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GOZ 1085a - Reinigung der intraoralen Schleimhaut - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Zungenreinigung ist ein eigenes Thema nach GOZ 1087a.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 39,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte 1-fach  2,3-fach

1085a - Reinigung der intraoralen Schleimhaut;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2350: Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa bei Caries profunda einschließlich Excavieren

290 € 16,31 € 37,51

Bei geringerem Aufwand kann ggf. im Faktor nach unten abgewichen werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Nicht nur die Zähne oder Zahnersatz bilden Brutgelegenheiten für Krankheitskeime, auch die Mundschleimhaut und die Zunge bieten Lebensräume.

    Z.B. im Rahmen einer Professionellen Zahnreinigung, bei der eine große Menge von Keimen aus dem Mund entfernt werden, kann es sehr sinnvoll sein, die reinigenden und desinfizierenden Maßnahmen auch auf die recht großflächigen Schleimhautareale zu erstrecken. Besonders im Bereich der Zunge kann eine sanfte Exfoliation (Entfernung oberflächlicher abzuschilfernder Hautschichten) sehr sichtbare Ergebnisse bringen und dabei helfen, Mundgeruch (soziales "Alleinstellungsmerkmal") zu vermindern.

    Da die GOZ hierfür keine Position vorsieht, bleibt nur die vergleichende Abrechnung für die Reinigung der intraoralen Schleimhaut (1085a - BZÄK) und der Zunge (0187a - BZÄK)

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Reinigung der intraoralen Schleimhaut"

    unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband kommentiert:

    "Die Desinfektion der Mundhöhle vor operativen Eingriffen ist integraler Bestandteil der operativen Leistung und darf nicht zusätzlich berechnet werden.
    Die Spülung der Mundhöhle ist nicht gleichzusetzen mit der Full Mouth Disinfection. Dabei handelt es sich eine Form der systematischen Parodontitistherapie, bei der die Mundspülungen nur einen Teil des gesamten Behandlungskonzeptes darstellen (siehe auch Leistungsinhalt und Erläuterungen in Abschnitt E zur "Full Mouth Disinfection").
    Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung gehören, unabhängig von der Dauer und den angewandten Spüllösungen, zur sachgerechten Durchführung einer Operation und sind Bestandteil der ärztlichen Sorgfaltspflicht."

    Wäre diese Logik richtig, dann würde auch die Entfernung von Zahnstein, die PRothesenreinigung u.a.m. vor der Erbringung von z.B. der GOZ 3000 für € 9,05 in der Extraktionsposition inbegriffen.

    Das ist aber Blödsinn, Mehraufwand und Zeitbedarf stünden in keinem Verhältnis, deswegen gilt auch hier das Prinip der Einzelleistungsvergütung.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Nicht nur die Zähne oder Zahnersatz bilden Brutgelegenheiten für Krankheitskeime, auch die Mundschleimhaut und die Zunge bieten Lebensräume.

Z.B. im Rahmen einer Professionellen Zahnreinigung, bei der eine große Menge von Keimen aus dem Mund entfernt werden, kann es sehr sinnvoll sein, die reinigenden und desinfizierenden Maßnahmen auch auf die recht großflächigen Schleimhautareale zu erstrecken. Besonders im Bereich der Zunge kann eine sanfte Exfoliation (Entfernung oberflächlicher abzuschilfernder Hautschichten) sehr sichtbare Ergebnisse bringen und dabei helfen, Mundgeruch (soziales "Alleinstellungsmerkmal") zu vermindern.

Da die GOZ hierfür keine Position vorsieht, bleibt nur die vergleichende Abrechnung für die Reinigung der intraoralen Schleimhaut (1085a - BZÄK) und der Zunge (0187a - BZÄK)

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Reinigung der intraoralen Schleimhaut"

unter "Abschnitt B - Prophylaxe"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband kommentiert:

"Die Desinfektion der Mundhöhle vor operativen Eingriffen ist integraler Bestandteil der operativen Leistung und darf nicht zusätzlich berechnet werden.
Die Spülung der Mundhöhle ist nicht gleichzusetzen mit der Full Mouth Disinfection. Dabei handelt es sich eine Form der systematischen Parodontitistherapie, bei der die Mundspülungen nur einen Teil des gesamten Behandlungskonzeptes darstellen (siehe auch Leistungsinhalt und Erläuterungen in Abschnitt E zur "Full Mouth Disinfection").
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung gehören, unabhängig von der Dauer und den angewandten Spüllösungen, zur sachgerechten Durchführung einer Operation und sind Bestandteil der ärztlichen Sorgfaltspflicht."

Wäre diese Logik richtig, dann würde auch die Entfernung von Zahnstein, die PRothesenreinigung u.a.m. vor der Erbringung von z.B. der GOZ 3000 für € 9,05 in der Extraktionsposition inbegriffen.

Das ist aber Blödsinn, Mehraufwand und Zeitbedarf stünden in keinem Verhältnis, deswegen gilt auch hier das Prinip der Einzelleistungsvergütung.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Reinigung der intraoralen Schleimhaut ist mit 1040 komplett beschrieben oder Bestandteil der OP-Vorbereitung."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist. Das ist für die Reinigung der intraoralen Schleimhäute nicht der Fall.

Auch gehört dies nicht etwa zur Operaionsvorbereitung, sonst wäre es im Vorwort des Abschnitts D explizit erwähnt. Schließlich macht aber auch die Gebissreinigung vor einer Operation Sinn und ist auch dann natürlich separat berechenbar und nicht etwa enthalten in der GOZ 3000 für € 9,05!

Leistungen aber, die einen eigenen Zeitabschnitt, besondere Materialien o.ä. beanspruchen, sind als selbständige Leistungen zu betrachten sind undsind, wenn sie nicht in GOZ oder GOÄ abgebildet sind, vergleichend (analog) nach § 6 GOZ abzurechnen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die Reinigung der intraoralen Schleimhaut als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen auf, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ sind.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt. Somit ist die Rechnung korrekt aufgestellt und folglich fällig. Ebenso besteht also Anspruch auf Erstattung nach dem vereinbarten Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.