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GOZ 2225a - Stiftkrone (aus einem Stück) - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • ggf. eine chirurgische Kronenverlängerung zu erwägen.
  • eine adhäsive Befestigung mit (gesteigertem) Zuschlag auszuführen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 330,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2225a - Stiftkrone (aus einem Stück);

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5040: Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Teleskopkrone, auch Konuskrone;

2605

€ 146,51

€ 336,97

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Der Verordnungsgeber hat die Stiftkrone aus der GOZ entfernt.

    Im Gegensatz zum gesonderten Stiftaufbau nach GOZ 2190 oder 2195 + 2180/2185a oder 2187a jeweils zuzüglich Überkronung mit einer gesonderten Krone nach GOZ 2200, 2210 oder 2220, kann auch Stift und Krone in einem Werkstück hergestellt werden. Da hierbei eine Fügegrenze entfällt, kann das Ergebnis im Einzelfall stabiler sein.

    Im Vergleich zu den anderen Kronenpositionen müssen hier die Arbeiten für die Eingliederung innerhalb der Wurzel mit den Arbeiten, die bei einer Kronenherstellung anfallen, kombiniert werden. Der Aufwand muss daher höher bewertet werden als z.B. bei einer Teilkrone.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Stiftkrone (in einem Stück)"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Der Verordnungsgeber hat die Stiftkrone aus der GOZ entfernt.

Im Gegensatz zum gesonderten Stiftaufbau nach GOZ 2190 oder 2195 + 2180/2185a oder 2187a jeweils zuzüglich Überkronung mit einer gesonderten Krone nach GOZ 2200, 2210 oder 2220, kann auch Stift und Krone in einem Werkstück hergestellt werden. Da hierbei eine Fügegrenze entfällt, kann das Ergebnis im Einzelfall stabiler sein.

Im Vergleich zu den anderen Kronenpositionen müssen hier die Arbeiten für die Eingliederung innerhalb der Wurzel mit den Arbeiten, die bei einer Kronenherstellung anfallen, kombiniert werden. Der Aufwand muss daher höher bewertet werden als z.B. bei einer Teilkrone.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Stiftkrone (in einem Stück)"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Stiftkrone aus einem Stück ist mit einer anderen existierenden Leistung abzurechnen / wird nicht anerkannt."

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor erhöhen, sondern er muss eine andere, gleichwertige Leistung für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.

Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, erst recht kann nicht verlangt werden, eine kompliziertere Arbeit mit einer preiswerteren Leistungspotition abzurechnen.

Es gibt einzelne Leistungspositionen für individuelle Stiftaufbauten (GOZ 2190, 2191a für Keramikstifte) und es gibt Leistungspotitionen für unterschiedliche Kronenarten. Die Variante, dass Stift und Krone in einem Stück vorbereitet, hergestellt und eingegliedert werden, ist seit nicht mehr in der GOZ beschrieben, obwohl gerade neue CAD/CAM - Herstellungsverfahren hier sehr hochwertige Ergebnisse ermöglichen. 

Da diese Arbeit mehrere andere Leistungen kombiniert, kann sie nicht einfacher und weniger wert sein als ein einzelne dieser Leistungen. Es ist vielmehr dem Zahnarzt / der Zahnärztin überlassen (GOZ § 6), den Wert anhand einer Vergleichsleistung anzugeben.

Die Präparation erfolgt hier nicht nur äußerlich, auch im Wurzelkanalsystem muss präpariert werden, dabei die Einschubrichtung unter maximalem Erhalt der Zahnhartsubstanzen unter Beachtung der Abformungs- und Herstellungstechniken, statischer Besonderheiten und Materialeigenschaften zu berücksichtigen, macht diese Arbeit besonders schwierig und Komplex.

Der Vorschlag, die Leistung mit einer bestehenden Position abzurechnen, wäre daher verordnungswidrig.

Auch das Anheben des Faktors einer 2210 oder 2220 für das zusätzliche Gestalten eines Stiftes wird der Leistungsbeschreibung nicht gerecht, es wäre nicht verordnungskonform, nicht legal.

Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter vielen von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung generell als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.

Das Stiftkrone aus einem Stück ist im Katalog analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.