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C Konservierende Leistungen - "2000er"

Allgemeine Bestimmungen Teil C

  1. Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.
  • Unser Kommentar
  • Die konservierenden Leistungen sind das umfangreichste Kapitel der GOZ und doch werden eine ganze Reihe von Verfahren nicht direkt durch die Verordnung geregelt, einige Analogpositionen sind die Folge.

    Die Begriffswahl der "nur einmal verwendbaren" Nickel-Titan-Instrumente ist unserer Auffassung nach deutlich, es geht nicht um "einmal verwendete" Instrumente. Wer aus Qualitätsgründen und zur Risikoabsenkung hochwertigere Nickel-Titan-Instrumente nur einmalig verwendet, sollte sich daher auf die Unzumutbarkeit derart hoher Kosten für die Praxis berufen, siehe unser Kommentar zu § 4 GOZ.

  • BZÄK
  • Die GOÄ Nr. 0001 kann je Behandlungsfall neben den Leistungen nach Abschnitt C. bis O. für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. Eine erneute Berechnung der Beratung für die gleiche Erkrankung oder Gruppe von Erkrankungen ist erst wieder nach Ablauf eines Monats zusätzlich eines Tages möglich (BGB 188 Abs. 2). Die zeitgleiche mehrfache Berechnung für ein Konglomerat von Erkrankungen, welche miteinander in Verbindung stehen, ist nicht möglich. Allerdings ist die Berechnung für eine weitere, innerhalb der Monatsfrist neu aufgetretene Erkrankung möglich. Dies sollte dann entsprechend auf der Rechnung dokumentiert werden. Die Berechnung als alleinige Leistung ohne Berechnung weiterer Leistungen des Abschnitts C. bis O. zum gleichen Zeitpunkt ist möglich.

    Die Leistung kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine Berechnung ist auch dann möglich, wenn sie gegenüber einer Bezugsperson des Kranken erfolgt.

    Wenn aufgrund der Ausschlussbestimmungen zur GOÄ Nr. 0003 (nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 0005, 0006, ...) selbst bei einer Überschreitung der 10 Minuten nur die GOÄ Nr. 0001 berechenbar ist, so kann nur nach § 5 Abs. 2 GOÄ der Steigerungssatz z. B. mit entsprechender Angabe der Beratungszeit gesteigert werden.

    Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 ist die 0001 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.

    Die GOÄ Nrn. 0004 und 0001 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile
    der Legenden zu den Nrn. 0001 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997)

    Eine ausführliche schriftliche Beratung auf Wunsch des Patienten kann ggf. den Leistungsinhalt der GOÄ Nr. 0080 erfüllen.

    Unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um einen Erstkontakt handelt und sich der Behandler persönlich mit dem Patienten und dessen Krankheitsfall befasst hat, ist die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen.

    Nebeneinanderberechnung
    Die GOÄ Nr. 0001 ist neben den GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.

  • Bundesregierung
  • Die Allgemeine Bestimmung stellt klar, dass nur einmal verwendbare Nickel-Titan Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung gesondert berechnungsfähig sind. Es handelt sich im Vergleich zu herkömmlichen Instrumenten um deutlich kostenaufwendigere Instrumente, die im Einzelfall auch sehr schwierige Wurzelkanalaufbereitungen ermöglichen.

Die konservierenden Leistungen sind das umfangreichste Kapitel der GOZ und doch werden eine ganze Reihe von Verfahren nicht direkt durch die Verordnung geregelt, einige Analogpositionen sind die Folge.

Die Begriffswahl der "nur einmal verwendbaren" Nickel-Titan-Instrumente ist unserer Auffassung nach deutlich, es geht nicht um "einmal verwendete" Instrumente. Wer aus Qualitätsgründen und zur Risikoabsenkung hochwertigere Nickel-Titan-Instrumente nur einmalig verwendet, sollte sich daher auf die Unzumutbarkeit derart hoher Kosten für die Praxis berufen, siehe unser Kommentar zu § 4 GOZ.

Die GOÄ Nr. 0001 kann je Behandlungsfall neben den Leistungen nach Abschnitt C. bis O. für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes berechnet werden. Eine erneute Berechnung der Beratung für die gleiche Erkrankung oder Gruppe von Erkrankungen ist erst wieder nach Ablauf eines Monats zusätzlich eines Tages möglich (BGB 188 Abs. 2). Die zeitgleiche mehrfache Berechnung für ein Konglomerat von Erkrankungen, welche miteinander in Verbindung stehen, ist nicht möglich. Allerdings ist die Berechnung für eine weitere, innerhalb der Monatsfrist neu aufgetretene Erkrankung möglich. Dies sollte dann entsprechend auf der Rechnung dokumentiert werden. Die Berechnung als alleinige Leistung ohne Berechnung weiterer Leistungen des Abschnitts C. bis O. zum gleichen Zeitpunkt ist möglich.

Die Leistung kann an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Eine Berechnung ist auch dann möglich, wenn sie gegenüber einer Bezugsperson des Kranken erfolgt.

Wenn aufgrund der Ausschlussbestimmungen zur GOÄ Nr. 0003 (nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 0005, 0006, ...) selbst bei einer Überschreitung der 10 Minuten nur die GOÄ Nr. 0001 berechenbar ist, so kann nur nach § 5 Abs. 2 GOÄ der Steigerungssatz z. B. mit entsprechender Angabe der Beratungszeit gesteigert werden.

Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 ist die 0001 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.

Die GOÄ Nrn. 0004 und 0001 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile
der Legenden zu den Nrn. 0001 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997)

Eine ausführliche schriftliche Beratung auf Wunsch des Patienten kann ggf. den Leistungsinhalt der GOÄ Nr. 0080 erfüllen.

Unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um einen Erstkontakt handelt und sich der Behandler persönlich mit dem Patienten und dessen Krankheitsfall befasst hat, ist die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen.

Nebeneinanderberechnung
Die GOÄ Nr. 0001 ist neben den GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.

Die Allgemeine Bestimmung stellt klar, dass nur einmal verwendbare Nickel-Titan Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung gesondert berechnungsfähig sind. Es handelt sich im Vergleich zu herkömmlichen Instrumenten um deutlich kostenaufwendigere Instrumente, die im Einzelfall auch sehr schwierige Wurzelkanalaufbereitungen ermöglichen.

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