- Unser Kommentar
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Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.
Maßgeblich für die Anzahl der (berechenbaren) Aufnahmen ist natürlich die medizinische Indikation. Musste ein Bild wegen eines Erstellungs/Entwicklungsfehlers wiederholt werden, ist die fehlerhafte Aufnahme nicht berechenbar. Musste eine weitere Projektion/ein erweitertes Feld geröntgt werden, weil die Fragestellung mit der vorherigen Aufnahme nicht verlässlich beantwortet werden konnte oder weil sich eine neue Fragestellung ergab, so ist die weitere Aufnahme natürlich auch berechenbar.
Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.
- BZÄK
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- GKV & GOZ?
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Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.
Die GKV kennt im BEMA als ähnliche Leistungen die GKV-GOÄ 935 a, GKV-GOÄ 935 b, GKV-GOÄ 935 c, GKV-GOÄ 935 d.
- typische Probleme
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Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.
- Textbausteine
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Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.
Maßgeblich für die Anzahl der (berechenbaren) Aufnahmen ist natürlich die medizinische Indikation. Musste ein Bild wegen eines Erstellungs/Entwicklungsfehlers wiederholt werden, ist die fehlerhafte Aufnahme nicht berechenbar. Musste eine weitere Projektion/ein erweitertes Feld geröntgt werden, weil die Fragestellung mit der vorherigen Aufnahme nicht verlässlich beantwortet werden konnte oder weil sich eine neue Fragestellung ergab, so ist die weitere Aufnahme natürlich auch berechenbar.
Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.
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Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.
Die GKV kennt im BEMA als ähnliche Leistungen die GKV-GOÄ 935 a, GKV-GOÄ 935 b, GKV-GOÄ 935 c, GKV-GOÄ 935 d.