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GOZ 6005a - intra- und extraorale Fotos, die eine andere als eine kieferorthopädische Auswertung erfahren - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Beratungsleistungen etc. fallen ggf. zusätzlich an.
  • die Fotos für mindestens 10 Jahre aufzubewahren/abzuspeichern und zu sichern.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 27,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

6005a - intra- und extraorale Fotos, die eine andere als eine kieferorthopädische Auswertung erfahren;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2250: Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheikunde;

210

€ 11,81

€ 27,16

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Während der Verordnungsgeber für die Kieferorthopädie Fotografien mit der GOZ 6000 beschrieben und bewertet hat und Röntgendarstellungen oder Situationsmodelle zur regelmäßigen zahnärztlichen Tätigkeit gehören, hat der Gesetzgeber die Fotografie im Mund und außerhalb als medizinische Planungs,- und Befundungsmöglichkeit nicht beschrieben und bewertet.

    Die Sonderausbildung und -ausrüstung muss in den Kosten ebenso abgebildet sein, wie die Fotobarbeitung und Archivierung.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

    Die Analogabrechnugn wird vom PKV-Verband dann akzeptiert, wenn sie Diagnostik und Therapie dient.

    Schriftverkehr lässt sich ggf. reduzieren, wenn für die Liquidation der individuelle Zweck der Aufnahme im Begründungstext angegeben wird. Allergisch reagiert der PKV-Verband auf "Dokumentation" als Zweck der Aufnahmen, da er dies mit anderen Leistungspostitionen als abgegolten ansieht. Da das in anderen Leistungspositionen nicht beschrieben ist und da die Fotografie erheblichen Aufwand verursacht, erscheint uns diese Position des PKV-Verbands nicht nachvollziehbar, juristisch nicht haltbar.

    Mit faktischen Begründungen wie "Fotostatus zur Therapieplanung" oder "prognostische Evaluation des Therapieverlaufs zur Interventionssteuerung" sollte klar gemacht werden können, dass hier z.B. beobachtet werden muss, um die passendste Therpiee auszuwählen.

    Dokumentieren Sie bitte immer einen Befund zum Fotostatus, werten Sie ihn also aus und folgern daraus ggf. therapeutische Schritte! Denn auch dei BZÄK schreibt für diese LEistung eine Auswertung vor.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "intraorale und extraorale Fotoaufnahmen, die andere als eine kieferorthopädische Auswertung erfahren"

    unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat sich mit dem 15. Beschluss des Beratungsforums für Gebühreordnungsfragen so positioniert, dass

    • Fotografien, die ausschließlich zu Dokumentationszwecken gemacht werden, seiner Auffassung nach mit anderen Leistungspositionen abgegolten sein sollen.
      Zahnarztrechnung.info sagt dazu: das steht wörtlich in keiner anderen Positionsbeschreibung, daher kann die Fotografie, die besondere Geräte, Ausbildung, Zeit und Ressourcen für die Archivierung braucht, in anderen Leistungen nicht inbegriffen sein. Sie wäre auch kein Grund zu einer Faktoranhebung, da die Fotografie jeweils nicht leistungstypisch und keine Schwierigkeit ist.
      Diese Argumentation sehen wir daher als ablenkendes Schattengefecht, zudem sagt schon der BZÄK-Leistungstitel, dass diese Fotos eine Auswertung erfahren!
    • Fotografien, die der Therapie oder Diagnostik dienen, sieht auch der PKV-Verband als berechtigt anlaog berechenbar an! Er schlägt hierfür die Analogabrechnung der GOZ 6000 vor. Dies würde ein Honorar von € 10,35 im Standardfaktor ergeben.
      Der von Zahnarztrechnung.info errechnete Wert trifft im Einfachfaktor auch diese Region, und kann vielen Fällen (bei mehreren einzeln berechneten Fotos) finanziell auch ausreichend sein, hier sollte - wie immer - mit Augenmaß fair abgerechnet werden!
      Da jedoch auch der erhöhte Schwierigkeitsgrad oder die Vor- und Nachbereitung einer einzelnen Fotografie bereits im Standardfaktor abgebildet sein muss, um kostendeckend arbeiten zu können, muss eine Position gewählt werden die diese Fälle auch mit dem Standardfaktor abdeckt!
  • GKV & GOZ?
  • Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

Während der Verordnungsgeber für die Kieferorthopädie Fotografien mit der GOZ 6000 beschrieben und bewertet hat und Röntgendarstellungen oder Situationsmodelle zur regelmäßigen zahnärztlichen Tätigkeit gehören, hat der Gesetzgeber die Fotografie im Mund und außerhalb als medizinische Planungs,- und Befundungsmöglichkeit nicht beschrieben und bewertet.

Die Sonderausbildung und -ausrüstung muss in den Kosten ebenso abgebildet sein, wie die Fotobarbeitung und Archivierung.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Analogabrechnugn wird vom PKV-Verband dann akzeptiert, wenn sie Diagnostik und Therapie dient.

Schriftverkehr lässt sich ggf. reduzieren, wenn für die Liquidation der individuelle Zweck der Aufnahme im Begründungstext angegeben wird. Allergisch reagiert der PKV-Verband auf "Dokumentation" als Zweck der Aufnahmen, da er dies mit anderen Leistungspostitionen als abgegolten ansieht. Da das in anderen Leistungspositionen nicht beschrieben ist und da die Fotografie erheblichen Aufwand verursacht, erscheint uns diese Position des PKV-Verbands nicht nachvollziehbar, juristisch nicht haltbar.

Mit faktischen Begründungen wie "Fotostatus zur Therapieplanung" oder "prognostische Evaluation des Therapieverlaufs zur Interventionssteuerung" sollte klar gemacht werden können, dass hier z.B. beobachtet werden muss, um die passendste Therpiee auszuwählen.

Dokumentieren Sie bitte immer einen Befund zum Fotostatus, werten Sie ihn also aus und folgern daraus ggf. therapeutische Schritte! Denn auch dei BZÄK schreibt für diese LEistung eine Auswertung vor.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"intraorale und extraorale Fotoaufnahmen, die andere als eine kieferorthopädische Auswertung erfahren"

unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung hat sich mit dem 15. Beschluss des Beratungsforums für Gebühreordnungsfragen so positioniert, dass

  • Fotografien, die ausschließlich zu Dokumentationszwecken gemacht werden, seiner Auffassung nach mit anderen Leistungspositionen abgegolten sein sollen.
    Zahnarztrechnung.info sagt dazu: das steht wörtlich in keiner anderen Positionsbeschreibung, daher kann die Fotografie, die besondere Geräte, Ausbildung, Zeit und Ressourcen für die Archivierung braucht, in anderen Leistungen nicht inbegriffen sein. Sie wäre auch kein Grund zu einer Faktoranhebung, da die Fotografie jeweils nicht leistungstypisch und keine Schwierigkeit ist.
    Diese Argumentation sehen wir daher als ablenkendes Schattengefecht, zudem sagt schon der BZÄK-Leistungstitel, dass diese Fotos eine Auswertung erfahren!
  • Fotografien, die der Therapie oder Diagnostik dienen, sieht auch der PKV-Verband als berechtigt anlaog berechenbar an! Er schlägt hierfür die Analogabrechnung der GOZ 6000 vor. Dies würde ein Honorar von € 10,35 im Standardfaktor ergeben.
    Der von Zahnarztrechnung.info errechnete Wert trifft im Einfachfaktor auch diese Region, und kann vielen Fällen (bei mehreren einzeln berechneten Fotos) finanziell auch ausreichend sein, hier sollte - wie immer - mit Augenmaß fair abgerechnet werden!
    Da jedoch auch der erhöhte Schwierigkeitsgrad oder die Vor- und Nachbereitung einer einzelnen Fotografie bereits im Standardfaktor abgebildet sein muss, um kostendeckend arbeiten zu können, muss eine Position gewählt werden die diese Fälle auch mit dem Standardfaktor abdeckt!

Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

Selbst der PKV-Verband erkennt die intra- und extraoralen Fotos, die diagnostischen oder therapeutischen Zwecken dienen, in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist jedoch formal korrekt aufgestellt und somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.