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GOZ 2200 - Vollkrone, Tangentialpräparation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) € 171,01
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 116,42
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. ACHTUNG: Leistung ist nicht identisch, viele Kronenarten sind gar keine Kassenleistung (BEMA 20) € 141,72 - 179,07

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Provisorium nach 2260/2270 zu berechnen!
  • das Abformmaterial zu berechnen!
  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zweimal pro Zahn anzusetzen.
  • dass die Berechnung der GOZ 0065 dazu führt, dass sie bei zusätzlich eventuell notwendige Abformungen nicht einmal den Materialverbrauch berechnen können!
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • Füllungen, die Sie in einer separaten Sitzung deutlich vor dem Präparationstermin machen, sind als normale Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 zu berechnen.
    Ist der zeitliche Abstand nur kurz und wird eine Füllung nur "nach Art einer Aufbaufüllung" gemacht, so kann hierfür der Faktor ggf. abgesenkt werden, um Ärger mit Kostenerstattern zu vermeiden kann auch die 2180 angesetzt werden, beachten Sie aber bitte Ihren Zeit- und Materialverbrauch!
    Ist der zeitliche Abstand lang oder die Wiederkehr nicht sicher, so werden Sie eine qualitativ vollwertige Füllung legen, das wäre dann auch als normale Füllung berechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Präparation des Zahnes in die passende Form, die Trockenlegung, die Abformung, die Anprobe der Krone in der Folgesitzung, ggf. ihre Aufpassung, die Desinfektion des Stumpfes, das Anmischen des Zements, das Einsetzen der Krone, das Entfernen der Zementüberschüsse und ggf. die Ausarbeitung und Feineinstellung auf die richtige Bisshöhe und die nachfolgende Politur stehen mit Faktor 2,3 etwa 28,5 Minuten für beide Sitzungen insgesamt zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 3,7, damit stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0430 - Res - Restauration mittels Krone, Teilkrone oder Veneer.

Chairside-Herstellung der Krone

Wird bereits in der ersten Sitzung optisch abgeformt und im CAD/CAM-Verfahren die Krone sofort hergestellt, so ist hierbei die Fräszeit der Maschine das zeitliche Problem. Der Zahnarzt muss sich in dieser Zeit anderweitig gewinnbringend beschäftigen oder die Maschinenzeit in das Kronenhonorar mit einberechnen oder einen massiven Aufschlag im Bereich der Laborpositionen nehmen!

  • Unser Kommentar
  • Eine Krone ist eine auf den Zahn aufgesteckte Kappe. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür die Wände der natürlichen Zahnkrone seitlich so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

    Die Tangentialpräparation bedeutet "berührende Ausformung", d.h. dass der Schleifkörper so an den Zahn angelegt wird, dass seine Spitze leicht vom Zahn absteht. Es entsteht nur eine feine Kante zwischen der beschliffenen und der unbeschliffenen Zahnoberfläche. Dies hat Vorteile beim Zementieren oder Einkleben der Krone, denn die sichtbare Fuge ist schmaler. Dies hat Nachteile, da der Zahntechniker die feine Kante schwerer erkennen kann und da nicht alle Materialien einen dünnen Kronenrand ermöglichen. In der Regel können dies nur Metalle gut, Keramiken brauchen eine gewisse Mindeststärke. Ein Keramikgerüst würde also dann vom Zahn abstehen, es würde eine Stufe entstehen, die schlecht zu reinigen wäre. Keramisch verblendete Metallkronen haben aus diesem Grund eventuell eine Metallkante bevor die zahnfarbene keramische Verblendung beginnt.
    Die Wahl der Präparationsform ist Sache des Zahnarztes / der Zahnärztin.

    Implantatkronen sollen ausschließlich nach dieser Position abgerechnet werden, da in aller Regel kein Beschleifen des Pfostens im Mund erfolgt, der Pfosten wird häufiger vom Zahntechniker im Labor beschliffen. Dies rechnet der Zahntechniker dann mit seiner Rechnung ab.

    Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

    Das Verschrauben einer Implantatkrone, auch durch die Implantatkrone hindurch mit anschließendem Füllen des Schraubstollens sind inbegriffen, berechtigen jedoch zur Anhebung des Faktors, da der Aufwand deutlich erhöht ist.

    Wird doch einmal ein Implantatpfosten im Mund beschliffen, z.B. um die Zahnfleischhöhe präziser abzubilden oder weil ein älterer, im Mund schon länger sitzender Pfosten nachbeschliffen wird, so sollte hierfür der Faktor angehoben werden! Alternativ kann auch eine Vergleichsposition nach § 6 Abs. 1 GOZ definiert werden.

    Stiftkronen, Kronen also, die aus Krone und Wurzelkanalstift in einem Stück bestehen, sind nicht mehr in der GOZ enthalten. Hier ist deswegen die vergleichende Abrechnung nach § 6 GOZ angezeigt.

  • BZÄK
  • Unter diese Nummer fällt die Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone oder eines Implantats.

    Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn oder ein Implantat zumindest supragingival zirkulär ummanteln.

    Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind.

    Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet.

    Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.

    Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des lmplantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 berechnet.

    Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, z. B. zum Ausgleich von Divergenzen, so kann die Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden.

    Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals sind nicht gesondert berechnungsfähig.

    Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

    Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

    Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
    • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
    • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
    • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
    • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
    • Besondere Maßnahmen zur Farbbestimmung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals – u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Versorgung eines Implantates mit einer Vollkrone ist nach der Leistung nach der Nummer 2200 zu berechnen; die Berechnung der Leistung nach der Nummer 2210 im Zusammenhang mit der Versorgung eines Implantates ist nicht zulässig. In die Leistung nach der Nummer 2220 wird auch die Versorgung eines Zahnes mit einem Veneer aufgenommen. Die Versorgung eines Zahnes mit einem konfektionerten Inlay ist nicht mit dieser Gebührenposition berechnungsfähig. Eine solche Versorgung wäre allenfalls analog mit den für Einlagefüllungen oder Kompositrestaurationen vorhandenen Gebührenpositionen und einem innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessenden Honorars zwischen den beiden vorgenannten Versorgungen berechnungsfähig. Zur Klarstellung werden die Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial als Leistungsbestandteil der Einlagefüllungen und Kronenversorgungen ergänzt. Ebenso wird klargestellt, dass Teilkronen und Kronen jeder zahntechnischen Ausführung (z.B. keramische, galvanische und glaskeramische Verblendkronen) zu den in den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 beschriebenen Voll- und Teilkronen zuzuordnen sind.

  • GKV & GOZ?
  • Die Tangentialkrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

Eine Krone ist eine auf den Zahn aufgesteckte Kappe. Damit der Rand der Krone nicht absteht, müssen hierfür die Wände der natürlichen Zahnkrone seitlich so reduziert werden, dass keine Unterschnitte mehr vorhanden sind. Dieser Vorgang wird als Präparieren bezeichnet.

Die Tangentialpräparation bedeutet "berührende Ausformung", d.h. dass der Schleifkörper so an den Zahn angelegt wird, dass seine Spitze leicht vom Zahn absteht. Es entsteht nur eine feine Kante zwischen der beschliffenen und der unbeschliffenen Zahnoberfläche. Dies hat Vorteile beim Zementieren oder Einkleben der Krone, denn die sichtbare Fuge ist schmaler. Dies hat Nachteile, da der Zahntechniker die feine Kante schwerer erkennen kann und da nicht alle Materialien einen dünnen Kronenrand ermöglichen. In der Regel können dies nur Metalle gut, Keramiken brauchen eine gewisse Mindeststärke. Ein Keramikgerüst würde also dann vom Zahn abstehen, es würde eine Stufe entstehen, die schlecht zu reinigen wäre. Keramisch verblendete Metallkronen haben aus diesem Grund eventuell eine Metallkante bevor die zahnfarbene keramische Verblendung beginnt.
Die Wahl der Präparationsform ist Sache des Zahnarztes / der Zahnärztin.

Implantatkronen sollen ausschließlich nach dieser Position abgerechnet werden, da in aller Regel kein Beschleifen des Pfostens im Mund erfolgt, der Pfosten wird häufiger vom Zahntechniker im Labor beschliffen. Dies rechnet der Zahntechniker dann mit seiner Rechnung ab.

Das Zementieren ist mit der Position abgegolten, die adhäsive Befestigung ist mit der GOZ 2197 gesondert zu berechnen.

Das Verschrauben einer Implantatkrone, auch durch die Implantatkrone hindurch mit anschließendem Füllen des Schraubstollens sind inbegriffen, berechtigen jedoch zur Anhebung des Faktors, da der Aufwand deutlich erhöht ist.

Wird doch einmal ein Implantatpfosten im Mund beschliffen, z.B. um die Zahnfleischhöhe präziser abzubilden oder weil ein älterer, im Mund schon länger sitzender Pfosten nachbeschliffen wird, so sollte hierfür der Faktor angehoben werden! Alternativ kann auch eine Vergleichsposition nach § 6 Abs. 1 GOZ definiert werden.

Stiftkronen, Kronen also, die aus Krone und Wurzelkanalstift in einem Stück bestehen, sind nicht mehr in der GOZ enthalten. Hier ist deswegen die vergleichende Abrechnung nach § 6 GOZ angezeigt.

Unter diese Nummer fällt die Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone oder eines Implantats.

Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn oder ein Implantat zumindest supragingival zirkulär ummanteln.

Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind.

Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet.

Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.

Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des lmplantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 berechnet.

Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, z. B. zum Ausgleich von Divergenzen, so kann die Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden.

Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals sind nicht gesondert berechnungsfähig.

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.

Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
  • Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
  • Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
  • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
  • Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
  • Besondere Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals – u. v. m.

Die Versorgung eines Implantates mit einer Vollkrone ist nach der Leistung nach der Nummer 2200 zu berechnen; die Berechnung der Leistung nach der Nummer 2210 im Zusammenhang mit der Versorgung eines Implantates ist nicht zulässig. In die Leistung nach der Nummer 2220 wird auch die Versorgung eines Zahnes mit einem Veneer aufgenommen. Die Versorgung eines Zahnes mit einem konfektionerten Inlay ist nicht mit dieser Gebührenposition berechnungsfähig. Eine solche Versorgung wäre allenfalls analog mit den für Einlagefüllungen oder Kompositrestaurationen vorhandenen Gebührenpositionen und einem innerhalb des Gebührenrahmens zu bemessenden Honorars zwischen den beiden vorgenannten Versorgungen berechnungsfähig. Zur Klarstellung werden die Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial als Leistungsbestandteil der Einlagefüllungen und Kronenversorgungen ergänzt. Ebenso wird klargestellt, dass Teilkronen und Kronen jeder zahntechnischen Ausführung (z.B. keramische, galvanische und glaskeramische Verblendkronen) zu den in den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 beschriebenen Voll- und Teilkronen zuzuordnen sind.

Die Tangentialkrone kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ optoelektronische Abformung GOZ 0065
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ provisorische Versorgung GOZ 2260/2270
+ Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone GOZ 2290
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ Auswechseln eines Aufbauelements bei der Implantatversorgung GOZ 9050 und GOZ 9060 im Reparaturfall
+ Individualisierung eines Implantataufbaus vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllungsposition am selben Implantat als Verschluss des Schraubstollens
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang am selben Zahn mit der GOZ 2200 ausgeschlossen