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BEMA 95 - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken

Ziffer Inhalt Punkte
95a

Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

34

95b

Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern

50

95c 

Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

36 
95d 

Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke

18 
  Eine Leistung nach der Nr. 95 d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.