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BEMA 126 - Brackets und Bänder ...

Ziffer   Inhalt Punkte
126 a

Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material- und Laboratoriumskosten

18
  Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung.
Für die Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers sind einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126 a und einmal die Nr. 127 a abrechnungsfähig. Wiedereingliederung und/oder Ersatz sowie die Nr. 127 b sind nicht abrechnungsfähig. Eine Leistung nach Nr. 126 d ist bzgl. eines Retainers nur abrechnungsfähig, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit anfällt.
 
126 b   Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten 42 
  Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, die Klebeflächenreinigung, das Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren, das Finishing, das Konturieren, die Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung.
In der Regel soll an einem Zahn im Laufe einer Behandlung nur einmal ein Band oder ein Bracket befestigt werden.
 
126 c  Wiedereingliederung eines Bandes 30 
126 d   Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments  6
  Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten und das Polieren.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
 

 

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

BEMA

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

126 a
  • für Retainer nur einmalig in Maximalanzahl 6
126 b 
  • nur einmalig im Behandlungsverlauf 
126 c   
126 d 
  • nur innerhalb der Behandlungsperiode