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B Prophylaktische Leistungen - "1000er"

Allgemeine Bestimmungen zu Teil B

1. Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (Individualprophylaxe) berechnungsfähig; bei Gruppenunterweisung (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfähig.

  • Unser Kommentar
  • Erfreulicherweise hat auch der Verordnungsgeber mit der Novellierung der GOZ der Prophylaxe mehr Beachtung geschenkt.

    Wie die vorgeschlagenen Analogpositionen zeigen, hat er aber auch hier medizinisch fragwürdige Einschränkungen gemacht oder Leistungen vergessen.

  • BZÄK
  • Kein Kommentar.

  • Bundesregierung
  • Kein Kommentar.

Erfreulicherweise hat auch der Verordnungsgeber mit der Novellierung der GOZ der Prophylaxe mehr Beachtung geschenkt.

Wie die vorgeschlagenen Analogpositionen zeigen, hat er aber auch hier medizinisch fragwürdige Einschränkungen gemacht oder Leistungen vergessen.

Kein Kommentar.

Kein Kommentar.

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