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BEMA 122 - Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung

Ziffer Inhalt Punkte
122 a

Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung

21
122 b

Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 

43 
122 c   Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer 27
  1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
  2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

Punkte

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

29
  • Mundvorhofplatte nicht neben 119/120, 122 a-c nur, wenn individuell gefertigt
  • nicht neben 119/120