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GOZ 0067a - computergesteuerte Auswertung von Situationsmodellen zur Diagnose oder Planung der optoelektronischen Abformung

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 0067a in Ihre HKP-Vorlagen für Planung von Zahnersatz, Implantation, KFO aufzunehmen! 

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Voraussetzung für die Auswertung ist das Vorhandensein von Hard- und Software. Durchschnittspraxen verfügen i.d.R. nicht darüber, deshalb wird hier für die Berechnung der höhere Stundenwert von € 11,- angesetzt.

Folgenden Zeitbedarf nehmen wir an:
3 min für das Laden der Daten, die Aufbereitung für Analyse,
20 min für Analyse und Dokumentation

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei € 253,-. Das liegt u.a. an den hohen Investitionskosten und dem Zeitbedarf.

Wir schlagen daher folgende Analogposition vor:


Beschreibung Punkte  1-fach 2,3-fach

0067a - computergesteuerte Auswertung von Situationsmodellen oder Planung der optoelektronischen Abformung;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2220: Teilkrone, Veneer

2067 € 116,25 € 267,38

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Während Gipsmodelle, die für Planungen vermessen und aus allen Richtungen betrachtet werden können, weitere Laborkosten mit sich bringen und Abdruckmaterialien gesondert berechnet werden können, besteht bei der Betrachtung von mittels Intraoralkamera erstellten Abformungen zur Vermessung und Planung ein erheblicher Investitionsbedarf für die Praxis, was Software, Rechner und ärztliche Zeit betrifft.

    Vorteilhaft bei solchen Analysen ist die z.B. berührungsfreie Abformung (kein Würgereiz) und die Möglichkeit, 3D-Röntgenbilder eventuell zu integrieren.

    Gegenüber Gipsmodellen, die sich mit der Zeit verziehen und verderben können, bleiben die digitalen Daten über viele Jahre stabil und gleich.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "computergesteuerte Auswertung zur Diagnose und Planung der optoelektronischen Abformung"

    unter "Abschnitt A - Allgemein zahnärztliche Leistungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband argumentiert hierzu in seinem Kommentar, dass eine opto-elektronische Abformung die Grundlage zur Herstellung von Zahnersatz bilde und zu diesem Zeitpunkt Diagnose und Planung bereits abgeschlossen seien. Daher sei eine computergesteuerte Auswertung als eigenständige Leistung nicht zu berechnen.

    Unser Kommentar dazu: bereits die Annahme, dass opto-elektronische Abformungen allein zur Zahnersatzherstellung dienen würden, ist 1. fachlich nicht richtig und wird 2. auch nicht so beschrieben in der Position GOZ 0065, in die der PKV-Verband die computergesteuerte Auswertung gern inkludiert sehen möchte. Diese Interpretation des PKV-Verbands erscheint uns daher willkürlich und unangebracht.

    Zudem widerspricht sich die Argumentation des PKV-Verbandes selbst: angeblich gibt es keine Notwendigkeit zur Auswertung, aber diese soll in der Position GOZ 0065 inbegriffen sein. Es gibt die Leistung ja wohl also doch!

    Ausdrücklich beinhaltet die optopelektronsiche Abformung nach GOZ 0065 folgende Schritte: Vorbereitung - Abformung - einfache digitale Bissregistrierung - Archivierung. Fertig, kein Arbeitsschritt mehr ist beschrieben.

    Eine andere Leistung (die Auswertung) aber mit der GOZ 0065 abzurechnen, ist nicht statthaft, eine Auswertung ist nicht dort enthalten, ebenso wenig wäre eine Auswertung z.B. in einer Einlagefüllung enthalten, auch diese Position dürfte nicht abgerechnet werden, es sei denn, sie wäre als Vergleichsposition nach GOZ § 6 gekennzeichnet und würde für diese nicht in der Gebührenordnung enthaltene, medizinisch aber sinnvolle (notwendige) Leistung vergleichend angesetzt.

    Da die Praxis betriebswirtschaftlich Leistungen nicht kostenfrei erbringen kann und nach ULG auch nicht kostenfrei erbringen darf, ist die vergleichende, analoge Abrechnung nach § 6 GOZ daher anzuwenden!

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Während Gipsmodelle, die für Planungen vermessen und aus allen Richtungen betrachtet werden können, weitere Laborkosten mit sich bringen und Abdruckmaterialien gesondert berechnet werden können, besteht bei der Betrachtung von mittels Intraoralkamera erstellten Abformungen zur Vermessung und Planung ein erheblicher Investitionsbedarf für die Praxis, was Software, Rechner und ärztliche Zeit betrifft.

Vorteilhaft bei solchen Analysen ist die z.B. berührungsfreie Abformung (kein Würgereiz) und die Möglichkeit, 3D-Röntgenbilder eventuell zu integrieren.

Gegenüber Gipsmodellen, die sich mit der Zeit verziehen und verderben können, bleiben die digitalen Daten über viele Jahre stabil und gleich.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"computergesteuerte Auswertung zur Diagnose und Planung der optoelektronischen Abformung"

unter "Abschnitt A - Allgemein zahnärztliche Leistungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband argumentiert hierzu in seinem Kommentar, dass eine opto-elektronische Abformung die Grundlage zur Herstellung von Zahnersatz bilde und zu diesem Zeitpunkt Diagnose und Planung bereits abgeschlossen seien. Daher sei eine computergesteuerte Auswertung als eigenständige Leistung nicht zu berechnen.

Unser Kommentar dazu: bereits die Annahme, dass opto-elektronische Abformungen allein zur Zahnersatzherstellung dienen würden, ist 1. fachlich nicht richtig und wird 2. auch nicht so beschrieben in der Position GOZ 0065, in die der PKV-Verband die computergesteuerte Auswertung gern inkludiert sehen möchte. Diese Interpretation des PKV-Verbands erscheint uns daher willkürlich und unangebracht.

Zudem widerspricht sich die Argumentation des PKV-Verbandes selbst: angeblich gibt es keine Notwendigkeit zur Auswertung, aber diese soll in der Position GOZ 0065 inbegriffen sein. Es gibt die Leistung ja wohl also doch!

Ausdrücklich beinhaltet die optopelektronsiche Abformung nach GOZ 0065 folgende Schritte: Vorbereitung - Abformung - einfache digitale Bissregistrierung - Archivierung. Fertig, kein Arbeitsschritt mehr ist beschrieben.

Eine andere Leistung (die Auswertung) aber mit der GOZ 0065 abzurechnen, ist nicht statthaft, eine Auswertung ist nicht dort enthalten, ebenso wenig wäre eine Auswertung z.B. in einer Einlagefüllung enthalten, auch diese Position dürfte nicht abgerechnet werden, es sei denn, sie wäre als Vergleichsposition nach GOZ § 6 gekennzeichnet und würde für diese nicht in der Gebührenordnung enthaltene, medizinisch aber sinnvolle (notwendige) Leistung vergleichend angesetzt.

Da die Praxis betriebswirtschaftlich Leistungen nicht kostenfrei erbringen kann und nach ULG auch nicht kostenfrei erbringen darf, ist die vergleichende, analoge Abrechnung nach § 6 GOZ daher anzuwenden!

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "eine Auswertung kann nicht mehr erfolgen, da die optoelektronsiche Abformung nur der Zahnersatz - Herstellung dient."

Ihre Annahme, optoelektronsche Abformungen würden allein der Zahnersatzherstellung dienen, ist nicht richtig. So wie auch Gipsmodelle vermessen und und ausgewertet werden können (z.B. nach GOZ 0060), kann dies mit optischen Abformungen im Computer erfolgen. Im offensichtlichen Gegensatz zur GOZ 0060 für Gipsmodelle ist eine Auswertung der optoelektronsichen Abformung in der GOZ 0065 jedoch nicht beschrieben, dementsprechend ist sie auch nicht enthalten, weder wäre daher eine Faktoranhebung dafür möglich noch dürfte die 0065 etwa allein für die Auswertung abgerechnet werden.
Die Auswertung der optoelektronsichen Abformung ist medizinisch hier notwendig gewesen, wie die Liquidation meiner Zahnarztpraxis nach GOZ belegt. Die Leistung ist eine selbständige Leistung, die zeitlich einen klaren Rahmen beansprucht, sie ist zudem auch von der Bundeszahnärztekammer als selbständige Leistung anerkannt.
Wollen Sie dies bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

 

Kostenerstatter: "Die Auswertung der optoelektronsichen Abformung ist in der GOZ 0065 enthalten."

Ihre Annahme, die Auswertung optoelektronscher Abformungen sei in der GOZ 0065 enthalten ist falsch.
Während z.B. für Gipsmodelle in der GOZ 0060 die Auswertung explizit erwähnt ist, erfolgt die 0065 vor unterschiedlichen Folgeleistungen. In der Leistungsbeschreibung der 0065 ist daher - im Gegensatz zur Sachlage bei der 0060 - kein Wort von einer Auswertung der optischen Abdrücke enthalten.
Dementsprechend ist die Auswertung der digitalen Modelle auch nicht in der 0065 enthalten, daher wäre auch eine Faktoranhebung dafür nicht möglich, noch dürfte die 0065 etwa allein für die Auswertung abgerechnet werden.
Die Auswertung der optoelektronsichen Abformung ist medizinisch hier notwendig gewesen, wie die Liquidation meiner Zahnarztpraxis nach GOZ belegt. Die Leistung ist eine selbständige Leistung, die zeitlich einen klaren Rahmen beansprucht, sie ist zudem auch von der Bundeszahnärztekammer als selbständige Leistung anerkannt.
Wollen Sie dies bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.