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GOZ 2192a - Teilleistungen in Verbindung mit einem Stiftaufbau nach GOZ 2190 - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eventuell hierbei eingesetzte Stiftteile oder Ähnliches wie üblich als Material abzurechnen.
  • im Falle eines laborgefertigen, nicht gegossenen Stiftaufbaus Abformmaterialien und Laborkosten gesondert zu berechnen.
  • Eine Begründung zur erlebten Erschwernis anzugeben, dann ist auch bei der Teilleistung Faktor 2,3 oder höher nachvollziehbar!

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Wir finden es transparent, wenn die zugehörige Position "gegossener Stiftaufbau" selbst als Vergleichsposition herangezogen wird und durch Faktorabsenkung an den Stand der Arbeiten angepasst wird. Hierbei ist durchaus vorstellbar, dass Faktor 2,3 erreicht oder überschritten wird, dann nämlich, wenn die abgeschlossene Leistung auch über 2,3 abzurechnen gewesen wäre.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2192a - Teilleistung in Verbindung mit einem gegossenen Stiftaufbau nach GOZ 2190;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2190: gegossener Stiftaufbau

450

€ 25,31

€ 58,21

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

    Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

    Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

    Der Verordnungsgeber hat versäumt, Teilleistungen für die Herstellung und Eingliederung gegossener Aufbauten zu berücksichtigen, obwohl der Aufwand absolut vergleichbar ist mit den Geschehnissen bei den Positionen für Kronen nach GOZ 2200, 2210, 2220 u.a.m.

    Daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung, die wir der Einfachheit halber an die Positionen für den gegossenen Stiftaufbau anlehnen, so wird es über den Faktor möglich, transparent den Grad der bereits abgeschlossenen Arbeiten zu berücksichtigen.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Teilleistung in Verbindung mit einem Stiftaufbau nach GOZ 2190"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Ist der gegossene Stiftaufbau eine Privatleistung, so sind auch die Teilleistungen privat abzurechnen.

    Im GKV - System ist die BEMA 22 ähnlich.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, warum eine Behandlung vorzeitig beendet wird. Hierzu gehören natürlich der Tod des Patienten oder des Behandlers, jedoch auch eine längere Krankheit oder die Kündigung des Behandlungsvertrages aus einem wichtigen Grund. Dies könnte zum Beispiel der Verlust des Vertrauens auf einer der beiden Vertragsseiten sein, denn ohne Vertrauen ist eine Behandlung nicht durchführbar.

Auch der Umzug der Praxis oder des Patienten können die Teilleistung begründen.

Außerdem kann es sein, dass eine Behandlung in absehbarer Zeit nicht fortgesetzt werden wird, weil zunächst der Erfolg anderer Behandlungen abgewartet werden muss.

Der Verordnungsgeber hat versäumt, Teilleistungen für die Herstellung und Eingliederung gegossener Aufbauten zu berücksichtigen, obwohl der Aufwand absolut vergleichbar ist mit den Geschehnissen bei den Positionen für Kronen nach GOZ 2200, 2210, 2220 u.a.m.

Daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung, die wir der Einfachheit halber an die Positionen für den gegossenen Stiftaufbau anlehnen, so wird es über den Faktor möglich, transparent den Grad der bereits abgeschlossenen Arbeiten zu berücksichtigen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Teilleistung in Verbindung mit einem Stiftaufbau nach GOZ 2190"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Ist der gegossene Stiftaufbau eine Privatleistung, so sind auch die Teilleistungen privat abzurechnen.

Im GKV - System ist die BEMA 22 ähnlich.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Abrechnung eines unvollendeten Stiftaufbaus ist nicht möglich."

Genau wie u.a. im Falle der Kronenpositionen kann es auch bei einem laborgefertigten Stiftaufbau der Fall sein, dass eine Behandlung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt wird.

Analog zur dortigen teilweisen Abrechnung des Geleisteten, ist eine Teilabrechnung der Arbeitsleistung auch hier nur logisch.

Der Verordnungsgeber hat jedoch versäumt, hierzu eine Position zu schaffen, selbst im GKV-System existiert mit der BEMA 22 eine solche Position.

Da es keine entsprechende Position in GOZ oder GOÄ gibt, ist nach § 6 GOZ analog abzurechnen.

Die Rechnungslegung miener Zahnarztpraxis ist daher völlig korrekt, die Rechnung ist fällig, Gleiches gilt für die tarifgemäße Erstattung.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.