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GOZ 8005a - Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass Beratungsleistungen oder andere Untersuchungen ggf. zusätzlich anzusetzen sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 69,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

8005a - Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5300: Vollständige Unterfütterung einer Prothese, funktionelle Randgestaltung;

540

€ 30,37

€ 69,85

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Die Untersuchung auf orthopädische Co-Faktoren soll helfen, flankierende Maßnahmen führztig einleiten zu können, um in der Funktionstherapie bessere Ergebnisse zu erzielen. Sie soll helfen, abzugrenzen, wie weit sich zahnärztlich die Erkrankung therapieren lässt und ob es orthopädische Störungen gibt.

    Die Untersuchung verlangt nach einer gesonderten Ausbildung, sie ist eine eigene Leistung und auch z.B. neben der klinischen Funktionsnalyse berechenbar, Näheres ist auf der Homepage der DGFDT nachzulesen.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren"

    unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der Verband ist folgender Ansicht:

    "Die Erfassung von Anzeichen für das Vorhandensein orthopädischer Störfaktoren ist mit der klinischen Funktionsanalyse nach GOZ-Nr. 8000 abgegolten."

    Die Ansicht finden wir richtig, jedoch geht es beim Test zur Aufdeckung von Co-Faktoren nicht mehr um einfache Hinweise, es geht um eine Folgemaßnahmen, nämlich Testung zur spezifischen Aufdeckung, Entlarvung von Co-Faktoren.

    Die kinische Funktionsanalyse beinhaltet oberflächliche Fragen, die auf eine psychische Beteiligung hinweisen können.

    Spezifische Tests aber, die weitere Behndungsschritte auslösen können, sind im klinischen Funktionsstatus nicht enthalten.

    Ähnlich wie bei der manuellen Strukturanalyse nach GOZ 9003a liegt daher auch hier eine selbständige Leistung vor, die einen merklichen Zeitaufwand mit sich bringt.

  • GKV & GOZ?
  • -.

Die Untersuchung auf orthopädische Co-Faktoren soll helfen, flankierende Maßnahmen führztig einleiten zu können, um in der Funktionstherapie bessere Ergebnisse zu erzielen. Sie soll helfen, abzugrenzen, wie weit sich zahnärztlich die Erkrankung therapieren lässt und ob es orthopädische Störungen gibt.

Die Untersuchung verlangt nach einer gesonderten Ausbildung, sie ist eine eigene Leistung und auch z.B. neben der klinischen Funktionsnalyse berechenbar, Näheres ist auf der Homepage der DGFDT nachzulesen.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren"

unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der Verband ist folgender Ansicht:

"Die Erfassung von Anzeichen für das Vorhandensein orthopädischer Störfaktoren ist mit der klinischen Funktionsanalyse nach GOZ-Nr. 8000 abgegolten."

Die Ansicht finden wir richtig, jedoch geht es beim Test zur Aufdeckung von Co-Faktoren nicht mehr um einfache Hinweise, es geht um eine Folgemaßnahmen, nämlich Testung zur spezifischen Aufdeckung, Entlarvung von Co-Faktoren.

Die kinische Funktionsanalyse beinhaltet oberflächliche Fragen, die auf eine psychische Beteiligung hinweisen können.

Spezifische Tests aber, die weitere Behndungsschritte auslösen können, sind im klinischen Funktionsstatus nicht enthalten.

Ähnlich wie bei der manuellen Strukturanalyse nach GOZ 9003a liegt daher auch hier eine selbständige Leistung vor, die einen merklichen Zeitaufwand mit sich bringt.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung abgegolten."

Ein Test zur Aufdeckung orthopädischer Co-Faktoren ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ (soweit zugreifbar) beschrieben. Auch der klinische Funktionsstatus beschäftigt sich nur mit oberflächlichen Fragen, die Anlass geben können, weitere Tests zur Aufdeckung von Co-Faktoren wie diesen auszuführen.

Daher ist der Test nicht inbegriffen, er kann eine Folgeuntersuchung der klinischen Funktionsanalyse sein.

Auch die Bundeszahnärztekammer sieht den Test als selbständige Leistung an, die entsprechend § 6 GOZ analog abzurechnen ist.

Daher fordere ich Sie zur vertragsgemäßen Erstattung auf, die Leistung ist berechtigterweise vergleichend abgerechnet worden.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.