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GOZ 0002a - Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps - noch nicht BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Nein, noch nicht.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

6 Stufen statt Zweiklassenmedizin

Mehr zum 6-Stufen-Konzept finden Sie hier.

1 Basis
2 Basis+
3 frei & gut
4 optimal
5 perfekt
6 traumhaft
 + !
+ !
+
+
++
++​​

nicht enthalten   (-) nicht regulär enthalten    (+) beschränkt enthalten     + enthalten    ++ in komplexerer Variante

Höhere Stufen z.B. ggf. inkl.:

+ Blutdruck- / Pulskontrolle
+ Wasser, Traubenzucker, ätherische Öle
+ mehr Zeit
+ separater Raum, Umlagerung auf Liege

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Pulsoxymetrie nach GOZ 0108a wäre ggf. zusätzlich zu berechnen
  • die Leistung ist hier für bis zu 1/2 Stunde angelegt, bei längerem  Verweilen könnte über Faktoränderungen nachgedacht werden

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Die Ohnmacht ist ein möglicherweise lebensbedrohlicher Zustand, sie erfordert den sofortigen Stillstand in der Praxis und intensivste Zuwendung.

Für eine faire Berechnung ist daher ein konkreter Zeitbezug notwendig, wir schlagen hier vor: je angefangene 10 Minuten.

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei € 110,-.

Wir schlagen daher folgende Analogposition vor:


Beschreibung Punkte  1-fach 2,3-fach

0002a - Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps - je angefangene 10 Minuten;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1; Noch nicht im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5000: Brücken-/Prothesenanker als Vollkrone

1016 € 57,14 € 131,43

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Wird ein Patient ohnmächtig oder erleidet er einen Kreislaufkollaps oder einen psychischen Zusammenbruch, so ist an ein Weiterarbeiten nicht zu denken, statt dessen ist der Beistand und ggf. weitere Hilfeleistung notwendig. Diese kann z.B. die Puls- und Blutdruckmessung beinhalten.

    Die Gebührenordnung für Ärzte kennt die Verweilgebühr nach GOÄ 56, sie darf aber nur dann berechnet werden, wenn der (Zahn-)Arzt mindestens 30 Minuten verweilt ohne eine andere ärztliche Handlung zu vollziehen.

    Ein kürzeres Verweilen oder weitere Handlungen müssen jedoch auch berechenbar sein, daher fehlt hier eine Leistung in der GOZ.

    Ein Beleg, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt ist hier u.a., dass die GKV-Tabelle die Leistung unter der BEMA 02 - Ohn kennt.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt den

    "Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps"

    NOCH NICHT

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

    Wir haben die Aufnahme angeregt.

  • GKV & GOZ?
  • Eine ähnliche Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV als BEMA 02 - Ohn enthalten.

Wird ein Patient ohnmächtig oder erleidet er einen Kreislaufkollaps oder einen psychischen Zusammenbruch, so ist an ein Weiterarbeiten nicht zu denken, statt dessen ist der Beistand und ggf. weitere Hilfeleistung notwendig. Diese kann z.B. die Puls- und Blutdruckmessung beinhalten.

Die Gebührenordnung für Ärzte kennt die Verweilgebühr nach GOÄ 56, sie darf aber nur dann berechnet werden, wenn der (Zahn-)Arzt mindestens 30 Minuten verweilt ohne eine andere ärztliche Handlung zu vollziehen.

Ein kürzeres Verweilen oder weitere Handlungen müssen jedoch auch berechenbar sein, daher fehlt hier eine Leistung in der GOZ.

Ein Beleg, dass es sich um eine selbständige Leistung handelt ist hier u.a., dass die GKV-Tabelle die Leistung unter der BEMA 02 - Ohn kennt.

Die Bundeszahnärztekammer führt den

"Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps"

NOCH NICHT

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Wir haben die Aufnahme angeregt.

Eine ähnliche Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV als BEMA 02 - Ohn enthalten.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: erkennt die Analogleistung nicht an, da sie in anderen Leistungen inbegriffen oder mit ihnen abzurechnen sei..

Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
- medizinisch notwendig (medizinisch heilsam, lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf. eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor erhöhen, sondern er muss eine gleichwertige Leistung für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren Leistungsbeschreibung der Beistand bei Ohnmacht oder Kollaps nicht beschrieben ist.
In keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet sich der Beistand für weniger als 30 minuten oder der Beistand mit zusätzlicher Erbringung weiterer Leistungen abgebildet, daher darf nicht anders abgerechnet und auch nicht der Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben werden, es handelt sich nämlich auch nicht bloße um eine Ausführungsart einer anderen Leistung.
Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.

Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.
Die vorliegende Rechnung ist ordnungsgemäß erstelt, sie ist fällig und die Leistung nach Tarif zu erstatten.

 

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.