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BEMA 94 - Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 90 bis 93

Ziffer Inhalt Bewertung
94a

Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) nach den Nrn. 90 und 91

1/2 Punkte der 90 oder 91

94a

Präparation eines Ankerzahnes (Brückenpfeilers) mit darüber hinausgehenden Maßnahmen

3/4 Punkte der 90 oder 91

94a  Sind nach der Funktionsprüfung der Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt 3/4 Punkte der 92
94b Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nr. 93: Präparation der Brückenpfeiler 1/2 Punkte der 93
94b Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach der Nr. 93: Präparation der Brückenpfeiler mit darüber hinausgehenden Maßnahmen 3/4 Punkte der 93

Genehmigte Heil- und Kostenpläne, auf denen Teilleistungen (Nrn. 22, 94 a, 94 b, 99) und Leistungen nach der Nr. 7 b ohne das Hinzutreten weiterer Leistungen abgerechnet werden, macht der Zahnarzt bei seiner Abrechnung besonders kenntlich. Soweit der Zahnarzt erklären kann, warum es nicht zur Vollendung der vorgesehenen Leistungen gekommen ist, vermerkt er dies auf dem Heil- und Kostenplan. Die KZV rechnet diese Heil- und Kostenpläne gesondert ab.

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

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