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GOZ 5120 - provisorische Brücke im direkten Verfahren

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung € 31,05
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 23,27
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 19). € 18,19

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Wiederherstellung eines beschädigten Provisoriums nach GOZ 2265a abzurechnen.
  • dass eine Neuanfertigung auch erneut abzurechnen ist,
  • dass die Ausarbeitung und Politur im Praxislabor (nicht im Behandlungszimmer!) Laborkosten auslöst, die mit einem Eigenlaborbeleg abzurechnen sind.
  • dass verblockte Einzelkronen, die nicht direkt neben einer Lücke stehen, als 2260 oder 2270 abzurechnen sind.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 5 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,5 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0160 - Prov - provisorische Krone, Teilkrone, Brücke oder Veneer.

  • Unser Kommentar
  • Wenn Zähne beschliffen werden, um die Aufnahme von Kronen oder Brücken vorzubereiten, müssen die verletzten Zahnflächen bis zum Einsetzen des langfristigen Zahnersatzes mit einer provisorischen Variante geschützt werden. Die Position 5120 beschreibt die Abformung für die Herstellung eines solchen Provisoriums, die Anprobe, Eingliederung und die Anpassung für jeden Pfeiler eines Brückenabschnitts, die Präparationsform (Tangentialpräparation, Hohlkehle, Stufe oder Teilkronenpräparation; s. GOZ 5000, 5010, 5020) ist nach Ansicht der BZÄK nicht relevant.

    Werden zusätzliche Einzelkronen im Verbund mit einer provisorischen Brücke (also in einem Stück) hergestellt, so werden sie nicht nach der 5120 sondern nach der GOZ 22602270 als provisorische Krone berechnet.

    Wenn sich der provisorische Zahnersatz im Alltagsbetrieb mal löst (er ist ja dafür gedacht, kurzfristig wieder abgenommen zu werden), so legt die Abrechnungsbestimmung fest, dass das Wiedereinsetzen nicht mehr zusätzlich zu berechnen ist.

    Es kann in der Zahnarztpraxis die Entscheidung getroffen werden, dass der provisorische Zahnersatz mit einer Methode eingesetzt wird, die für einen langfristigen Verbund (Zementierung, Klebung) sorgt. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der provisorische Zahnersatz sich bereits wiederholt gelöst hat oder wenn der provisorische Zahnersatz seinerseits für die Verankerung einer herausnehmbaren Teilprothese sorgt.
    Wenn dann der fertig gestellte neue langfristige Zahnersatz anprobiert werden soll, muss der provisorische Zahnersatz abgenommen werden, wie es die GOZ 2290 beschreibt, sie ist in diesem Fall auch abrechenbar.

    Muss eine provisorische Brücke neu hergestellt werden, weil die vorige zerbrochen ist oder verloren ging, so ist eine Neuanfertigung mit dem kompletten Arbeitsaufwand der 5120/5140 verbunden und kann dementsprechend neu berechnet werden. Verlust oder Beschädigung sind in der Regel nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen, denn das Provisorium besteht ja 1. aus nicht so stabilem Kunststoff und wurde 2. lockerer eingesetzt, damit es auch leichter wieder abzulösen ist.
    Ein Verlust oder ein Defekt liegt daher in der Natur der Sache.

    Während es für langfristigen Zahnersatz eine gesonderte Abrechnungsposition für Wurzelstiftkappen gibt, fehlt eine solche Abrechnungsposition für ein Stiftprovisorium, in der Fassung der GOZ 1988-2011 war es noch enthalten. Warum der Verordnungsgeber es gestrichen hat, ist nicht bekannt, die BZÄK empfiehlt hier die vergleichende Abrechnung nach GOZ §6 Abs. 1.

  • BZÄK
  • Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt. Sie dient dem Schutz eines beschliffenen Zahnes und der temporären Sicherung der Kaufunktion.

    Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig, da sie dem Leistungsumfang der Nummer 2290 entspricht.

    Provisorische Brückenanker, die nicht unmittelbar an die Lücke angrenzen, werden nach der Nummer 2270 berechnet.

    Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Provisorische Brückenanker in Form von Inlays oder Teilkronen sind nach dieser Nummer zu berechnen.

    Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.

    Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke ist analog berechnungsfähig.

    Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abformung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
    • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
    • Ungünstige Ankerverteilung
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140 werden neu gefasst und auf das direkte Verfahren zur Herstellung der Provisorien abgestellt. Die Entfernung der provisorischen Brücken bzw. Brückenspannen oder Freiendsattel ist Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 5120 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer andersartigen Versorgung vereinbart werden.

    In der GKV besteht mit der BEMA 19 eine ähnliche Leistung.

Wenn Zähne beschliffen werden, um die Aufnahme von Kronen oder Brücken vorzubereiten, müssen die verletzten Zahnflächen bis zum Einsetzen des langfristigen Zahnersatzes mit einer provisorischen Variante geschützt werden. Die Position 5120 beschreibt die Abformung für die Herstellung eines solchen Provisoriums, die Anprobe, Eingliederung und die Anpassung für jeden Pfeiler eines Brückenabschnitts, die Präparationsform (Tangentialpräparation, Hohlkehle, Stufe oder Teilkronenpräparation; s. GOZ 5000, 5010, 5020) ist nach Ansicht der BZÄK nicht relevant.

Werden zusätzliche Einzelkronen im Verbund mit einer provisorischen Brücke (also in einem Stück) hergestellt, so werden sie nicht nach der 5120 sondern nach der GOZ 22602270 als provisorische Krone berechnet.

Wenn sich der provisorische Zahnersatz im Alltagsbetrieb mal löst (er ist ja dafür gedacht, kurzfristig wieder abgenommen zu werden), so legt die Abrechnungsbestimmung fest, dass das Wiedereinsetzen nicht mehr zusätzlich zu berechnen ist.

Es kann in der Zahnarztpraxis die Entscheidung getroffen werden, dass der provisorische Zahnersatz mit einer Methode eingesetzt wird, die für einen langfristigen Verbund (Zementierung, Klebung) sorgt. Das kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der provisorische Zahnersatz sich bereits wiederholt gelöst hat oder wenn der provisorische Zahnersatz seinerseits für die Verankerung einer herausnehmbaren Teilprothese sorgt.
Wenn dann der fertig gestellte neue langfristige Zahnersatz anprobiert werden soll, muss der provisorische Zahnersatz abgenommen werden, wie es die GOZ 2290 beschreibt, sie ist in diesem Fall auch abrechenbar.

Muss eine provisorische Brücke neu hergestellt werden, weil die vorige zerbrochen ist oder verloren ging, so ist eine Neuanfertigung mit dem kompletten Arbeitsaufwand der 5120/5140 verbunden und kann dementsprechend neu berechnet werden. Verlust oder Beschädigung sind in der Regel nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen, denn das Provisorium besteht ja 1. aus nicht so stabilem Kunststoff und wurde 2. lockerer eingesetzt, damit es auch leichter wieder abzulösen ist.
Ein Verlust oder ein Defekt liegt daher in der Natur der Sache.

Während es für langfristigen Zahnersatz eine gesonderte Abrechnungsposition für Wurzelstiftkappen gibt, fehlt eine solche Abrechnungsposition für ein Stiftprovisorium, in der Fassung der GOZ 1988-2011 war es noch enthalten. Warum der Verordnungsgeber es gestrichen hat, ist nicht bekannt, die BZÄK empfiehlt hier die vergleichende Abrechnung nach GOZ §6 Abs. 1.

Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt. Sie dient dem Schutz eines beschliffenen Zahnes und der temporären Sicherung der Kaufunktion.

Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig, da sie dem Leistungsumfang der Nummer 2290 entspricht.

Provisorische Brückenanker, die nicht unmittelbar an die Lücke angrenzen, werden nach der Nummer 2270 berechnet.

Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Provisorische Brückenanker in Form von Inlays oder Teilkronen sind nach dieser Nummer zu berechnen.

Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.

Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke ist analog berechnungsfähig.

Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abformung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Überdurchschnittlich häufige Abnahme und Wiederbefestigung
  • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Ankerkronen
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
  • Ungünstige Ankerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 5120 und 5140 werden neu gefasst und auf das direkte Verfahren zur Herstellung der Provisorien abgestellt. Die Entfernung der provisorischen Brücken bzw. Brückenspannen oder Freiendsattel ist Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig.

Die GOZ 5120 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer andersartigen Versorgung vereinbart werden.

In der GKV besteht mit der BEMA 19 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Neuanfertigung oder Eingliederung eines reparierten Provisoriums ist in der 5120 enthalten und nicht erneut berechenbar."

Ein Provisorium kann nur aus einem nicht dauerhaften Material hergestellt werden, für mehr reicht die Zeit im Behandlungsablauf einfach nicht aus. Außerdem wird es nach Möglichkeit so befestigt, dass es einfach und schadlos wieder zu entfernen ist.

Gleichzeitig herrschen im Mund unterschiedlicher Menschen sehr unterschiedliche Verhältnisse, manche ernähren sich weicher, andere fester, manche flüssiger, andere mit klebrigeren Speisen.

Dass ein Provisorium unter solchen unvorhersagbaren Umständen brechen oder sich ablösen und verloren gehen kann, liegt in der Natur der Sache und in der Regel nicht im Verschulden des Praxisteams.
Das Praxisteam schuldet kunstgerechtes Bemühen, nicht Erfolg.

Der Versicherte schuldet Eigenverantwortung und sorgsamen Umgang, trotzdem hat er sich gerade gegen gesundheitliche Risiken versichert, die hier mit dem Verlust des ersten Provisoriums eingetreten sind.

Die Neuanfertigung eines Provisoriums erzeugt in etwa so viel Arbeit, wie die Erstanfertigung und ist nach dem Einzelleistungsprinzip auch erneut zu honorieren, denn der provisorische Schutz ist medizinisch notwendig.

Lediglich das Wiedereinsetzen ist in der Leistungsbeschreibung und Abrechnungsbestimmung ausdrücklich erwähnt. Eine Neuanfertigung ist nicht erwähnt, hieraus ist zu schlussfolgern, dass auch der Verordnungsgeber die Neuanfertigung als neu abzurechnende Leistung ansieht. Dies deckt sich übrigens auch mit der Auffassung der Bundeszahnärztekammer.

Daher fordere ich Sie auf, Ihre Erstattung zu prüfen und nachzuerstatten.

Kostenerstatter: "Auch provisorische Brücken mit Stiftverankerung sind nach der 5120 abzurechnen."

Während unter den Kronenformen die Stiftkrone eine gesonderte Position hat und in der vorherigen Variante der GOZ die 513 das Stiftprovisorium beschrieb, hat der Gesetzgeber die Leistung mit der Novellierung gestrichen, ohne sie jedoch in eine andere Leistungsziffer einzuarbeiten.

Die Bundeszahnärztekammer hat daher folgerichtig die Stiftkrone als provisorischen Anker in ihren Katalog vergleichend abzurechnender Leistungen aufgenommen.

Die Leistung ist in der 5120 nicht beschrieben, es existiert auch keine andere passende Leistungsbeschreibung, daher ist die Ansicht der Bundeszahnärztekammer auch meiner Meinung nach korrekt, die Leistung kann nur analog abgerechnet werden.

Da ich Ihnen gegenüber einen Anspruch auf Ersatz für Leistungen nach der GOZ habe, beinhaltet dies auch Leistungen nach § 6 der GOZ. Ich fordere Sie daher auf, nachzuerstatten.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprüfung nach GOZ 0070
+ plastischer Aufbau nach GOZ 2180
+ gegossener Aufbau mit Stiftverankerung nach GOZ 2190
+ Schraubenaufbau oder Glasfaserstift nach GOZ 2195
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Entfernung einer Krone, eines Brückenankers nach GOZ 2290
+ Entfernen eines Wurzelstifts nach GOZ 2300
+ indirekte Überkappung nach GOZ 2330
+ direkte Überkappung nach GOZ 2340
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ provisorische Krone nach GOZ 5120, bei Verlust oder Defekt
+ provisorische Brücke nach GOZ 5140, bei Verlust oder Defekt
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5120 kann nicht erneut für die selbe provisorische Brücke beim Wiedereinsetzen abgerechnet werden.