Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

ANZEIGE

GOZ 7026a - Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschiene- BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Kosten für Abformmaterial gesondert zu berechnen. 
  • dass Laborkosten zusätzlich berechenbar sind.
  • Funktionsanalytische Leistungen sind gesondert berechenbar.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 232,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

7026a - Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschiene;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5220: Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine Totalprothese;

1850

€ 104,05

€ 239,31

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Schlafapnoe- oder Schnarcherschienen sollen das nächtliche Erschlaffen der Rachenmuskulatur vermindern und so das Entstehen von flatternden Schnarchgeräuschen und Atmungsbehinderungen während des Schlafens (Schlafapnoe) vermindern.

    Die Schienen werden in aller Regel in beiden Kiefern hergestellt und greifen ineinander, mit zunehmendem Mundschluss wird dabei der Unterkiefer nach vorn verlagert.

    Abformmaterialien und Laborkosten sind gesondert abrechenbar.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschiene"

    unter "Abschnitt H - Schienentherapie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband äußert sich hierzu wie folgt:

    "Der PKV-Verband hat sich mit dem 20. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert: Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 für angemessen."

    Somit stellt er den Charakter der Analogposition nicht infrage, schlägt jedoch erneut eine zu niedrig bewertete Position als Vergleichsposition heran, die nicht gleichwertig ist.

  • GKV & GOZ?
  • Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

Schlafapnoe- oder Schnarcherschienen sollen das nächtliche Erschlaffen der Rachenmuskulatur vermindern und so das Entstehen von flatternden Schnarchgeräuschen und Atmungsbehinderungen während des Schlafens (Schlafapnoe) vermindern.

Die Schienen werden in aller Regel in beiden Kiefern hergestellt und greifen ineinander, mit zunehmendem Mundschluss wird dabei der Unterkiefer nach vorn verlagert.

Abformmaterialien und Laborkosten sind gesondert abrechenbar.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschiene"

unter "Abschnitt H - Schienentherapie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband äußert sich hierzu wie folgt:

"Der PKV-Verband hat sich mit dem 20. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert: Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 für angemessen."

Somit stellt er den Charakter der Analogposition nicht infrage, schlägt jedoch erneut eine zu niedrig bewertete Position als Vergleichsposition heran, die nicht gleichwertig ist.

Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung abgegolten."

Selbst der PKV-Verband erkennt diese Position in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Daher fordere ich Sie auf, Ihrer Vertragsverpflichtung nachzukommen und diese korrekt nach GOZ § 6 berechnete Leistung zu erstatten!

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt, daher ist sie fällig, Gleiches gilt für die Erstattung.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.