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GOZ 3100 - plastische Deckung bei Wundversorgung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) € 34,93
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 neue Leistung
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • auch die Entnahme von Transplantaten ggf. zusätzlich abzurechnen.
  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für diese Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 6 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,0 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0515 - Pla - Weichgewebeplastik.

  • Unser Kommentar
  • Mit dieser Position ist nicht die einfache Wundnaht gemeint, bei der die Weichgewebe einfach wieder zurückgelegt und vernäht werden. Auch eine Schlitzung des Periosts (Knochenhaut, tiefste Weichgewebeschicht, wird geschlitzt, um eine Dehnung zu ermöglichen) ist bereits in der einfachen Wundversorgung enthalten und mit der eigentlichen OP-Position abgegolten.

    Es geht hier um Verschiebelappen und komplexere Lappenformen zum Wundverschluss.

    Schwierige Plastiken, wie Spaltlappen, Rolllappen, Schwenklappen, sind nach der Position GOÄ 2382 abzurechnen.

    Da in der Position GOZ 3090 und in der Position GOZ 9100 die plastische Deckung beschrieben ist, darf die GOZ 3100 nicht zeitgleich für das gleiche OP-Gebiet abgerechnet werden, ggf. für andere Gebiete natürlich schon.

    Zahn-/Implantatentfernungen nach GOZ 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, Zystenoperationen nach GOZ 3190, 3200, die Membrananwendung (Abdeckfolienanwendung) nach GOZ 4138 sowie Schleimhauttransplantate nach GOZ 4130 oder Bindegewebetransplantate nach GOZ 4133 schließen die plastische Deckung nicht ein und sind also ggf. parallel abrechenbar.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Wundverschluss nach chirurgischen Maßnahmen, wenn eine Lappenplastik nicht Leistungsinhalt der chirurgischen/implantologischen Hauptleistung ist oder nach den Abrechnungsbestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten ist (z. B. Nummer 3090, 9100).

    Die Periostschlitzung ist Leistungsinhalt.

    Diese Gebührennummer ist berechnungsfähig, wenn eine einfache Readaptation der Wundränder nicht möglich oder nicht indiziert ist.

    Die Leistung ist je Operationsgebiet berechnungsfähig, wobei das OP-Gebiet als der Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert ist.

    Im Zusammenhang mit dem plastischen Verschluss einer Kieferhöhle nach der Nummer 3090 ist diese Leistung nicht berechenbar.

    Die Vornahme schwieriger Lappenplastiken (z. B. Spaltlappenplastik) wird nach Nummer 2382 (GOÄ) berechnet.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • schwierige Schleimhautverhältnisse (z. B. Pergamentschleimhaut)
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 3100 bildet die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ab. Diese Leistung soll kleinere im Rahmen einer Wundversorung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden. Eine Periostschlitzung erfüllt im Rahmen der Wundversorgung nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 3100. Ortsgleiche Eingriffe ohne Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 3100 kann neben anderen operativen Leistungen berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die plastische Deckung ist keine Kassenleistung, die Wundversorgung aber in den jeweiligen Positionen der Kassenabrechnung enthalten.

Mit dieser Position ist nicht die einfache Wundnaht gemeint, bei der die Weichgewebe einfach wieder zurückgelegt und vernäht werden. Auch eine Schlitzung des Periosts (Knochenhaut, tiefste Weichgewebeschicht, wird geschlitzt, um eine Dehnung zu ermöglichen) ist bereits in der einfachen Wundversorgung enthalten und mit der eigentlichen OP-Position abgegolten.

Es geht hier um Verschiebelappen und komplexere Lappenformen zum Wundverschluss.

Schwierige Plastiken, wie Spaltlappen, Rolllappen, Schwenklappen, sind nach der Position GOÄ 2382 abzurechnen.

Da in der Position GOZ 3090 und in der Position GOZ 9100 die plastische Deckung beschrieben ist, darf die GOZ 3100 nicht zeitgleich für das gleiche OP-Gebiet abgerechnet werden, ggf. für andere Gebiete natürlich schon.

Zahn-/Implantatentfernungen nach GOZ 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, Zystenoperationen nach GOZ 3190, 3200, die Membrananwendung (Abdeckfolienanwendung) nach GOZ 4138 sowie Schleimhauttransplantate nach GOZ 4130 oder Bindegewebetransplantate nach GOZ 4133 schließen die plastische Deckung nicht ein und sind also ggf. parallel abrechenbar.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Wundverschluss nach chirurgischen Maßnahmen, wenn eine Lappenplastik nicht Leistungsinhalt der chirurgischen/implantologischen Hauptleistung ist oder nach den Abrechnungsbestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten ist (z. B. Nummer 3090, 9100).

Die Periostschlitzung ist Leistungsinhalt.

Diese Gebührennummer ist berechnungsfähig, wenn eine einfache Readaptation der Wundränder nicht möglich oder nicht indiziert ist.

Die Leistung ist je Operationsgebiet berechnungsfähig, wobei das OP-Gebiet als der Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert ist.

Im Zusammenhang mit dem plastischen Verschluss einer Kieferhöhle nach der Nummer 3090 ist diese Leistung nicht berechenbar.

Die Vornahme schwieriger Lappenplastiken (z. B. Spaltlappenplastik) wird nach Nummer 2382 (GOÄ) berechnet.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • schwierige Schleimhautverhältnisse (z. B. Pergamentschleimhaut)
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 3100 bildet die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ab. Diese Leistung soll kleinere im Rahmen einer Wundversorung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden. Eine Periostschlitzung erfüllt im Rahmen der Wundversorgung nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 3100. Ortsgleiche Eingriffe ohne Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 3100 kann neben anderen operativen Leistungen berechnet werden.

Die plastische Deckung ist keine Kassenleistung, die Wundversorgung aber in den jeweiligen Positionen der Kassenabrechnung enthalten.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung kann nicht anerkannt werden, da die Wundversorgung in der gleichzeitig abgerechneten Operationsleistung inbegriffen ist."

Das Vorwort zum Kapitel "D-Chirurgie" der GOZ legt fest, dass die einfache Wundversorgung in den jeweiligen operativen Leistungen inbegriffen und mit der Leistungsposition abgegolten sind.

Für über die einfache Wundversorgung hinausgehende Arbeiten hat der Verordnungsgeber jedoch u.a. die Position GOZ 3100 geschaffen und hat auch keine Einschränkung eingefügt, die Zweifel an der Selbständigkeit dieser plastischen Deckung lassen könnten.

Eine Nichtabrechnungsfähigkeit besteht lediglich mit den Positionen 3090 und 9100 im gleichen Operationsgebiet in gleicher Sitzung, ansonsten ist die plastische Deckung nach GOZ 3100 mit jeder operativen Leistung grundsätzlich kombinierbar.

Da Sie im Gegensatz zum Praxisteam und mir bei der Operation nicht anwesend waren, frage ich mich, wie Sie dazu kommen, die Erbringung der über das Maß einer einfachen Wundversorgung hinausgehenden plastischen Deckung zu bestreiten und bitte diesbezüglich um Erläuterung Ihrerseits.

Die Leistung ist nicht nur abgerechnet, sondern auch erbracht worden, daher habe ich auch Anspruch auf eine vertragsgemäße Erstattung, so lange Sie nichts Gegenteiliges beweisen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Zuschlag 0500
+ Extraktionen, Osteotomien nach GOZ 3000 ff.
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Operation einer Zyste nach GOZ 3190, 3200
+ Schleimhauttranspantate nach GOZ 4130
+ Bindegewebstransplantate nach GOZ 4133
+ Membraneinbringung nach GOZ 4138
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Eingliederung einer Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- GOZ 3090 im selben Gebiet
- GOZ 9100 im selben Gebiet
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich