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GOZ 6190 - Dysfunktionsberatung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen € 18,11
Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 18,10
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 121). € 15,05

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • eine Beratung über ein weiteres Thema auch zu dokumentieren und mit der GOÄ 1 abzurechnen.
  • wenn Sie Abformungen nehmen o.ä., ggf. die GOZ 6220 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 3 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,9 damit stehen bis zu 9 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0303 - KFOV - Kieferorthopädische Verrichtungen.

  • Unser Kommentar
  • Eine Dysfunktion ist eine "Fehlfunktion" oder "Fehlbewegung" (z.B. das Vorstrecken der Zunge beim Schlucken = infantiles - kindliches Schlucken) oder ein "Habit" (eine Angewohnheit, wie z.B. das Nägelkauen).

    Das belehrende und beratende Gespräch kann nicht neben den Leistungen Kieferumformung und Regelbisseinstellung nach GOZ 6030 ff. abgerechnet werden, jedenfalls nicht am gleichen Datum!

    Auch neben einer zahnmedizinischen Grunduntersuchung nach GOZ 0010 kann die Leistung nicht separat erbracht werden.

    (Diese in der Abrechnungsbestimmung festgelegte Einschränkung ist kein Zeugnis hohen Sachverstandes des Verordnungsgebers. Denn während die GOZ 0010 auch vollkommen schweigend ausgeführt werden kann, während eine Beratung z.B. nach der GOÄ1 daneben immer abrechenbar ist, handelt es sich bei der GOZ 6190 ebenso um eine Beratungsleistung, nicht um eine Untersuchung! Logisch wäre, eine Beratung daneben einzuschränken, nicht eine Untersuchung...)

    Die GOZ 6190 ist insgesamt nicht auf das Gebiet Kieferorthopädie beschränkt.

    Wird jedoch im gleichen Termin mit der GOZ 6190 noch über Weiteres beraten, so kann durchaus die GOÄ 1 dafür angesetzt werden, diese beiden Positionen stören sich nicht.

  • BZÄK
  • Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung.

    Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.

    Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.

    Diese Leistung kann nicht neben einer „Eingehenden Untersuchung“ nach Nummer 0010 berechnet werden.

    Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä 1 daneben erfolgen.

    Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Dauer des Gesprächs
    • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
    • Erschwerte Compliance
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 6190 kann in bestimmten Fällen auch außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung indiziert sein und wäre in diesen Fällen auch berechnungsfähig.

  • GKV & GOZ?
  • Die Dysfunktionsberatung ist keine Kassenleistung, eine ähnliche Leistung ist die BEMA 01k.

Eine Dysfunktion ist eine "Fehlfunktion" oder "Fehlbewegung" (z.B. das Vorstrecken der Zunge beim Schlucken = infantiles - kindliches Schlucken) oder ein "Habit" (eine Angewohnheit, wie z.B. das Nägelkauen).

Das belehrende und beratende Gespräch kann nicht neben den Leistungen Kieferumformung und Regelbisseinstellung nach GOZ 6030 ff. abgerechnet werden, jedenfalls nicht am gleichen Datum!

Auch neben einer zahnmedizinischen Grunduntersuchung nach GOZ 0010 kann die Leistung nicht separat erbracht werden.

(Diese in der Abrechnungsbestimmung festgelegte Einschränkung ist kein Zeugnis hohen Sachverstandes des Verordnungsgebers. Denn während die GOZ 0010 auch vollkommen schweigend ausgeführt werden kann, während eine Beratung z.B. nach der GOÄ1 daneben immer abrechenbar ist, handelt es sich bei der GOZ 6190 ebenso um eine Beratungsleistung, nicht um eine Untersuchung! Logisch wäre, eine Beratung daneben einzuschränken, nicht eine Untersuchung...)

Die GOZ 6190 ist insgesamt nicht auf das Gebiet Kieferorthopädie beschränkt.

Wird jedoch im gleichen Termin mit der GOZ 6190 noch über Weiteres beraten, so kann durchaus die GOÄ 1 dafür angesetzt werden, diese beiden Positionen stören sich nicht.

Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung.

Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.

Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.

Diese Leistung kann nicht neben einer „Eingehenden Untersuchung“ nach Nummer 0010 berechnet werden.

Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä 1 daneben erfolgen.

Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Dauer des Gesprächs
  • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
  • Erschwerte Compliance
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 6190 kann in bestimmten Fällen auch außerhalb einer kieferorthopädischen Behandlung indiziert sein und wäre in diesen Fällen auch berechnungsfähig.

Die Dysfunktionsberatung ist keine Kassenleistung, eine ähnliche Leistung ist die BEMA 01k.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Eingliederung von Hilfsmitteln z.B. Mundvorhofplatte nach GOZ 6200
+ Kontrolle des Behandlungsverlaufs nach GOZ 6210
+ vorbereitende Maßnahmen nach GOZ 6220
+ Eingliederung von Behandlungsmitteln nach GOZ 6230
+ Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlusts nach GOZ 6240
+ Beseitigung des Diastemas nach GOZ 6250
+ Beratung bei GOÄ 1 für anderes Thema
+ vollständige körperliche Untersuchung nach GOÄ 6
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Kieferumformung nach GOZ 6030 - 6050
- Regelbisseinstellung nach GOZ 6060 - 6080
- zahnärztliche Grunduntersuchung nach GOZ 0010