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GOZ 5200 - Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen € 90,55
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 90,54
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 96). € 54,58 - 110,12

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Prothesenspannen mit der GOZ 5070 anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,0.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0704 - Pro - Prothesen.

  • Unser Kommentar
  • Wenn noch Zähne im Kiefer vorhanden sind und ein einfacher herausnehmbarer Zahnersatz eingesetzt wird mit aus Draht gebogenen Halteklammern zur Verankerung, dann kommt die 5200 zur Abrechnung.

    Weder gegossene Halteklammern (GOZ 5210) noch Kunststoffhalteklammern oder klammerfreie Prothesen oder Tiefziehschienen zum Ersatz von Zähnen sind hiermit gemeint, für die drei zuletzt erwähnten Zahnersatzformen gibt es keine Abrechnungsposition, daher müssen sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    Zusätzlich zur Grundposition 5200 ist die GOZ 5070 pro Prothesenspanne zu berechnen.

  • BZÄK
  • Die Teilprothese nach dieser Nummer stellt die einfachste Form eines abnehmbaren Ersatzes fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss dar.

    Sie kann indikationsabhängig dental abgestützt oder schleimhautgelagert sein.

    Sie kann auch als Interims- oder Immediatersatz dienen.

    Die Prothesenbasis besteht ausschließlich aus Kunststoff. Bei den einfachen Halteelementen handelt es sich um gebogene Klammern, ggf. mit Auflage. Die Anzahl der gebogenen Klammern ist befundabhängig.

    Eine kunststoffbasierte Prothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen wird nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 5210 berechnet.

    Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar, sondern sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.

    Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.

    Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
    • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, Würgereiz etc.
    • Erschwerte Retentionsgewinnung bei fehlendem prothetischen Äquator
    • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender oder konvergierender Pfeilerzähne
    • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
    • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • Mehr als zwei gebogene Halteelemente
    • Verwendung von Doppelarmklammern
    • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
    • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die funktionelle Abformung nach GOZ 5190 ist mit GKV-Versicherten um Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. bei gleichartigem Zahnersatz ist nach BeMa abzurechnen.

    In der GKV besteht mit der BEMA 96 eine ähnliche Leistung.

Wenn noch Zähne im Kiefer vorhanden sind und ein einfacher herausnehmbarer Zahnersatz eingesetzt wird mit aus Draht gebogenen Halteklammern zur Verankerung, dann kommt die 5200 zur Abrechnung.

Weder gegossene Halteklammern (GOZ 5210) noch Kunststoffhalteklammern oder klammerfreie Prothesen oder Tiefziehschienen zum Ersatz von Zähnen sind hiermit gemeint, für die drei zuletzt erwähnten Zahnersatzformen gibt es keine Abrechnungsposition, daher müssen sie vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Zusätzlich zur Grundposition 5200 ist die GOZ 5070 pro Prothesenspanne zu berechnen.

Die Teilprothese nach dieser Nummer stellt die einfachste Form eines abnehmbaren Ersatzes fehlender Zähne in einem Lücken- bzw. Restgebiss dar.

Sie kann indikationsabhängig dental abgestützt oder schleimhautgelagert sein.

Sie kann auch als Interims- oder Immediatersatz dienen.

Die Prothesenbasis besteht ausschließlich aus Kunststoff. Bei den einfachen Halteelementen handelt es sich um gebogene Klammern, ggf. mit Auflage. Die Anzahl der gebogenen Klammern ist befundabhängig.

Eine kunststoffbasierte Prothese mit gegossenen Halte- und/oder Stützelementen wird nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 5210 berechnet.

Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar, sondern sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.

Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.

Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
  • Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, Würgereiz etc.
  • Erschwerte Retentionsgewinnung bei fehlendem prothetischen Äquator
  • Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen wegen divergierender oder konvergierender Pfeilerzähne
  • Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • Mehr als zwei gebogene Halteelemente
  • Verwendung von Doppelarmklammern
  • Anzahl der zu ersetzenden Zähne
  • Anzahl der zu überbrückenden Spannen
  • u. v. m.

Die funktionelle Abformung nach GOZ 5190 ist mit GKV-Versicherten um Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. bei gleichartigem Zahnersatz ist nach BeMa abzurechnen.

In der GKV besteht mit der BEMA 96 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Planungsmodell nach GOZ 0050
+ Planungsmodelle nach GOZ 0060
+ Polieren/Finieren von Restaurationen nach GOz 2130
+ Rekonturieren von Restaurationsrändern nach GOZ 2320
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Prothesenspanne nach GOZ 5070
+ Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone nach GOZ 5100
+ anatomische Abformungen nach GOZ 5170
+ Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5180, 5190
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5200 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.

Bitte beachten!

Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Seite "Aufbau Gebührenpositionsseite".

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