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GOZ 6095a - Clincheck im Zusammenhang mit Aligner-Therapie - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Beratungsleistungen etc. fallen ggf. zusätzlich an.
  • intraorale Scans sind ebenso zusätzlich zu berechnen, wie evtl. Laborkosten.
  • die Auswertungen für mindestens 10 Jahre aufzubewahren/abzusepichern und zu sichern.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 113,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

6095a - Clincheck im Zusammenhang mit Aligner-Therapie;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe, je Zahnzwischenraum;

880

€ 49,49

€ 113,83

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Bei der Aligner - Methode werden Zahnumstellungen über durchsichtige, herausnehmbare Kunststoffschienen bewirkt.

    Für die vorhergehende Diagnostik und die Herstellung der Schienen wurden inzwischen computerisierte Verfahren entwickelt, die weder in der kieferorthopädischen Abrechnungsposition für die eigentliche Behandlung noch in anderen diagnostischen Leistungsbeschreibungen abgebildet sind.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Clincheck im Zusammenhang mit Aligner-Therapien"

    unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert das so:

    "Das ClinCheck Programm erarbeitet auf Grundlage eines Abdrucks der Zähne einen Behandlungsplan. Die gesamte kieferorthopädische Behandlungsplanung ist in der GOZ abgebildet: Der Abdruck bzw. Abdrücke werden mit der GOZ-Nr. 0060/0065, der Behandlungsplan mit der GOZ-Nr. 0040 und die dreidimensionale Analyse mit der GOZ-Nr. 6010 berechnet. Da die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 der GOZ nicht erfüllt sind, kann die Leistung nicht gesondert berechnet werden."

    Diese Darstellung ist unrichtig. Das Clincheck-Verfahren dient nicht der Planung einer Behandlung, daher sind die Positionen 0040, 0060, 0065 hier nicht zutreffend.

    Clincheck im Zusammenhang mit Invisalign ist bereits ein therapeutischer Schritt, denn die Schienen für die Behandlung werden vorbereitet. Somit ist die Leistungsbeschreibung der vom PKV-Verband benannten Positionen nicht erfüllt, es handelst sich statt dessen um eine selbständige Leistung, die auch mit der 6010 nicht abgedeckt ist.

Bei der Aligner - Methode werden Zahnumstellungen über durchsichtige, herausnehmbare Kunststoffschienen bewirkt.

Für die vorhergehende Diagnostik und die Herstellung der Schienen wurden inzwischen computerisierte Verfahren entwickelt, die weder in der kieferorthopädischen Abrechnungsposition für die eigentliche Behandlung noch in anderen diagnostischen Leistungsbeschreibungen abgebildet sind.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Clincheck im Zusammenhang mit Aligner-Therapien"

unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert das so:

"Das ClinCheck Programm erarbeitet auf Grundlage eines Abdrucks der Zähne einen Behandlungsplan. Die gesamte kieferorthopädische Behandlungsplanung ist in der GOZ abgebildet: Der Abdruck bzw. Abdrücke werden mit der GOZ-Nr. 0060/0065, der Behandlungsplan mit der GOZ-Nr. 0040 und die dreidimensionale Analyse mit der GOZ-Nr. 6010 berechnet. Da die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 der GOZ nicht erfüllt sind, kann die Leistung nicht gesondert berechnet werden."

Diese Darstellung ist unrichtig. Das Clincheck-Verfahren dient nicht der Planung einer Behandlung, daher sind die Positionen 0040, 0060, 0065 hier nicht zutreffend.

Clincheck im Zusammenhang mit Invisalign ist bereits ein therapeutischer Schritt, denn die Schienen für die Behandlung werden vorbereitet. Somit ist die Leistungsbeschreibung der vom PKV-Verband benannten Positionen nicht erfüllt, es handelst sich statt dessen um eine selbständige Leistung, die auch mit der 6010 nicht abgedeckt ist.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abzurechnen."

In der GOZ findet sich keine Position, die Clincheck der Invisalign - Behandlung auch nur andeutet.

Mit den Planungsleistungen ist das Verfahren ebenso nicht umfasst, da der Clincheck bereits deutlich über eine normale Planung hinaus geht. Auch ist es möglich, dass er in einer anderen Praxis als die eigentliche Aligner-Therapie statt findet.

Es existiert somit in der GOZ keine zutreffende Abrechnungsposition, die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung jedoch treffend beschreiben.

Daher bleibt für diese selbständige Leistung nur die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ.

Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.