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GOZ 4095a - einfache Lappen-OP an einem Implantat - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

 ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 113,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1-fach

 2,3-fach

4095a - einfache Lappen-OP an einem Implantat;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe, je Zahnzwischenraum;

880

€ 49,49

€ 113,83

Bei mehreren benachbarten Implantaten kann ggf. der Faktor etwas abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Obwohl Implantate seit Jahrzehnten eingesetzt werden und Periimplantitis (Knochenabbau am Implantat, vergleichbar mit Parodontitis) ebenfalls seit Jahrzehnten bekannt ist, hat der Verordnungsgeber die Lappenoperation nach 4090 oder 4100 auf Zähne beschränkt, indem er vom Eingriff am Parodont, dem Zahnhalteapparat spricht. Einen solchen gibt es an Implantaten nicht.

    Kompliziertere Techniken, wie Verschiebelappen beim Verschluss, Knochenaufbau oder Membrananwendung sind nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung separat anzusetzen.

    Der Knochenaufbau nach GOZ 4110 ist an parodontale Defekte gebunden, solche liegen an Implantaten nicht vor, daher ist ggf. die Position 9100 - Aufbau des Alveolarfortsatzes anzusetzen.

    Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "einfache Lappen-OP an einem Implantat"

    unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband hätte das gern so:

    "Der PKV-Verband hat sich mit dem 19. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert: Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
    Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. 4100 als Analoggebühr für angemessen."

    Dass die Periimplantitis - Behandlung also nirgends erwähnt ist und unbestreitbar eine selbständige Leistung darstellt, bestätigt der Verband.

    Während aber die Lappenoperation im Fall von Zähnen i.d.R. an vielen Zähnen gleichzeitig ausgeführt wird und es daher betriebswirtschaftlich möglich ist, mit der GOZ 4090 oder 4100 ggf. klar zu kommen, sind Implantate meist einzeln oder zu zweit betroffen, der Zugang ist wegen der i.d.R. überkragenden Prothetik erschwert. Es muss daher eine ganz deutlich andere Vergleichsposition gefunden werden.

  • GKV & GOZ?
  • Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.

Obwohl Implantate seit Jahrzehnten eingesetzt werden und Periimplantitis (Knochenabbau am Implantat, vergleichbar mit Parodontitis) ebenfalls seit Jahrzehnten bekannt ist, hat der Verordnungsgeber die Lappenoperation nach 4090 oder 4100 auf Zähne beschränkt, indem er vom Eingriff am Parodont, dem Zahnhalteapparat spricht. Einen solchen gibt es an Implantaten nicht.

Kompliziertere Techniken, wie Verschiebelappen beim Verschluss, Knochenaufbau oder Membrananwendung sind nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung separat anzusetzen.

Der Knochenaufbau nach GOZ 4110 ist an parodontale Defekte gebunden, solche liegen an Implantaten nicht vor, daher ist ggf. die Position 9100 - Aufbau des Alveolarfortsatzes anzusetzen.

Diese Leistung ist in keiner Position der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"einfache Lappen-OP an einem Implantat"

unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband hätte das gern so:

"Der PKV-Verband hat sich mit dem 19. Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zu dem Thema positioniert: Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. 4100 als Analoggebühr für angemessen."

Dass die Periimplantitis - Behandlung also nirgends erwähnt ist und unbestreitbar eine selbständige Leistung darstellt, bestätigt der Verband.

Während aber die Lappenoperation im Fall von Zähnen i.d.R. an vielen Zähnen gleichzeitig ausgeführt wird und es daher betriebswirtschaftlich möglich ist, mit der GOZ 4090 oder 4100 ggf. klar zu kommen, sind Implantate meist einzeln oder zu zweit betroffen, der Zugang ist wegen der i.d.R. überkragenden Prothetik erschwert. Es muss daher eine ganz deutlich andere Vergleichsposition gefunden werden.

Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nach GOZ-Position 4090 / 4100 abzurechnen."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist. Die Positionen 4090 und 4100 sprechen eindeutig von Zähnen, nicht von Implantaten.

Medizinisch sinnvolle (notwendige) Leistungen aber, die in der GOZ oder GOÄ nicht abgebildet sind, müssen vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "einfache Lappen-Operation an einem Implantat" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.