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BEMA 49 - Exc1 - Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

  1. Eine Leistung nach Nr. 49 ist in derselben Sitzung nicht für dasselbe Gebiet
    neben einer anderen chirurgischen Leistung abrechnungsfähig.
  2. Wird in der Präparationssitzung eine Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, wie z. B. Papillektomie, durchgeführt, ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.
  3. Für das Durchtrennen von Zahnfleischfasern (auch mittels elektrochirurgischer
    Maßnahmen) ist eine Leistung nach Nr. 49 abrechnungsfähig.

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

Punkte

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

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