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GOZ 2433a - Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via falsa/Apexifikation - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass der Einsatz des Mikroskops zu keiner Analogposition abrechenbar ist, es kann auch keine selbständige Leistung darstellen, halten Sie den Faktor daher hoch oder setzen Sie eine höherwertige Vergleichsposition an, um wirtschaftlich zu bleiben.

betriebswirtschaftliche Berechnung

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Ggf. präoperative Aufklärung, Terminierung, Aufbau: 15 Minuten

 € 90,-

Zeitbedarf für operatives oder endodontisches Aufsuchen, Präparation, die Einlage des MTA auf die Perforation: ca. 20 - 50 Minuten

€ 300,-

 Summe 

€ 390,-

 

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 390,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2433a - Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via Falsa/Apexifikation;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 9120: Sinusbodenelevation durch seitliche Fensterung

3000

€ 168,73

€ 388,07

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Beachten Sie jedoch Ihre Materialkosten und ggf. die Kosten für die Mikroskopanwendung!

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Es kann bei einem jungen Zahn der Fall sein, dass die Wurzelkanäle an der Wurzelspitze noch recht weit offen sind. Für den dauerhaften Erfolg einer Wurzelfüllung in einem solchen Fall wird heute angestrebt, dass die Wurzel ihr Wachstum beendet. Dies kann erreicht werden, wenn MTA (Portlandzement) in der Wurzelspitze zur Füllung verwendet wird, ein Verschluss der Öffnung kann dann regelmäßig beobachtet werden. das Verfahren wird als Apexifikation bezeichnet.

    Ist bei der Aufbereitung eines Wurzelkanals die Wurzelwand seitlich eröffnet worden (Via Falsa - falscher Weg), dann ist, um eine chronische Entzündung möglichst zu vermeiden, dort das gleiche Verfahren anzuwenden, was mitunter schwierig sein kann, da die Öffnung nässt und ggf. an diesem Zementverschluss vorbei später noch die reguläre Wurzelkanalaufbereitung und -füllung erfolgen muss.

    Daher ist der Einsatz großer Sehhilfen oder des Operationsmikroskops hier regelmäßig von großem Vorteil, das Mikroskop ist aber hier nicht über einen Zuschlag abzurechnen, da der Verordnungsgeber das untersagt. Somit muss der Einsatz des OP-Mikroskops in der Bemessung der Vergleichsposition ebenso seinen Niederschlag finden, wie der sehr teure medizinische Portlandzement.

    Es handelt sich bei dieser Leistung um eine Leistung, die weit überdurchschnittlich Geschicklichkeit, Konzentration und Know-How erfordert.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via Falsa/Apexifikation"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband erkennt die analoge Abrechenbarkeit grundsätzlich an:

    "Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen."

    Mit € 68,17 als Vergleichsgebühr scheint der PKV-Verband (verglichen mit seinen anderen Vorstellungen zu Vergleichspositionen) geradezu großzügig zu sein auch mit der sachlichen Vergleichbarkeit sieht es der PKV-Verband hier nicht mehr so eng, ähnelt doch der Verschluss der Wurzelspitzenöffnung eigentlich eher der Wurzelkanalfüllung (€ 50,71).

    Näher betrachtet stellt diese Technik jedoch eine Kombination der Schwierigkeiten beider Behandlungen dar, die Kosten für MTA (das verwendete Material) sind immens und der Schwierigkeitsgrad ist sehr hoch!

    Unsere betriebswirtschaftliche Berechnung zeigt daher nachvollziehbar, dass sich das Honorar i.d.R. zwischen € 76,- und 176,- bewegen muss, damit die Praxis nicht draufzahlt. 

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Es kann bei einem jungen Zahn der Fall sein, dass die Wurzelkanäle an der Wurzelspitze noch recht weit offen sind. Für den dauerhaften Erfolg einer Wurzelfüllung in einem solchen Fall wird heute angestrebt, dass die Wurzel ihr Wachstum beendet. Dies kann erreicht werden, wenn MTA (Portlandzement) in der Wurzelspitze zur Füllung verwendet wird, ein Verschluss der Öffnung kann dann regelmäßig beobachtet werden. das Verfahren wird als Apexifikation bezeichnet.

Ist bei der Aufbereitung eines Wurzelkanals die Wurzelwand seitlich eröffnet worden (Via Falsa - falscher Weg), dann ist, um eine chronische Entzündung möglichst zu vermeiden, dort das gleiche Verfahren anzuwenden, was mitunter schwierig sein kann, da die Öffnung nässt und ggf. an diesem Zementverschluss vorbei später noch die reguläre Wurzelkanalaufbereitung und -füllung erfolgen muss.

Daher ist der Einsatz großer Sehhilfen oder des Operationsmikroskops hier regelmäßig von großem Vorteil, das Mikroskop ist aber hier nicht über einen Zuschlag abzurechnen, da der Verordnungsgeber das untersagt. Somit muss der Einsatz des OP-Mikroskops in der Bemessung der Vergleichsposition ebenso seinen Niederschlag finden, wie der sehr teure medizinische Portlandzement.

Es handelt sich bei dieser Leistung um eine Leistung, die weit überdurchschnittlich Geschicklichkeit, Konzentration und Know-How erfordert.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via Falsa/Apexifikation"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband erkennt die analoge Abrechenbarkeit grundsätzlich an:

"Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen."

Mit € 68,17 als Vergleichsgebühr scheint der PKV-Verband (verglichen mit seinen anderen Vorstellungen zu Vergleichspositionen) geradezu großzügig zu sein auch mit der sachlichen Vergleichbarkeit sieht es der PKV-Verband hier nicht mehr so eng, ähnelt doch der Verschluss der Wurzelspitzenöffnung eigentlich eher der Wurzelkanalfüllung (€ 50,71).

Näher betrachtet stellt diese Technik jedoch eine Kombination der Schwierigkeiten beider Behandlungen dar, die Kosten für MTA (das verwendete Material) sind immens und der Schwierigkeitsgrad ist sehr hoch!

Unsere betriebswirtschaftliche Berechnung zeigt daher nachvollziehbar, dass sich das Honorar i.d.R. zwischen € 76,- und 176,- bewegen muss, damit die Praxis nicht draufzahlt. 

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung muss nach GOZ 2440 berechnet werden."

Selbst der PKV-Verband erkennt den MTA-Verschluss in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Die Rechnung ist korrekt erstellt und somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist in Leistung XX / einer anderen Zielleistung enthalten und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Der Verschluss von Perforationen oder offenen Wurzelspitzen mit MTA ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass der Verschluss der Öffnung mit MTA im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und damit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nacht Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.