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GOZ 6030 - Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers, geringer Umfang

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang € 174,63
Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 174,63
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 119a). € 124,38

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass vor der 6030 Diagnostik und Planung und danach evtl. Bebänderung etc. selbständige Leistungen sind!
  • den Hauszahnarzt zwischendurch mal zu unterrichten nach GOÄ 75.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 29 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,6 damit stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0301 - UmKi - Umformung eines Kiefers.

  • Unser Kommentar
  • Die Berechnung der Gesamtleistung "Umstellung der Zähne" erfolgt nach einer Einsortierung in

    • geringe Umformung -> 6030
    • mittlere Umformung -> 6040
    • starke Umformung -> 6050

    Es wird pro Kiefer berechnet.

    Die Umformung nach 6030-6050 beginnt nach der Planung nach GOZ 6000, 6010, 6020, 0060, Röntgenbildern etc., d.h., diese Leistungen sind vorab berechenbare selbständige Leistungen.

    In der Umformung nach 6030 - 6050 sind aber die vorbereitenden Abformungen zur Herstellung kieferorthopädischer Geräte, die Eingliederung herausnehmbarer Geräte, Kontrollsitzungen und die abschließende Retention, d.h. Maßnahmen, die das Ergebnis für eine Zeit sichern, enthalten.

    Besondere Leistungen werden jedoch separat abgerechnet, wie etwa das Eingliedern von Haltelementen an den Zähnen (Bänder oder Brackets), das Einbauen von Drahtbögen oder Verankerungsgestellen, die im Mund oder am äußeren Schädel für eine Verankerung von Zähnen sorgen. So können im Mund Implantate Zähne an ihrer Position halten, damit andere Zähne auf sie zubewegt werden können, Ähnliches erreicht man durch ein Nackenband, das über einen dünnen Metallbügel mit Brackets im Mund verbunden wird.

    Das alles zusammen soll höchstens 4 Jahre betragen, danach würde ein neuer Abrechnungszeitraum beginnen, es könnte also neu die 6030 - 6050 abgerechnet werden.

    Das ist auch korrekt, wenn eine erste Behandlung abgeschlossen war und / oder sich der Befund und dadurch der Behandlungsplan ändert, auch dann kann also auch innerhalb des 4-Jahres - Zeitraums eine neue Behandlung nach 6030 - 6050 beginnen.

    Nicht abrechenbar sind Leistungen der Positionen 6190 bis 6260 im Zusammenhang mit der Kieferumformung.

  • BZÄK
  • Die kieferorthopädische Therapie zur Umformung eines Kiefers wird mit den Nummern 6030, 6040 und 6050 in drei Klassen je nach Behandlungsumfang eingeteilt.

    Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.

    „Maßnahmen zur Umformung“ können unabhängig von der Art der Behandlungsmethode oder der verwendeten Therapiegeräte, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen, berechnet werden.

    Zu den abnehmbaren Apparaturen zählt auch der Einsatz von Schienen, Alignern, Positionern o. Ä., auch von elastischen Geräten, die geeignet sind, Zahnfehlstellungen zu korrigieren und/oder erzielte Behandlungsresultate zu stabilisieren.

    Insgesamt werden fünf Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit geringem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6030 zu berechnen.

    Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, z. B. Abformungen zur Herstellung von Behandlungsgeräten, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten.

    Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen, z. B. die Eingliederung von Brackets, Bändern sowie Bögen und Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungsapparaturen sowie die Entfernung von Brackets und Bändern sowie Bögen und Teilbögen.

    Die Leistung umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.

    Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Schwierige Motivation, Compliance
    • Erschwerte Abformbedingungen
    • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
    • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
  • Bundesregierung
  • Der Leistungsinhalt der Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 wird näher beschrieben, um in der Anwendungspraxis aufgetretene Unklarheiten zu vermeiden.

    Die Ergänzung des dritten Absatzes der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass die Gebührennummern 6030 bis 6080 auch dann nur einmal in einem Vier-Jahres-Zeitraum abgerechnet werden dürfen, wenn besondere Behandlungsmethoden angewandt oder besondere Therapiegeräte (z.B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzenden Retainer oder Kunststoffschienen) verwendet werden.

    Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Im GKV-System ähnelt die BEMA 119 dieser Leistung.

Die Berechnung der Gesamtleistung "Umstellung der Zähne" erfolgt nach einer Einsortierung in

  • geringe Umformung -> 6030
  • mittlere Umformung -> 6040
  • starke Umformung -> 6050

Es wird pro Kiefer berechnet.

Die Umformung nach 6030-6050 beginnt nach der Planung nach GOZ 6000, 6010, 6020, 0060, Röntgenbildern etc., d.h., diese Leistungen sind vorab berechenbare selbständige Leistungen.

In der Umformung nach 6030 - 6050 sind aber die vorbereitenden Abformungen zur Herstellung kieferorthopädischer Geräte, die Eingliederung herausnehmbarer Geräte, Kontrollsitzungen und die abschließende Retention, d.h. Maßnahmen, die das Ergebnis für eine Zeit sichern, enthalten.

Besondere Leistungen werden jedoch separat abgerechnet, wie etwa das Eingliedern von Haltelementen an den Zähnen (Bänder oder Brackets), das Einbauen von Drahtbögen oder Verankerungsgestellen, die im Mund oder am äußeren Schädel für eine Verankerung von Zähnen sorgen. So können im Mund Implantate Zähne an ihrer Position halten, damit andere Zähne auf sie zubewegt werden können, Ähnliches erreicht man durch ein Nackenband, das über einen dünnen Metallbügel mit Brackets im Mund verbunden wird.

Das alles zusammen soll höchstens 4 Jahre betragen, danach würde ein neuer Abrechnungszeitraum beginnen, es könnte also neu die 6030 - 6050 abgerechnet werden.

Das ist auch korrekt, wenn eine erste Behandlung abgeschlossen war und / oder sich der Befund und dadurch der Behandlungsplan ändert, auch dann kann also auch innerhalb des 4-Jahres - Zeitraums eine neue Behandlung nach 6030 - 6050 beginnen.

Nicht abrechenbar sind Leistungen der Positionen 6190 bis 6260 im Zusammenhang mit der Kieferumformung.

Die kieferorthopädische Therapie zur Umformung eines Kiefers wird mit den Nummern 6030, 6040 und 6050 in drei Klassen je nach Behandlungsumfang eingeteilt.

Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig.

„Maßnahmen zur Umformung“ können unabhängig von der Art der Behandlungsmethode oder der verwendeten Therapiegeräte, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen, berechnet werden.

Zu den abnehmbaren Apparaturen zählt auch der Einsatz von Schienen, Alignern, Positionern o. Ä., auch von elastischen Geräten, die geeignet sind, Zahnfehlstellungen zu korrigieren und/oder erzielte Behandlungsresultate zu stabilisieren.

Insgesamt werden fünf Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit geringem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6030 zu berechnen.

Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, z. B. Abformungen zur Herstellung von Behandlungsgeräten, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten.

Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen, z. B. die Eingliederung von Brackets, Bändern sowie Bögen und Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungsapparaturen sowie die Entfernung von Brackets und Bändern sowie Bögen und Teilbögen.

Die Leistung umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.

Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Schwierige Motivation, Compliance
  • Erschwerte Abformbedingungen
  • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
  • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe

Der Leistungsinhalt der Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 wird näher beschrieben, um in der Anwendungspraxis aufgetretene Unklarheiten zu vermeiden.

Die Ergänzung des dritten Absatzes der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass die Gebührennummern 6030 bis 6080 auch dann nur einmal in einem Vier-Jahres-Zeitraum abgerechnet werden dürfen, wenn besondere Behandlungsmethoden angewandt oder besondere Therapiegeräte (z.B. Loops, Bögen, Attachments bei Alignern, festsitzenden Retainer oder Kunststoffschienen) verwendet werden.

Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.

Im GKV-System ähnelt die BEMA 119 dieser Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Eingehende Untersuchung nach GOZ 0010
+ Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung nach GOZ 0050
+ Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixiserung einschließlich Auswertung zur Diangose und Planung nach GOZ 0060
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach GOZ 0065
+ Vorbereitende Maßnahmen, z.B. Separieren nach GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040
+ anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ Maßnahmen zur Einstellung in den Regelbiss nach GOZ 6060 ff.
+ Eingliederung von Klebebrackets nach GOZ 6100
+ Entfernung eines Klebebrackets nach GOZ 6120
+ Eintfernung eines Bandes nach GOZ 6130
+ Eingliederung eines Teilbogens nach GOZ 6140
+ Eingliederung eines ungeteilten Bogens nach GOZ 6150
+ Eingliederung intra-/extraoraler Verankerungsapparaturen nach GOZ 6160
+ Maßnahmen zur Wiederherstellung nach GOZ 6180
+ Entfernung fon Bögen bzw. Teilbögen nach GOÄ 2702
+ Lingualretainer nach GOÄ 2698
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 6030 schließt die 6190, 6200, 6210, 6220, 6230, 6240, 6250, 6260 neben sich aus, wenn die Behandlungen zusammenhängen.