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GOÄ 274 - Dauertropfinfusion, intravenös, mehr als 6 Stunden

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer - ggf. einschließlich Infusionsplan und Bilanzierung € 42,90
Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechntet werden.
Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistung nach den Nummern 271 oder 272 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.
Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Eine Dauerinfusion kann in der Zahnarztpraxis durchaus vorkommen und ist hiernach berechenbar.

Medikamente sind nach GOÄ separat berechenbar, das Infusionsbesteck jedoch ist als Praxisbedarf mit der Leistung abgegolten.

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Dreht es sich bei der Hauptleistung um eine Privatleistung, so ist der Verband privat abzurechnen.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Medikamente ggf. zusätzlich zu berechnen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ viele andere Leistungen

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- GOÄ 271, 272, 273, 275, 276