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GOZ 5090 - Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 € 14,23
Vergütung 1988 - 2011 € 14,22
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (100a). € 28,73

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass bei direkt eingeschraubten Implantataufbauten (Druckknöpfen, DalBo-Ankern etc.) nicht die 5090, sondern die GOZ 9060 anzusetzen ist, wenn es sich um das implantatseitige Teil handelt! Handelt es sich um den prothesenseitigen Anteil ist die 5090 korrekt, sie kann ggf. auch zusätzlich zur 9060 angesetzt werden, wenn beide Teile instand gesetzt werden.
  • die anderen prothetischen Konstruktionsteile nach 5000,..., 5070, ... 5220,... 5070! je nach Konstruktionstyp auch anzusetzen!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 3 Minuten pro Element zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,6 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0703 - WEZ - Wiedereingliederung von Zahnersatz.

  • Unser Kommentar
  • Verbindungselemente, die einen herausnehmbaren Zahnersatz verankern, unterliegen natürlich einem Verschleiß. Das Nachbessern oder Auswechseln der Halteelemente wird nach der GOZ 5090 berechnet.

    Wurde ein Zahn früher einmal mit einer Teleskopkrone nach GOZ 5040 versorgt, so ist eine Abrechnung der 5090 am gleichen Zahn möglich, wenn nun der Halt des Teleskops wieder verbessert wird oder ein weiteres Halteelement am Teleskopzahn angebracht wird.

    Bei einer Implantatversorgung, bei der z.B. ein Druckknopf o.Ä. direkt eingeschraubt wird, wäre unseres Erachtens nach nicht die 5090 richtig, sondern die GOZ 9060! Ggf. kann zusätzlich die 5090 an gleicher Position anfallen, wenn auch das Prothesen - Halteelement (Patrize) ausgewechselt oder aktiviert wird.

  • BZÄK
  • Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.

    Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matrize oder Patrize) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.

    Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.

    Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Fixierung eines Sekundärteils wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhte Salivation oder Würgereiz
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder)
    • Anzahl der wiederherzustellenden Verbindungselemente
    • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 5090 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden.

Verbindungselemente, die einen herausnehmbaren Zahnersatz verankern, unterliegen natürlich einem Verschleiß. Das Nachbessern oder Auswechseln der Halteelemente wird nach der GOZ 5090 berechnet.

Wurde ein Zahn früher einmal mit einer Teleskopkrone nach GOZ 5040 versorgt, so ist eine Abrechnung der 5090 am gleichen Zahn möglich, wenn nun der Halt des Teleskops wieder verbessert wird oder ein weiteres Halteelement am Teleskopzahn angebracht wird.

Bei einer Implantatversorgung, bei der z.B. ein Druckknopf o.Ä. direkt eingeschraubt wird, wäre unseres Erachtens nach nicht die 5090 richtig, sondern die GOZ 9060! Ggf. kann zusätzlich die 5090 an gleicher Position anfallen, wenn auch das Prothesen - Halteelement (Patrize) ausgewechselt oder aktiviert wird.

Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.

Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matrize oder Patrize) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.

Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.

Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Fixierung eines Sekundärteils wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhte Salivation oder Würgereiz
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder)
  • Anzahl der wiederherzustellenden Verbindungselemente
  • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
  • u. v. m.

Die GOZ 5090 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Ein Verbindugnselement nach 5090 ist nicht neben einer 5040 berechenbar".

Sie bemängeln die gleichzeitige Abrechnung der GOZ 5090 an einer vorhandenen Teleskop- oder Konuskrone. Ich vermute, dass Sie hier den Verordnungstext der 5080 auf die 5090 anwenden. Das ist jedoch nicht statthaft.

Es war notwendig, den Halt des Zahnersatzes an der Teleskop- oder Konuskrone zu verbessern.

Die gleichzeitige Abrechnung einer neuen Krone nach GOZ 5040 und eines neuen Halteelements nach GOZ 5080 ist nach der Abrechnungsbestimmung am gleichen Pfeiler nicht möglich.

Das bezieht sich jedoch nicht auf die Position 5090, bei der eine entsprechende Abrechnungsbestimmung auch nicht existiert.
Da die Wiederherstellung des Halts natürlich Aufwand macht, muss sie zu einer Einzelleistungsvergütung führen. Hierfür hat der Verordnungsgeber die Position 5090 geschaffen.

Auch die Bundeszahnärztekammer benennt in ihrem Kommentar zur 5090 ausdrücklich die Abrechenbarkeit an einer vorhandenen Teleskop- oder Konuskrone.

Kostenerstatter: "Die Wiederherstellung nach 5090 ist nicht neben der 9060 abrechenbar."

Sie bemängeln die gleichzeitige Abrechnung der 5090 und des Austauschens des Implantat-Sekundärteils.

Jedoch gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

Wie es auch bei der Neuherstellung des Zahnersatzes korrekt wäre, sowohl eine Position für das Einsetzen eines Implantataufbaus (z.B. GOZ 5030) und zugleich für das Halteelement in der Prothese die 5080 anzusetzen und zusätzlich weitere Leistungen aus dem Abschnitt F der GOZ, so hat auch im Reparaturfall das Abrechnen selbständiger Leistungen nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung zu erfolgen.

Wäre das nicht so, dann wäre die 5090 ja bereits in der Wiederherstellungsposition des Zahnersatzes selbst enthalten. Der Verordnungsgeber hätte also eine unsinnige Position geschaffen.

Er wollte jedoch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung jeden selbständigen Arbeitsschritt honoriert wissen, daher sind bei gleichzeitigem Wechsel der Halteelemente beider Seiten der prothetischen Konstruktion (Implantat und Prothetik) zwei Arbeitsgänge zusätzlich zur Gesamtinstandsetzung zu honorieren und nach unserem Versicherungsvertrag auch zu erstatten: die Arbeit am Implantat und die Arbeit am Zahnersatz.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ provisorische Krone nach GOZ 2270
+ Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz nach GOZ 2310
+ Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendung an festisitzendem Zahnersatz nach GOZ 2320
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Wiederherstellung einer Brücke nach GOZ 5110
+ provisorische Ankerkrone nach GOZ 5120
+ provisorische Brücke im direkten Verfahren nach GOZ 5140
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen nach GOZ 5200
+ Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen nach GOZ 5210
+ Wiederherstellungs- und Unterfütterungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz nach GOZ 5250 ff.
+ Auswechseln eines Aufbauelements bei der Implantatversorgung GOZ 9050 und GOZ 9060 im Reparaturfall
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- neue Teleskopkrone nach GOZ 5040 an gleicher Zahnposition