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GOZ 0080 - Oberflächenanästhesie intraoral

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich € 3,88
Vergütung 1988 - 2011 € 3,88
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

6 Stufen statt Zweiklassenmedizin

Mehr zum 6-Stufen-Konzept finden Sie hier.

1 Basis
2 Basis+
3 frei & gut
4 optimal
5 perfekt
6 traumhaft
-
-
+
+
++
++​​

nicht enthalten   (-) nicht regulär enthalten    (+) beschränkt enthalten     + enthalten    ++ in komplexerer Variante

Höhere Stufen z.B. ggf. inkl.:

+ gezielteres Auftragen
+ Einmassieren
+ mehr Wartezeit

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Oberflächenbetäubung auch lange genug einwirken zu lassen, 1 Minute ist länger als man denkt. Probieren Sie es einfach mal an sich selbst aus!
  • die Oberflächenbetäubung wird von Patienten häufig als sehr fürsorglich erlebt, ein zusätzliches zartes Kneifen an der beabsichtigten Einstichstelle direkt vor dem Einstich und eventuell eine verbale Ablenkung können bisweilen die Betäubung komplett schmerzfrei machen. Das hängt natürlich auch von der Anspannung des Patienten ab.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Rüstzeit, die Durchführung und das Abwarten bis zum Wirkeintritt stehen bei Faktor 2,3 etwa 40 Sekunden zur Verfügung.

In dieser Zeit ist die Wirkung jedoch nicht eingetreten, es muss nach Anwendung mehr als eine Minute gewartet werden.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,2, damit stehen bis zu 2 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0120 - LA - Lokalanästhesie.

  • Unser Kommentar
  • Wer an überdurchschnittlichem Würgereiz leidet, weiß, wie angenehm es ist, wenn die betreffenden Gebiete einfach betäubt werden können: schnell ist der körperliche Teil der Empfindlichkeit besänftigt.

    Für kleinere Eingriffe am Zahnfleisch kann eine Oberflächenbetäubung bereits ausreichend sein.

    Als Vorbereitung für eine Spritze dient die Oberflächenbetäubung dazu, den Einstich abzumildern oder gänzlich unfühlbar zu machen. Hierdurch kann der Angst begegnet werden und die Bereitschaft zur Mitarbeit wird erhöht.

    Da es etwa eine Minute dauert, bis das Oberflächenbetäubungsmittel seine Wirkung entfaltet, ist die Bewertung der Leistungsposition sehr knapp bemessen.

    Auch der bloße Einsatz von Druck oder der Einsatz von elektrischen Verfahren zur Oberflächenanästhesie sind nach dieser positionsabrechenbar.

  • BZÄK
  • Das Aufbringen von Medikamenten in Form von Spray, Lösungen, Gelen o. Ä. zur „Intraoralen Oberflächenanästhesie“ ist als selbstständige Leistung (z. B. zum Ausschalten des Würgereflexes) oder als vorbereitende Maßnahme bei anderen Anästhesien (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) berechenbar.

    Auch spezielle elektrische Verfahren mittels Schwachstrom (TENS), thermische Verfahren (Kältespray) oder mechanische Verfahren zur Durchführung einer Anästhesie der Schleimhautoberfläche können eingesetzt werden.

    Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich anzusetzen. Die Wiederholung einer Oberflächenanästhesie nach Wirkungsverlust löst erneut den Ansatz der Nummer 0080 aus.

    Nicht berechenbar ist die Leistung für eine extraorale Oberflächenbetäubung.

    Das verwendete Medikament kann nicht separat berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Oberflächenanästhesien an mehreren Stellen innerhalb einer Kieferhälfte bzw. eines Frontzahnbereichs
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

    Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

    Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die Oberflächenbetäubung ist eine reine Privatleistung.

Wer an überdurchschnittlichem Würgereiz leidet, weiß, wie angenehm es ist, wenn die betreffenden Gebiete einfach betäubt werden können: schnell ist der körperliche Teil der Empfindlichkeit besänftigt.

Für kleinere Eingriffe am Zahnfleisch kann eine Oberflächenbetäubung bereits ausreichend sein.

Als Vorbereitung für eine Spritze dient die Oberflächenbetäubung dazu, den Einstich abzumildern oder gänzlich unfühlbar zu machen. Hierdurch kann der Angst begegnet werden und die Bereitschaft zur Mitarbeit wird erhöht.

Da es etwa eine Minute dauert, bis das Oberflächenbetäubungsmittel seine Wirkung entfaltet, ist die Bewertung der Leistungsposition sehr knapp bemessen.

Auch der bloße Einsatz von Druck oder der Einsatz von elektrischen Verfahren zur Oberflächenanästhesie sind nach dieser positionsabrechenbar.

Das Aufbringen von Medikamenten in Form von Spray, Lösungen, Gelen o. Ä. zur „Intraoralen Oberflächenanästhesie“ ist als selbstständige Leistung (z. B. zum Ausschalten des Würgereflexes) oder als vorbereitende Maßnahme bei anderen Anästhesien (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) berechenbar.

Auch spezielle elektrische Verfahren mittels Schwachstrom (TENS), thermische Verfahren (Kältespray) oder mechanische Verfahren zur Durchführung einer Anästhesie der Schleimhautoberfläche können eingesetzt werden.

Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich anzusetzen. Die Wiederholung einer Oberflächenanästhesie nach Wirkungsverlust löst erneut den Ansatz der Nummer 0080 aus.

Nicht berechenbar ist die Leistung für eine extraorale Oberflächenbetäubung.

Das verwendete Medikament kann nicht separat berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Oberflächenanästhesien an mehreren Stellen innerhalb einer Kieferhälfte bzw. eines Frontzahnbereichs
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.

Die Oberflächenbetäubung ist eine reine Privatleistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

Wäre die Oberflächenbetäubung grundsätzlich medizinisch nicht notwendig, so hätte der Verordnungsgeber sie überhaupt nicht in die GOZ eingefügt.

Hieran können Sie also schon sehen, dass ihre Ansicht sich im Grundsatz nicht mit der Ansicht des Verfassers der Gebührenordnung deckt.
Sollten Sie für diesen individuellen Fall die medizinische Notwendigkeit bestreiten wollen, so stünde ihnen der Weg über eine unabhängige Begutachtung offen, denn die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit obliegt ausschließlich Personen, die zur Ausübung eines Heilberufs befähigt sind.
Da die Rechnung der mich behandelnden Praxis jedoch bereits mit der Abrechnung nach GOZ die medizinische Notwendigkeit bestätigt, wären Sie hier in der Beweispflicht für ihre Annahme.
Bis Sie also die bereits bescheinigte medizinische Notwendigkeit durch ein unabhängiges Gutachten widerlegt haben, erwarte ich die umgehende Erstattung der Leistung, denn die Rechnung ist korrekt aufgestellt und somit zur Zahlung und Erstattung fällig.

 

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ weitere Anästhesieleistungen: 0090, 0100
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 0080 schließt selbst keine andere Leistungsposition aus
- Materialien sind nicht gesondert berechenbar