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BEMA IP 1 bis IP 5 - Individualprophylaxe

Ziffer Inhalt Punkte
IP 1

Die Erhebung des Mundhygienestatus umfasst die Beurteilung der Mundhygiene und des Gingivazustands anhand eines geeigneten Indexes (z. B. Approximalraum-Plaqueindex, Quigley-Hein-Index, Papillenblutungsindex; der einmal gewählte Index ist beizubehalten), die Feststellung und Beurteilung von Plaque-Retentionsstellen und ggf. das Anfärben der Zähne.

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  1. Eine Leistung nach Nr. IP 1 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
  2. Leistungen nach den Nrn. IP 1 bis IP 5 können nur für Versicherte abgerechnet werden, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für andere Versicherte können Leistungen nach den Nrn. IP 4 bis IP 5 nur abgerechnet werden, soweit dies in den Abrechnungsbestimmungen ausdrücklich vereinbart ist.

Ähnliche Leistungen in der Privatabrechnung sind:

GOZ 1000 - Mundhygienestatus

GOZ 1000a - Mundhygienestatus nach GOZ 1000 mehr als einmalig im Jahr

GOZ 1065a - Kariesrisikotest

GOZ 4000 - Parodontalstatus

4000a - PA-Status mehr als zweimal innerhalb eines Jahres

GOZ 4005 - Erhebung eines Gingival-/Parodontalindex

GOZ 4005a - PSI / Gingivalindex mehr als zweimal innerhalb eines Jahres

GOZ 4015a - mikrobiologische, immunologische Testverfahren, Speicheltests, aMMP-8Schnelltests, auch serologische Tests

 
IP 2  Mundgesundheitsaufklärung bei Kindern und Jugendlichen 17 
 

Aufklärung des Versicherten und ggf. dessen Erziehungsberechtigten über Krankheitsursachen sowie deren Vermeidung, Motivation und Remotivation
Die Mundgesundheitsaufklärung umfasst folgende Leistungen:
- Aufklärung über Ursachen von Karies und Gingivitis sowie deren Vermeidung
- ggf. Ernährungshinweise und Mundhygieneberatung, auch unter Berücksichtigung der Messwerte der gewählten Mundhygiene-Indizes
- Empfehlungen zur Anwendung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhärtung (fluoridiertes Speisesalz, fluoridierte Zahnpasta, fluoridierte Gelees und dergl.); ggf. Abgabe/Verordnung von Fluoridtabletten
- praktische Übung von Mundhygienetechniken, auch zur Reinigung der Interdentalräume.
Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemaßnahmen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles festlegen. In einem Zeitraum von drei Jahren sind alle Leistungsbestandteile mindestens einmal zu erbringen.

  1. Eine Leistung nach Nr. IP 2 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
  2. Die Abrechnung der Nr. IP 2 setzt die Einzelunterweisung voraus.

Ähnliche Leistungen in der Privatabrechnung sind:

GOZ 1000 - Mundhygienestatus

GOZ 1000a - Mundhygienestatus nach GOZ 1000 mehr als einmalig im Jahr

GOZ 1010 - Kontrolle des Übungserfolgs

1010a - Kontrolle des Übungserfolgs nach 1010 mehr als dreimalig im Jahr
 
 IP 4

Lokale Fluoridierung der Zähne

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Die Nr. IP 4 umfasst folgende Leistungen:
Die lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.

  1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abzurechnen.
  2. Eine Leistung nach Nr. IP 4 kann bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahrmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden.
  3. Eine Leistung nach Nr. IP 4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
  4. Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Nr. IP 4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden.

Ähnliche Leistungen in der Privatabrechnung sind:

GOZ 1020 - lokale Fluoridierung

GOZ 1020a - lokale Fluoridierung nach 1020 mehr als viermalig im Jahr

GOZ 1030 - lokale Medikamentenanwendung gegen Karies mittels Schiene

GOZ 1055a - Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept

GOZ 1067a - lokale Anwendung von Medikamenten zur Parodontalprophylaxe mit einer individuell gefertigten Schiene

GOZ 4020 - Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

GOZ 4025 - medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation

GOZ 4026a - subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat

GOZ 4077a - antimikrobielle Photodynamische Therapie aPDT

 
IP 5  Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn 16 
 

Eine Leistung nach Nr. IP 5 umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne.

  1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abrechnungsfähig.
  2. Eine Leistung nach Nr. IP 5 kann auch bei Durchbruch der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden.
  3. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten.

GOZ 1030 - lokale Medikamentenanwendung gegen Karies mittels Schiene

GOZ 1055a - Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept

GOZ 2000 - Versiegelung von kariesfreien Fissuren

GOZ 2047a - Kariesinfiltration