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zahnärztlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Herstellung der Schablone nach GOZ 9003/9005 - betriebswirtschaftlich

Der § 6 GOZ fordert, dass ein nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistungsposition zum Vergleich herangezogen werden soll.

Das heißt nicht, dass die Leistung exakt gleich sein soll - das geht auch gar nicht, sonst wäre die Leistung ja doch in der GOZ enthalten. Diese Beschreibung hebt ausschließlich auf die Gleichwertigkeit ab. Dabei stört es nicht, wenn ungefähr die gleiche Zeit benötigt wird, die Kosten wollen aber auch berücksichtigt sein.

Wir nehmen für die betriebswirtschaftliche Berechnung der zahnärztlichen Leistungen hier mal folgende Daten an:

  • Stundenkosten der Praxis (KZBV-Jahrbuch 2015) € 148,-; Minutenkosten: € 2,47
  • Unternehmerlohn, denn niemand geht zur Arbeit ohne Lohn, der deutsche Durchschnittszahnarzt verdient nach KZBV-Jahrbuch € 108,- in der Stunde, das macht € 1,80 in der Minute

 

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Helferin macht Termin, andere Helferin baut auf, Zahnarzt klärt auf: 1 Minute: € 2,47 Praxiskosten + € 1,80 Unternehmerlohn;

 € 4,27

Abformung inkl. Aushärtung des Materials und Ausfüllen des Laborauftrags: 4 Minuten: € 17,08

€ 17,08

Eingliederung unter Anpassung: 2 Minuten: € 8,54

 € 8,54

 Summe 

€ 29,89

Für die zahnärztlichen Leistungen sollte eine Leistung gefunden werden, die im Durchschnittswert (Faktor 2,3) mehr als ca. € 30,- wert ist.