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GOZ 0107a - Sedierung, Anwendung von Lachgas

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

6 Stufen statt Zweiklassenmedizin

Mehr zum 6-Stufen-Konzept finden Sie hier.

1 Basis
2 Basis+
3 frei & gut
4 optimal
5 perfekt
6 traumhaft
-
-
+
+
++
++​​

nicht enthalten   (-) nicht regulär enthalten    (+) beschränkt enthalten     + enthalten    ++ in komplexerer Variante

Höhere Stufen z.B. ggf. inkl.:

+ oral, intravenös
+ Material- Kanülenwahl
+ titrierende Gabe

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 0108a in Ihre HKP-Vorlagen für Analgosedierungen nach GOZ 0107a aufzunehmen! 
  • die GOÄ 253 - intravenöse Injektion ggf. zusätzlich abzurechnen.
  • eine durchgeführte Fremdanamnese oder eine Unterweisung der betreuenden Bezugsperson(en) auch nach GOÄ 4 abzurechnen!

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Aufwand für spezifische Vorbesprechung, Aufklärung, Verabreichung des Medikaments, ggf. Lachgasanwendung und perioperative Überwachung entsprechen einer höheren Qualifikation und benötigen schätzungsweise eine gute Viertelstunde.

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei € 180,-.

Wir schlagen daher folgende Analogposition vor:


Beschreibung Punkte 

1-fach

2,3-fach

0107a - Sedierung, Anwendung von Lachgas;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5010:Vollkrone als Brücken- oder Prothesenanker

1483

 € 83,41

€ 191,84

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die Sedierung zur Dämpfung der Aufmerksamkeit und Erregung kann intravenös, also durch gespritzte Medikamente oder durch Lachgasanwendung ausgeführt werden.

    Die Lachgasanwendung ist in der Wirksamkeit der Medikamente besser kontrollierbar, da die Wirkung des Gases mit zunehmender Abatmung einfach nachlässt.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

    Mit Änderung ihres Katalogs selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen hat die BZÄK den Titel geändert von

    "Analgosedierung, Lachgasanwendung" -> "Sedierung (Anwendung von Lachgas)"

    Die Motivation hierzu kennen wir nicht, unglücklich daran erscheint uns, dass Versicherer nun auf die Idee kommen könnten, eine medikamentöse Sedierung sei hiermit nicht gemeint und diese sei nicht durch Zahnärzte zu erbringen oder nicht abrechenbar. Daher erlauben wir uns, die Leistung(en) im Titel durch Komma zu trennen.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Sedierung (Anwendung von Lachgas)"

    unter "Abschnitt A - Allgemein zahnärztliche Leistungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Die Sedierung zur Dämpfung der Aufmerksamkeit und Erregung kann intravenös, also durch gespritzte Medikamente oder durch Lachgasanwendung ausgeführt werden.

Die Lachgasanwendung ist in der Wirksamkeit der Medikamente besser kontrollierbar, da die Wirkung des Gases mit zunehmender Abatmung einfach nachlässt.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Mit Änderung ihres Katalogs selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen hat die BZÄK den Titel geändert von

"Analgosedierung, Lachgasanwendung" -> "Sedierung (Anwendung von Lachgas)"

Die Motivation hierzu kennen wir nicht, unglücklich daran erscheint uns, dass Versicherer nun auf die Idee kommen könnten, eine medikamentöse Sedierung sei hiermit nicht gemeint und diese sei nicht durch Zahnärzte zu erbringen oder nicht abrechenbar. Daher erlauben wir uns, die Leistung(en) im Titel durch Komma zu trennen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Sedierung (Anwendung von Lachgas)"

unter "Abschnitt A - Allgemein zahnärztliche Leistungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: Analgosedierung/Lachgasanwendung sei Zahnärzten nicht gestattet / sei für Zahnärzte gesperrt.

Seit jeher führen Zahnärzte - in unterschiedlichem Maß - Behandlungen auch unter Beruhigung (Sedierung) oder Lachgasanwendung durch.
Die Tatsache, dass mit der Gebührenordnungsnovellierung weitere Bereiche der GOÄ für den zahnärztlichen Zugriff gesperrt wurden, hat lediglich Konsequenzen für die Abrechnung, nicht für die Befugnis, einzelne Behandlungen auszuführen.
Da keine für Zahnärzte zugriffsfähige Position für die Analgosedierung oder Lachgasanwendung in GOZ oder GOÄ besteht, treffen die Bedingungen für die Analogabrechnung nach § 6 der GOZ zu.
Die Analgosedierung und Lachgasanwendung sind zudem Leistungen, die die Bundeszahnärztekammer in ihrem Katalog selbständiger, analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufführt.
Wollen Sie die Gültigkeit der Abrechnung bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnungslegung ist korrekt, die Rechnung ist somit fällig, die Leistung nach Maßgabe des Tarifs zu erstatten.