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GOZ 5110 - Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion € 46,57
Vergütung 1988 - 2011 € 46,56
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 95a-b). € 32,56 - 47,88

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass die Wiederherstellung zusätzlich abzurechnen ist,
  • dass die Wiedereingliederung von verblockten Einzelkronen, die nicht direkt neben einem Brückenglied sitzen, zusätzlich abzurechnen ist,
  • dass Aufbaufüllungen etc. natürlich gesonderte Leistungen sind, die nach dem Einzelleistungsprinzip auch zu honorieren sind.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 7:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,4 damit stehen bis zu 25 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0703 - WEZ - Wiedereingliederung von Zahnersatz.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine (vor längerer Zeit) fest eingesetzte Brücke sich gelöst hat und wieder einsetzbar ist, so fällt die 5110 an. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine zahngetragene Brücke oder eine Brücke auf Implantaten handelt.

    Die 5110 ist pro Brücke abzurechnen. Werden jedoch gleichzeitig weitere Kronen mit eingesetzt, die nicht direkt neben einer Lücke stehen, jedoch ein Werkstück mit der Brücke bilden (verblockte Kronen), so kann zusätzlich für jede solche Krone die Wiedereingliederung nach GOZ 2310 oder die Wiederherstellung und Eingliederung nach GOZ 2320 abgerechnet werden.

    War die Brücke z.B. an einer Verblendung beschädigt, so wäre die Wiederherstellung der Brücke nicht inbegriffen, sondern ist zusätzlich nach GOZ 2320 pro Krone/Brückenglied berechenbar, ebenso wie eine neu anzufertigende Aufbaufüllung, eine Wurzelfüllung an einem Pfeilerzahn oder ein Stiftaufbau oder das Herausnehmen und Wiedereinsetzen eines Implantatpfostens.

    Das Wiedereinsetzen einer bei einem anderen Zahnarzt hergestellten provisorischen Brücke kann nicht mit der 5110 abgerechnet werden, da es sich nicht um eine endgültige Brücke handelt. Weil eine Abrechnung als provisorische Brücke auch ausscheidet, wäre dies also nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen, da die GOZ keine Position dazu enthält.

  • BZÄK
  • Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.

    Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird.

    Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

    Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Pfeilerzähne
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwerte Trockenlegung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhter Salivation oder Würgereiz
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 5110 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer andersartigen Versorgung vereinbart werden.

Wenn eine (vor längerer Zeit) fest eingesetzte Brücke sich gelöst hat und wieder einsetzbar ist, so fällt die 5110 an. Hierbei ist es egal, ob es sich um eine zahngetragene Brücke oder eine Brücke auf Implantaten handelt.

Die 5110 ist pro Brücke abzurechnen. Werden jedoch gleichzeitig weitere Kronen mit eingesetzt, die nicht direkt neben einer Lücke stehen, jedoch ein Werkstück mit der Brücke bilden (verblockte Kronen), so kann zusätzlich für jede solche Krone die Wiedereingliederung nach GOZ 2310 oder die Wiederherstellung und Eingliederung nach GOZ 2320 abgerechnet werden.

War die Brücke z.B. an einer Verblendung beschädigt, so wäre die Wiederherstellung der Brücke nicht inbegriffen, sondern ist zusätzlich nach GOZ 2320 pro Krone/Brückenglied berechenbar, ebenso wie eine neu anzufertigende Aufbaufüllung, eine Wurzelfüllung an einem Pfeilerzahn oder ein Stiftaufbau oder das Herausnehmen und Wiedereinsetzen eines Implantatpfostens.

Das Wiedereinsetzen einer bei einem anderen Zahnarzt hergestellten provisorischen Brücke kann nicht mit der 5110 abgerechnet werden, da es sich nicht um eine endgültige Brücke handelt. Weil eine Abrechnung als provisorische Brücke auch ausscheidet, wäre dies also nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen, da die GOZ keine Position dazu enthält.

Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.

Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird.

Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Pfeilerzähne
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwerte Trockenlegung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhter Salivation oder Würgereiz
  • u. v. m.

Die GOZ 5110 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer andersartigen Versorgung vereinbart werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Wiederherstellung nach GOZ 2320 ist nicht neben der Wiedereingliederung nach GOZ 5110 berechenbar, da die Wiederherstellung inbegriffen ist."

Die Leistungsbeschreibung der 5110 spricht von der Wiedereingliederung nach Wiederherstellung.

Sieht man sich den Sprachgebrauch des Verordnungsgebers an bei den Positionen GOZ 2310 (Wiedereingliederung einer Krone) und GOZ 2320 ("Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung"), so ist eindeutig, dass
-> der Brückenanker in der GOZ 2320 eindeutig erwähnt ist - es gibt aber keine deckungsgleichen Positionen in der GOZ;
-> der Verordnungsgeber für das Wiedereingliedern einer Einzelkrone weniger als die Hälfte an Honorar vorsieht als für die Brückeneingliederung nach GOZ 5110 oder für die Wiederherstellung und Wiedereingliederung einer Einzelkrone, während er für die Wiederherstellung und Wiedereingliederung einer Einzelkrone nach 2320 das gleiche Honorar vorsieht, wie für die Wiedereingliederung einer Brücke mit mehreren Pfeilern und Brückengliedern nach Wiederherstellung nach GOZ 5110;
-> dass es mit der 2310 und 2320 zwei Positionen für die Wiedereingliederung einer Krone, mit der 5110 jedoch nur eine Position für die (reparaturlose) Wiedereingliederung einer Brücke gibt (...weil es schon eine gesonderte Position für die Wiederherstellung gibt, die zusätzlich zur 5110 abzurechnen ist);
-> dass die GOZ bei der 2320 über Wiederherstellung UND Wiedereingliederung spricht, bei der 5110 jedoch über Wiedereinliederung NACH Wiederherstellung.

Es ist somit mehr als deutlich, dass die Wiederherstellung der Brücke  in der GOZ 5110 nicht enthalten ist.

Meine Auffassung deckt sich auch mit dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Daher bitte ich Sie um Überprüfung Ihrer Auffassung und Nacherstattung.

Kostenerstatter: "Die 2310 oder 2320 sind nicht für Brückenpfeiler abrechenbar, hier muss die 5110 berechent werden."

So wie bei der Eingliederung einer verblockten Kronen - Brückenkonstruktion nur für die Brückenpfeiler, die neben den Lücken stehen, Brückenankerpositionen nach GOZ 5000 ff. zu berechnen sind, während weitere verblockte Einzelkronen, die nicht als Brückenpfeiler dienen, nach 2200 ff. abzurechnen sind (Gleiches gilt für die provisorische Versorgung), so ist auch für die Wiedereingliederung von verblockten Einzelkronen, die keinen Brückenpfeiler darstellen, nicht die GOZ 5110 sondern die GOZ 2310 oder 2320 zuständig, schließlich stellt dies auch mehr Arbeit dar.

Meine Darstellung deckt sich mit der Abrechnung meines Zahnarztes und dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer.
Daher bitte ich Sie um Überprüfung Ihrer Auffassung und Nacherstattung.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprüfung nach GOZ 0070
+ plastischer Aufbau nach GOZ 2180
+ gegossener Aufbau mit Stiftverankerung nach GOZ 2190
+ Schraubenaufbau oder Glasfaserstift nach GOZ 2195
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz nach GOZ 2320
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ provisorische Krone nach GOZ 5120
+ provisorische Brücke nach GOZ 5140
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ laborgefertigtes Provisorium in indirekten Verfahren, je Zahn nach GOZ 7080
+ laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied nach GOZ 7090
+ Auswechseln eines Implantatpfostens im Reparaturfall nach GOZ 9060
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5110 schließt selbst keine Position neben sich aus.