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§ 3 - Vergütungen

Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

  • Unser Kommentar
  • ... so kurz sollten Verordnungs- und Gesetzestexte vielleicht häufiger sein :-)

  • BZÄK
  • 1. § 3 nennt abschließend der Arten der Vergütung des Zahnarztes. „Gebühren“ werden in § 4 GOZ, „Entschädigungen“ werden in § 8 GOZ und „Auslagen“ werden in § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ näher definiert. (Einzelheiten siehe dort)

  • Bundesregierung
  • Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.

... so kurz sollten Verordnungs- und Gesetzestexte vielleicht häufiger sein :-)

1. § 3 nennt abschließend der Arten der Vergütung des Zahnarztes. „Gebühren“ werden in § 4 GOZ, „Entschädigungen“ werden in § 8 GOZ und „Auslagen“ werden in § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ näher definiert. (Einzelheiten siehe dort)

Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.