. Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil.

    Diese Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an Seitenzähnen.

    Die vergleichbare Leistung an einem Frontzahnimplantat wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten.

    Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden.

    Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig.

    Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050 oder 4060 können in derselben Sitzung nicht berechnet werden.

    Geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070 und/oder 4080 können in derselben Sitzung ebenfalls nicht berechnet werden.

    Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.

    Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
    • Konkave Wurzeloberflächen
    • Therapien an überkronten Zähnen und/oder an extrakoronalen Verbindungselementen
    • Besondere Lappentechnik
    • Umfangreiche Osteoplastik
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4100 ist mit GKV-Versicherten vereinbar, wenn die Kassenrichtlinien eine Versorgung nach BEMA P202 / P203 untersagen.

    Die Laseranwendung ist sowieso vereinbar, ebenso die Ozonanwendung oder photodynamische Therapie.

Nach einer Vorbehandlungsphase (die allerdings nicht verpflichtend ist) wird bisweilen eine Parodontitis mit chirurgische Eröffnung des Zahnfleisches behandelt, indem die Wurzeloberflächen von weichen und harten Belägen gereinigt werden und Entzündungsgewebe ausgeschabt (kürettiert) wird. Die nennt man "offene Parodontaltherapie".

Bitte beachten Sie, dass es für die Entscheidung, ob die 4090 oder die 4100 zur Abrechnung kommt, nicht um die Wurzelzahl geht, sondern um die Zahnlage: Frontzahn (3 bis 3) oder Seitenzahn (4 und weiter hinten).

In ihr sind weder das Auffüllen von Knochendefekten (GOZ 4110), noch das Beseitigen störender Schleimhautbänder (GOZ 3210) oder Mundvorhofplastiken (GOZ 3240, GOÄ 2675, GOÄ 2676, GOÄ 2677; + GOÄ-Zuschläge!) enthalten, auch die Anwendung einer Abdeckfolie (Membran; GOZ 4138) oder Gewebetransplantate (GOZ 4130, 4133) sind zusätzlich berechenbar.

Einer folgenden Empfindlichkeit kann mit einer Fluoridierung  nach GOZ 1020 entgegengewirkt werden.

Auch die Einbringung antibakterieller Medikamente nach GOZ 4025 ist zugleich i.d.R. sinnvoll und möglich.

In den folgenden Tagen kann eine Nachkontrolle nach GOZ 4150 sinnvoll sein.

Eine Medikamententrägerschiene wäre vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 zu berechnen, eine Verbandsplatte nach GOÄ 2700.

Das Aufbringen von Verbandssalben wären allerdings schon mit der GOZ 4100 abgegolten, lediglich das Material darf zusätzlich berechnet werden.

Das Mikroskop ist zur 4100 über den Zuschlag GOZ 0110 berechenbar. Der Mehraufwand, die längere Dauer und höhere Gründlichkeit sind dadurch in unseren Augen bei weitem nicht abgebildet. Wir empfehlen daher, eine abweichende Vereinbarung zur 4100 zu treffen.

Der Laser würde mit Zuschlag GOZ 0120 zur 4100 bei ggf. vielfachem und zeitraubendem Einsatz ganze € 10,12 erbringen, das ist bei Weitem nicht kostendeckend. Wir empfehlen deswegen den Laser nicht zur 4100 abzurechnen, sondern eine andere Behandlung, z.B. die Laserdesinfektion/-sterilisation der Wurzeloberfläche vergleichend nach § 6 Abs. 1 zur Abrechnung zu bringen. Alternativ könnt der Mehraufwand zur 4100 auch in einer abweichenden Vereinbarung berücksichtigt werden.

Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren.

Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage.

Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.

Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt. Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/ mechanisch erfolgen. Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil.

Diese Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an Seitenzähnen.

Die vergleichbare Leistung an einem Frontzahnimplantat wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten.

Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden.

Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig.

Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050 oder 4060 können in derselben Sitzung nicht berechnet werden.

Geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070 und/oder 4080 können in derselben Sitzung ebenfalls nicht berechnet werden.

Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.

Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
  • Konkave Wurzeloberflächen
  • Therapien an überkronten Zähnen und/oder an extrakoronalen Verbindungselementen
  • Besondere Lappentechnik
  • Umfangreiche Osteoplastik
  • u. v. m.

Die GOZ 4100 ist mit GKV-Versicherten vereinbar, wenn die Kassenrichtlinien eine Versorgung nach BEMA P202 / P203 untersagen.

Die Laseranwendung ist sowieso vereinbar, ebenso die Ozonanwendung oder photodynamische Therapie.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ Anwendung Laser nach GOZ 0120
+ lokale Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen nach GOZ 2010
+ Füllungspolituren nach GOZ 2130
+ Konturieren von Rekonstruktionsrändern nach GOZ 2320
+ Beseitigung von Schleimhautbändern nach GOZ 3210
+ Vestibulumplastik nach GOZ 3240
+ Vestibulumplastik > 2 Zähne, Mundvorhofplastik etc. nach GOÄ 2675 ff.
+ Parodontalstatus nach GOZ 4000
+ Gingival- oder Parodontalindex nach GOZ 4005
+ lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut nach GOZ 4020
+ Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Beseitigung störender Kanten nach GOZ 4030
+ Auffüllen parodontaler Knochendefekte nach GOZ 4110
+ Verlegung eines gestielten Lappens nach GOZ 4120
+ Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130
+ Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133
+ Verwendung einer Membran nach GOZ 4138
+ Verbandplatte nach GOÄ 2700
+ Taschendesinfektion/-sterlisation mittels Ozon o.ä vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4090 schließt die 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4080, 1040 neben sich aus!