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BEMA 98g - Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen - nicht bei Interimsprothesen

Ziffer Inhalt Punkte
98g

Verwendung einer Metallbasis in Verbindung mit Halte- und Stützvorrichtungen - nicht bei Interimsprothesen -

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Die Verwendung von einarmigen Klammern ist in der Regel nicht indiziert. Die Verwendung von Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98 f ist mit der Gebühr nach Nr. 98 g abgegolten.

 

Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.