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BEMA 98d - Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

Ziffer Inhalt Punkte
98d

Intraorale Stützstiftregistrierung zur Feststellung der Zentrallage

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  1. Eine Leistung nach der Nr. 98 d ist nur neben der Leistung nach Nr. 97 (Totalprothese, Cover-Denture-Prothese) abrechnungsfähig, auch auf implantatgestützten Totalprothesen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfacheren Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.

  2. Material- und Laboratoriumskosten sind gesondert abrechnungsfähig.

  3. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-kassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist die Nr. 98 d abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98 d i zu kenn-zeichnen.

 

Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

  • nur, wenn die Lagebeziehung nicht anders ermittelt werden kann